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MPIfG Working Paper
99/3, April 1999
Föderale
Politikverflechtung: Was muß man ertragen - was kann man ändern?
Fritz W. Scharpf 
Prof.
Fritz W. Scharpf ist Direktor am Max-Planck-Institut für
Gesellschaftsforschung, Köln
Inhalt
Die Kritik am bundesdeutschen Föderalismus, seit fast
einem Vierteljahrhundert Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion (Scharpf/
Reissert/ Schnabel 1976), ist in den vergangenen Jahren auch von der Politik und
von den Medien aufgegriffen worden. Dabei werden zumeist mehrere Probleme
vermengt, die zwar sachlich zusammenhängen, aber trotzdem unterschieden werden
müssen, wenn man ein begründetes Urteil über die Berechtigung von
Reformforderungen gewinnen will. Ich will mich hier auf drei davon
konzentrieren.
Das erste Problem entsteht aus der Möglichkeit
parteipolitischer Blockaden der Bundespolitik unter Bedingungen, in denen der
Bundesregierung eine oppositionelle Mehrheit im Bundesrat gegenübersteht
(Lehmbruch 1976/1998). Das zweite betrifft die generelle Schwerfälligkeit und
Intransparenz bundespolitischer Entscheidungsprozesse, die auch bei
parteipolitischer Gleichrichtung beider Kammern aus der Notwendigkeit erwächst,
bei praktisch allen wichtigen Gesetzesvorhaben nicht nur die Mehrheit im
Bundestag, sondern auch die mehrheitliche Zustimmung der Landesregierungen zu
gewinnen (Scharpf 1985). Das dritte Problem schließlich betrifft die
Handlungsspielräume der Landespolitik, die durch bundesrechtliche Vorgaben, den
Steuerverbund und den Finanzausgleich, und schließlich durch die vertikale und
horizontale Politikverflechtung in erheblichem Maße eingeschränkt werden (Scharpf
1989).
Alle drei Probleme können unter zwei normativen
Gesichtspunkten betrachtet werden, einem demokratietheoretischen und
einem effizienztheoretischen. Dabei muß das Demokratiedefizit des
deutschen Föderalismus besonders gravierend erscheinen, wenn man von einem sehr
schlichten, am Idealbild des britischen Westminster-Modells orientierten
Demokratieverständnis ausgeht, wie es möglicherweise noch immer in der
Grundschule gelehrt und in den Medien vorausgesetzt wird. Danach stellen die
politischen Parteien Programme auf, zwischen denen der Wähler seine Wahl
trifft. Die siegreiche Partei erhält freie Hand, ihr Programm in der Regierung
durchzuführen; die Opposition hat die Aufgabe, sie darin zu überwachen und
Fehler zu kritisieren; und bei der nächsten Wahl hat die Regierung für die
Ergebnisse ihrer Politik die Verantwortung zu übernehmen. Beides, die
Programmbindung der Regierungspartei und ihre klare Ergebnisverantwortung sollen
sicherstellen, daß der im Wahlakt ausgedrückte Volkswille die Inhalte der
Politik bestimmen kann.
1 Das Demokratiedefizit des deutschen Föderalismus
Daß der deutsche Föderalismus mit diesem Modell nicht
legitimiert werden könnte, liegt bei dem zuerst genannten Problem der
parteipolitischen Blockaden auf der Hand. Im Westminster-Modell soll die
Opposition die Regierung kritisieren, aber sie soll ihr nicht in den Arm fallen
und die Durchführung ihres Programms blockieren können. Wenn dies trotzdem
geschieht, kann die Regierung weder ihr vom Volk legitimiertes Programm
verwirklichen, noch für das schließliche Ergebnis die Verantwortung übernehmen.
Der zentrale Mechanismus, auf dem die Legitimationskraft des Modells beruht, wäre
dann vollständig außer Kraft gesetzt. Nicht viel besser steht es um das zweite
Problem. Hier ist zwar, da ohne den Störfaktor der Parteienkonkurrenz die
Landesregierungen nicht am Stillstand der Gesetzgebung interessiert sein können,
kaum mit einer völligen Blockade der Bundespolitik zu rechnen - wohl aber mit
langwierigen Verhandlungen, an deren Ende oft allseits unbefriedigende Bund-Länder-Kompromisse
stehen werden, die mit dem ursprünglichen Konzept der Bundesregierung nur noch
wenig Ähnlichkeit haben. Auch hier kommt es also zu einer intransparenten
Verwischung der Verantwortlichkeiten und zu Entscheidungen, welche einem
entweder programm- oder ergebnisbezogenen Zugriff des Wählervotums weitgehend
entzogen sind.
Überdies wird in der beschriebenen Situation auch die -
einer anderen Variante schlichter Demokratietheorien zuzuordnende - Souveränität
der Parlamente ausgehebelt: Da die zum schließlichen Kompromiß führenden
Bund-Länder-Verhandlungen entweder im Vorfeld zwischen den Regierungen oder
hinter den verschlossenen Türen des Vermittlungsausschusses geführt werden, müssen
die Ergebnisse als fait accompli präsentiert und von den Parlamenten
ohne substantielle Änderungsmöglichkeit akzeptiert oder verworfen werden.
