Erbschaftsteuer: Wer zahlt wie viel?

Erst Urteil, dann Reform? Im Oktober verhandelt das Bundesverfassungsgericht zwei Fälle. Worum es geht

31. Juli 2026

Text: Michaela Hutterer

Drei Mal haben die Karlsruher Richterinnen und Richter seit 1995 schon über die Regeln der Erbschaftsteuer beraten und geprüft; drei Mal haben sie Regelungen gekippt. Nun könnte es bald wieder so weit sein. Wie das Gericht gestern bekannt gab, will es am 12. und 13. Oktober zwei Fälle verhandeln. 

In einem ersten Verfahren geht es um Steuervorteile für Erben von Betriebsvermögen. Sie sind in der Besteuerung gegenüber Erben von Privatvermögen privilegiert. Große Betriebsvermögen dürfen zudem verschont werden. Ungerecht – fand ein Erbe und erhob Verfassungsbeschwerde. Der Kläger hatte von seiner Tante unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen geerbt und sich gegen den Steuerbescheid erfolglos gewehrt. Er sieht in der Belastung seines Erbes eine Ungleichbehandlung, da Erben betrieblicher Vermögen im Gegensatz zu ihm als Erbe eines Privatvermögens bevorzugt werden.

Erben von Betriebsvermögen werden weitgehend steuerfrei gestellt, sofern sie den Betrieb fortführen und die Steuerschuld selbst begleichen können. Durch die Steuerschuld sollen Arbeitsplätze und Investitionen nicht verloren gehen, so die Intention des Gesetzgebers. Bei sehr großen Vermögen, die in der Regel Betriebsvermögen enthalten, sieht das Gesetz sogar einen Steuererlass vor. So kommt es, dass sehr große Vermögen – auch dank geschickter Gestaltung mittels Stiftung – kaum oder keine Erbschaftsteuer zahlen.

Verkehrswert versus Börsenwert

Das Gericht wird dabei auch unterschiedliche Bewertungsverfahren prüfen müssen. Wer etwa ein Wertpapier-Depot erbt, muss es zum Stichtag des Todes des Erblassers nach dem Börsenwert versteuern. Wer eine Immobilie erbt, kommt in den Genuss steuerlicher Bewertungsverfahren. Der Wert wird dabei meist mit einem Abschlag bis 30 Prozent unter dem Verkehrswert angesetzt. Ob diese Privilegierung von Erben und Erbschaften mit dem Grundgesetz vereinbar sind und ob sie den Kläger benachteiligen, wird das Gericht prüfen (Az. 1 BvR 804/22, Verhandlung am 13. Oktober 2026).

Regionale Erbschaftssteuer als Lex Bavariae?

Am 12. Oktober verhandeln die Karlsruher Richter ein weiteres Verfahren – dieses Mal klagt die bayerische Staatsregierung. Da die Immobilienpreise gen Alpen längst nicht mehr den Freibeträgen für Erbschaften und Schenkungen entsprechen, wendet sie sich mit ihrem Normenkontrollantrag auch gegen Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, daneben aber auch gegen persönliche Freibeträge und Steuersätze im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Bayern hält die entsprechenden Regelungen für verfassungswidrig und sieht Spielraum für eigene Regelungen in Bayern. Der 1. Senat wird nun prüfen müssen, ob die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liege oder ob jedes Bundesland für sich regeln dürfe, ab welchem Wert Erbschaften und Schenkungen besteuert werden (Freibetrag) und zu welchem Tarif (Az. 1 BvF 1/23, Verhandlung am 12. Oktober 2026).

Warten auf Karlsruhe

Wann das Gericht eine Entscheidung trifft, ist noch nicht absehbar. Fakt ist aber auch: Wenn die acht Richterinnen und Richter eine Regelung kippen sollten, wird die Reform kommen. Wie groß sie ausfällt, ist dabei offen und birgt politischen Sprengstoff. „Der Gesetzgeber will dieses Eisen am liebsten überhaupt nicht anfassen und tut dies in den letzten Jahrzehnten auch nur, wenn das Verfassungsgericht ihn dazu veranlasst“, stellte Jens Beckert, Direktor am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in seinem Ifo-Beitrag im Januar fest (mehr dazu).

Ziemlich zeitgleich war die SPD mit einem Vorschlag für eine Art Flat Tax vorgeprescht, die erst ab einem Wert von 900.000 Euro und mit weniger Ausnahmen greifen soll. Die FDP möchte die Steuer ganz abschaffen, die AfD will sie ausweislich eines neuen Gesetzentwurfs nicht mehr erheben. Die Union wartet – so hieß es noch im Januar als Reaktion auf die SPD-Idee – auf das Signal aus Karlsruhe.

