Nutzungsordnung
für die DV-Infrastruktur am MPI für Gesellschaftsforschung
1 Vorwort
(1) Die folgende Nutzungsordnung enthält allgemeine Regeln
für die Nutzung der DV-Infrastruktur am Max-Planck-Institut
für Gesellschaftsforschung (nachstehend MPIfG). Zur
DV-Infrastruktur des MPIfG zählen insbesondere
Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssysteme und
sonstige Einrichtungen zur rechnergestützten
Datenverarbeitung, nebst der dazugehörigen Software.
(2) Alle Personen, unabhängig von der Art ihres
Rechtsverhältnisses zum Institut, die im Rahmen ihrer
Aufgabenstellung die DV-Ressourcen am MPIfG nutzen, sind
verpflichtet, die Nutzungsordnung zu beachten.
(3) Die Nutzungsordnung ersetzt die EDV-Benutzerordnung vom
8.3.1993
2 Verhältnis zu Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen
(1) Soweit Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen
Schutzrechte oder Pflichten für Arbeitnehmer der MPG
abweichend von dieser Nutzungsordnung zwingend regeln, gehen
die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen den
Vorschriften dieser Nutzungsordnung vor.
(2) Alle Nutzer sind verpflichtet, die geltenden
einschlägigen Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen
zur EDV-Nutzung einzuhalten.
(3) Die für das Institut geltenden Betriebs- und
Gesamtbetriebsvereinbarungen können in der Verwaltung und im
Intranet des Instituts eingesehen werden.
3 Aufgaben der EDV-Gruppe
(1) Die EDV-Gruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung, Realisierung
und Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des MPIfG;
- Koordinierung der
Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen;
- Erwerb, Verwaltung,
Dokumentation und Pflege der vom MPIfG angeschafften Software;
- Anwenderunterstützung.
(2) Die EDV-Gruppe ist überdies für die Planung,
Installation und den Betrieb rechnergestützter Informations-
und Kommunikationsnetze einschließlich aller für die
physikalische Übertragung benötigten passiven und aktiven
Netzkomponenten, zentralen Server sowie der
Datenkommunikations- und Telekommunikationssysteme
zuständig. Diesbezüglich obliegen der EDV-Gruppe
insbesondere folgende Aufgaben:
- Bereitstellung und
Aufrechterhaltung eines möglichst störungsfreien und ununterbrochenen Betriebs
des Kommunikationsnetzes;
- Koordination, Ausbau und
Wartung des Kommunikationsnetzes;
- Verwaltung der Adress-
und Namensräume;
- Bereitstellung von
Netzwerkdiensten und zentraler Netzwerk-Server (z.B. Mail-, WWW-, News-, Fax-,
Archivserver);
- Unterstützung der Nutzer
bei der Anwendung der Dienste;
- Realisierung von
Sicherheitsmaßnahmen (wie z.B. Schutz vor schadensverursachender Software wie
Viren, Anti-Relay und Anti-SPAM Maßnahmen bei E-Mail, Firewall, Verschlüsselung
sensibler Daten).
4 Rechte und Pflichten der EDV
(1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sind die
Mitarbeiter der EDV-Gruppe zur Wahrung des Fernmelde- und
Datengeheimnisses verpflichtet. Die Speicherung,
Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt
ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und
Betriebsvereinbarungen.
(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur
Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der
Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten
erforderlich ist, kann der Leiter der EDV-Gruppe oder ein
von ihm autorisierter Mitarbeiter (nachfolgend
Systemadministratoren) die Nutzung der DV-Ressourcen
vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen
vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen
Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich ein Nutzer über die DV-Infrastruktur rechtswidrigen
Datenzugang verschafft oder dass ein Nutzer auf den Servern
des Instituts rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält,
kann die Institutsleitung den Leiter der EDV-Gruppe
anweisen, die weitere Nutzung zu verhindern, bis die
Rechtslage hinreichend geklärt ist. Gleiches gilt für
sonstige Inhalte, die geeignet sind, das Ansehen der MPG in
der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen.
(4) Die Systemadministratoren sind berechtigt, die
Sicherheit der System-/Benutzerpasswörter und der
Nutzerdaten durch regelmäßige Maßnahmen zu überprüfen und
notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Deaktivierung der
Berechtigung bei leicht zu erratenden Passworten,
durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor
unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei
erforderlichen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen, z.B. der
temporären Deaktivierung der Zugangsberechtigung, ist der
Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Systemadministratoren sind nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der
Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu
dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies
erforderlich ist
- zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Systembetriebs oder
- zur Ressourcenplanung
und Systemadministration oder
- zum Schutz der
personenbezogenen Daten anderer Nutzer oder
- zu Abrechnungszwecken
oder
- für das Erkennen und
Beseitigen von Störungen oder
- zur Aufklärung und
Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
(6) Die Systemadministratoren sind berechtigt, unter
Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die
Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung
aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von
Missbräuchen der DV-Infrastruktur erforderlich ist und
sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine
Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist
jedoch nur zulässig, wenn dies zur Behebung aktueller
Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem
Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und der
betroffene Benutzer nach Zweckerreichung unverzüglich zu
benachrichtigen.