Ähnliches gilt auch für die Landespolitik. Wo die
Aufgaben durch bundeseinheitliche Gesetze, die Ressourcen durch
bundeseinheitliche Steuern und den bundesrechtlich geregelten Finanzausgleich
und die Verwaltungspraxis durch die horizontale Selbstkoordination der
Landesregierungen festgelegt sind, da bleibt wenig Raum für programmatische
Alternativen im Landtagswahlkampf oder für die Ausübung souveräner
Parlamentsrechte (Große-Sender 1990). Da nutzt es auch wenig, daß die
Landesregierung zum Ausgleich im Bundesrat an der Gestaltung der Bundespolitik
(und nun sogar der europäischen Politik) mitwirken darf (Kremer 1988; Institut
für Europäische Politik 1992). Die auf der höheren Ebene verfolgten
Verhandlungsstrategien der Regierung lassen sich weder ex ante durch ein
imperatives Mandat an Willensäußerungen der Wähler oder der Landtage binden,
noch kann die einzelne Landesregierung für das schließliche Ergebnis der
Bund-Länder-Verhandlungen wirksam verantwortlich gemacht werden.
Kurz: Gemessen an den Demokratiemodellen, die unsere öffentliche
Diskussion bestimmen, erscheint der deutsche Föderalismus in geradezu extremer
Weise defizitär. Gute Demokraten, so muß man folgern, hätten eine Verfassung
wie die unsere nie erfinden dürfen. Freilich habe ich die zitierten
Demokratiekonzepte nicht ohne Absicht als "schlicht" qualifiziert. An
ihnen gemessen müßten Verfassungen wie die amerikanische oder die
schweizerische ebenso defizitär erscheinen - ja, im Prinzip gälte diese Kritik
nicht nur allen föderalen Verfassungen, sondern auch allen anderen politischen
Systemen, in denen die alleinige Programmkompetenz und eindeutige
Ergebnisverantwortung einer politisch geschlossenen Regierungspartei
durchbrochen wird durch die "Vetoposition" einer Zweiten Kammer, durch
das Nebeneinander eines direkt gewählten Präsidenten und einer parlamentarisch
verantwortlichen Regierung, durch Verhandlungszwänge in einer
Mehrparteienkoalition, durch die Verwerfungskompetenz eines Verfassungsgerichts,
durch eine unabhängige Nationalbank oder durch verfassungsrechtlich geschützte
Reservate der Tarifautonomie (Tsebelis 1995). Gewiß, in der Verfassung des
"semisouveränen" deutschen Staates (Katzenstein 1987) kumulieren sich
mehr Vetopositionen als in den meisten anderen Ländern, die man als vom
Westminster-Modell abweichende "Konsensualdemokratien" beschreiben
kann (Lijphart 1984). Aber das allein reicht gewiß nicht aus, um dem deutschen
Modell seinen Platz unter den legitimen Verhandlungsdemokratien (Czada/ Schmidt
1993) der westlichen Welt zu bestreiten.
2 Effizienzdefizite des deutschen Föderalismus
Ich will diese Argumentation hier jedoch nicht weiter
vertiefen, sondern mich dem zweiten Kriterium zuwenden, das für die gegenwärtige
Diskussion sicher größere Bedeutung hat als etwaige demokratietheoretische
Skrupel. Ich habe es vorhin "effizienztheoretisch" genannt, um damit
die Nähe zur Perspektive der ökonomischen Theorie des Föderalismus anzudeuten
(Oates 1977). In meinen eigenen Arbeiten erscheint es als Frage nach der Problemlösungsfähigkeit
politischer Systeme - d.h. nach der Fähigkeit, durch kollektives Handeln
und mit den Ressourcen des Gemeinwesens jene Probleme wirksam zu bearbeiten, die
in modernen Gesellschaften weder vom einzelnen Bürger selbst, noch vom Markt,
noch durch freiwillig-gemeinsames Handeln bewältigt werden können. In dieser
Hinsicht, so scheint es, werden dem deutschen Verfassungsmodell derzeit
besonders schlechte Zeugnisse ausgestellt, und auf diese Frage will ich mich im
weiteren konzentrieren.