Doch wen trifft die Steuer überhaupt? Rund 400 Milliarden Euro wechseln laut Ifo-Bericht in Deutschland jedes Jahr durch Erbschaften und Schenkungen den Besitzer. Besteuert werden davon im Schnitt nur 2,5 Prozent.

Vermögensungleichheit und Leistungsversprechen

„Angesichts der stark ungleichen Verteilung von Vermögen kommt das Erbschaftsteueraufkommen dabei notgedrungen von einer recht kleinen Gruppe. Die Erbschaftsteuer ist letztendlich eine Steuer der oberen fünf Prozent“, schreibt Beckert. Er untersucht, warum die Erbschaftsteuer seit über einem Jahrhundert so erbittert umkämpft ist. Sie rührt an das Selbstverständnis einer Gesellschaft, die Wohlstand an Leistung knüpft, ihn aber über Generationen vererbt - mit gravierenden Effekten.

Sie rührt aber auch an das Familienbild, das über Jahrzehnte versucht, offener und liberaler zu sein, aber bei der Nachlassplanung - im Erbrecht und nicht zuletzt im Steuertarif – deutliche Grenzen erfährt.

Kleinfamilie als Maßstab

„Wo es keine Kinder und Ehegatten gibt, muss sich der Erblasser mit dem Notbehelf des Testaments behelfen. Doch der Hammer fällt, wenn die Erbschaftsteuer ins Spiel kommt“, schreibt Marietta Auer, Direktorin am Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie in einem Beitrag der Zeitschrift Merkur. „Dann wird klar, dass das deutsche Erbrecht dort, wo es ums Geld geht, nur die bürgerliche Kleinfamilie als legitime Lebensform akzeptiert und alle anderen Gestaltungen pönalisiert.“ Schon Geschwister könne man nicht bedenken, ohne durch galoppierende Steuersätze bestraft zu werden (mehr dazu).

So viel ist steuerfrei

Freibeträge und Steuerklassen im Überblick

 

 Freibetrag

 Steuerklasse

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

    500.000 Euro

            I

Kinder und Stiefkinder

400.000 Euro

I

Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind

400.000 Euro

I

Enkel, deren Eltern noch leben

200.000 Euro

I

Urenkel, Eltern und Großeltern

100.000 Euro

I

Geschwister und deren Kinder

20.000 Euro

II

Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern

20.000 Euro

II

Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner

20.000 Euro

II

alle anderen Erben

20.000 Euro

III

Quelle: Paragraf 15 und 16 ErbStG

 

So teuer ist der Steuertarif

Wert des Erbes
(oberhalb des Freibetrags) 

   Steuerklasse I     

Steuerklasse II   

  Steuerklasse III

bis 75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

bis 6 Millionen Euro

19 %

30 %

30 %

bis 13 Millionen Euro

23 %

35 %

50 %

bis 26 Millionen Euro

27 %

40 %

50 %

über 26 Millionen Euro

30 %

43 %

50 %

Für Verwandten in direkter Linie (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder bei Singles: die Eltern), gelten die niedrigsten Steuersätze (Steuerklasse I). In den Steuerklasse III ist der Steuersatz am höchsten – etwa für Freunde.

Quelle: § 19 ErbStG

Zehn Prozent auf alles, ein bis zwei Millionen steuerfrei?

Angesichts über die Maßen hoher Tarife machen Ideen für eine einfachere Form der Steuer die Runde – ohne Steuerklassen und Privilegien. Eine sehr einfache flat tax, die einfach zehn Prozent auf alles ab einer oder eineinhalb Million Euro von jedem Erben verlangt – ganz gleich, ob eine, zehn oder 300 Wohnungen, gleich ob Depot oder Firmenanteil im Nachlass sind.

Das könnte clevere Gestaltungen für vermögende Familien und Adoptionstricks für höhere Steuerklassen überflüssig machen und gerechter angesehen werden. Welche Variante zum Tragen kommt, wird sich erst mit einer Entscheidung aus Karlsruhe zeigen. Ein harter politischer Kampf ist indes vorprogrammiert.

Auf unserer Themenseite Vermögen und Erbschaft bündeln wir die wichtigen Erkenntnisse und Lösungsvorschläge aus den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften.

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