(7) Unter den Voraussetzungen von Abs.5 können auch die
Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr
(insbes. Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch
nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber
die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben,
verarbeitet und genutzt werden. Die Verbindungs- und
Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und
sonstigen Telediensten, die das Institut zur Nutzung
bereithält oder zu denen das Institut den Zugang zur Nutzung
vermittelt, sind frühestmöglich und spätestens unmittelbar
am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich
nicht um Abrechnungsdaten handelt.
5 Rechte und Pflichten der Nutzer
(1) Alle am MPIfG beschäftigten Personen sind nach Maßgabe
dieser Nutzungsordnung uneingeschränkt zur Nutzung der
DV-Infrastruktur berechtigt. Die Nutzung erfolgt zu
wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium,
für Zwecke der Bibliothek und der Verwaltung.
(2) Der Nutzer hat jedes rechtswidrige oder gegen allgemein
gültige ethische Maßstäbe verstoßende Nutzungsverhalten zu
unterlassen. Ferner hat der Nutzer jedes Verhalten
unterlassen, das geeignet ist, das Ansehen der MPG oder des
MPIfG in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.
(3) Der Nutzer ist insbesondere verpflichtet:
- die
Datenverarbeitungsanlagen und die Informations- und Kommunikationssysteme des
Instituts schonend und wirtschaftlich zu nutzen;
- ausschließlich mit
Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihm gestattet wurde;
- dafür Sorge zu tragen,
dass keine anderen Personen Kenntnis von seinen Benutzerpasswörtern erlangen
sowie Vorkehrungen zu treffen, um unberechtigten Personen den Zugang zu den
DV-Ressourcen des Instituts zu verwehren. Dazu gehört auch der Schutz des
Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu
erratendes Passwort, das in regelmäßigen Abständen zu ändern ist;
- fremde Benutzerkennungen
und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
- keinen unberechtigten
Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene
Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu
nutzen oder zu verändern;
- bei der Benutzung von
Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen
(insbesondere zum Urheberrechtsschutz) einzuhalten. Dasselbe gilt für die
Vertragsbedingungen (insbesondere Lizenzbedingungen), unter denen Software,
Dokumentationen und Daten vom Institut zur Verfügung gestellt werden;
- vom MPIfG
bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an
Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist, noch zu
anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
- Störungen,
Beschädigungen und Fehler an DV-Einrichtungen und Datenträgern des Instituts
nicht selbst zu beheben, sondern den Mitarbeitern der EDV-Gruppe zu melden;
- ohne ausdrückliche
Einwilligung keine Eingriffe in die Hardwareinstallation vorzunehmen und die
Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten
Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;
- eine Verarbeitung
personenbezogener Daten mit der Institutsleitung abzustimmen und die geltenden
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
(4) Der Nutzer ist verpflichtet rechtzeitig vor Beendigung
seiner Tätigkeit am MPIfG alle Daten, Programme und
Dokumentationen, die ihm vom Institut überlassen wurden oder
auf die das MPIfG einen sonstigen vertraglichen oder
gesetzlichen Anspruch hat, in geeigneter Form zu übergeben.
6 Haftung des Nutzers
(1) Für die Haftung und die Freistellungspflichten von
Nutzern, die Arbeitnehmer der MPG sind, gelten die
arbeitsvertraglich vereinbarten Haftungsregelungen bzw. die
allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätze. Für
Nutzer, die nicht Arbeitnehmer der MPG sind, gelten die
nachstehenden Absätze 2 bis 4.
(2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der MPG durch
eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus dieser
Nutzungsordnung entstehen.
(3) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der
ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und
Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind,
wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im
Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte.
(4) Der Nutzer stellt die MPG von allen Ansprüchen frei, die
Dritte gegen die MPG aufgrund einer schuldhaften Verletzung
seiner Pflichten aus dieser Benutzungsordnung gelten machen.
7 Betriebsrat
Der Betriebsrat war am Erlass dieser Nutzungsordnung
beteiligt. Soweit mitbestimmungsrelevante Tatbestände
betroffen sind, wird er an allen Entscheidungen, die auf der
Grundlage dieser Nutzungsordnung getroffen werden,
hinzugezogen.
Köln, den 08.03.2001
(Prof. Dr. Wolfgang Streeck)