2.1 Historische Wurzeln
Ehe ich zur Diagnose der aktuellen Lage
des deutschen Föderalismus komme, scheint es mir freilich
geboten, wenigstens kurz auf die Herkunft seiner besonderen
Strukturen einzugehen (Bundesrat 1989; Scharpf 1989). Diese
unterscheiden sich von dem in der ursprünglichen Verfassung
angelegten und weithin als "normal" angesehenen
"Trennmodell" dadurch, daß die Aufgaben von Bund und
Ländern nicht in erster Linie materiell nach Sachbereichen,
sondern funktional nach Kompetenzarten (Gesetzgebung beim
Bund, Verwaltung bei den Ländern) aufgeteilt sind. Überdies
ist die Bundesrepublik der einzige unter allen föderalen
Staaten, der den Regierungen der Gliedstaaten die
unmittelbare Mitbestimmung über die Gesetzgebung des Bundes
einräumt. Anderswo wird diese Funktion entweder von direkt gewählten
Senatoren oder von Delegierten der Landesparlamente
wahrgenommen. Diese besondere Konstruktion hat ihre Wurzel in
der Verfassung des Bismarck-Reichs, welche die deutschen Fürsten,
Bundesgenossen und nicht Besiegte im Krieg von 1870/71, nicht
entmachten konnte und sie überdies im Bundesrat als Bollwerk
gegen die drohende Parlamentarisierung brauchte (Nipperdey 1986,
83). Die parlamentarische und stärker zentralistische Weimarer
Reichsverfassung hat dann zwar die Rolle der Länder bei der
Gesetzgebung geschwächt, blieb aber bei der deutschen
Tradition, derzufolge Reichsgesetze in der Regel von den
Verwaltungen und mit den Mitteln der Länder ausgeführt werden.
Die Nationalsozialisten schließlich übertrugen 1934 alle
Hoheitsrechte der Länder auf das Reich, das bis 1945 als
unitarischer und zentralistischer Einheitsstaat mit
einheitlichen Gesetzen regiert wurde, und die historischen Länder
nur als Verwaltungseinheiten weiterbestehen ließ.
Nach der Niederlage entstanden zunächst
neue Länder, unter der Kuratel der Besatzungsmächte und von
diesen nach eigenen Bedürfnissen zugeschnitten. Von den
Deutschen wurden sie aber keineswegs als selbständige Staaten,
sondern als Treuhänder des handlungsunfähigen Reiches
verstanden. Jede Betonung der Eigenständigkeit dieser neuen Länder
wäre als Separatismus verfemt worden. Deshalb blieb, obwohl das
frühere Reichsrecht nun zur Disposition der Länder stand, die
Rechtseinheit weitestgehend erhalten, und als es schließlich
zur Gründung des westdeutschen Staates kam, bedurfte es
mehrerer Interventionen der Besatzungsmächte, um eine allzu
zentralistische Verfassung des neuen Bundesstaates zu verhindern
(Morsey 1988). Unter den Deutschen jedenfalls war es so gut wie
unstreitig, daß der weit überwiegende Teil der
Gesetzgebungszuständigkeiten wiederum dem Bund - als ausschließliche,
konkurrierende oder Rahmengesetzgebungskompetenz - zustehen
sollte. Deren Ausübung sollte - angesichts der höchst
ungleichen Belastung der Länder durch Kriegszerstörung,
Demontagen und Flüchtlingsströme mehr als verständlich - der
Herstellung "einheitlicher Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet dienen. Die Länder behielten in gesicherter
eigener Verantwortung kaum mehr als die Bereiche der Landes- und
Kommunalverfassung, der Polizei und von Bildung und Wissenschaft
- und zur Vereinheitlichung des letzteren organisierten sie noch
vor der Gründung der Bundesrepublik die Kultusministerkonferenz
(Hohn/Schimank 1990). Kurz: Föderalismus mußte wohl sein, aber
einen Unterschied sollte er nicht machen.
Für die Länder und ihre Politiker bot
diese Konstellation kaum die Chance der eigenständigen
politischen Gestaltung. Um so größeren Wert mußten sie
deswegen auf die Verwaltungskompetenzen legen, die der Bund
ihnen zumindest in den ersten Jahren der Republik ohnehin nicht
hätte streitig machen können, und vor allem auf ihre
Mitwirkungsrechte bei der Gesetzgebung des Bundes. Zwar stand
das Bundesratsmodell in Herrenchiemsee und auch noch in den
Beratungen des Parlamentarischen Rats in Konkurrenz zu einem
ernsthaft verfolgten Senatsmodell, aber am Ende setzte sich doch
die deutsche Tradition durch - die überdies die Sachlogik einer
mit der Verwaltungskompetenz korrespondierenden legislativen
Mitverantwortung für sich hatte.
Damit waren aber im Prinzip schon alle
Elemente der gegenwärtig diskutierten Problematik im ursprünglichen
Grundgesetz angelegt. Wenn die Rechtseinheit und die
Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse gesichert werden sollte,
dann mußte der Bund von dem umfangreichen Katalog
konkurrierender Gesetzgebungszuständigkeiten extensiven
Gebrauch machen; und wenn die Länder die Bundesgesetze als
eigene Angelegenheit und mit eigenen Mitteln ausführen sollten,
dann mußte auch ihre Finanzkraft mit den Mitteln der
Steuerverteilung und des vertikalen und horizontalen
Finanzausgleichs weitgehend angeglichen werden. Dann aber war es
auch nur folgerichtig, auch die wesentlichen Steuerpflichten der
Bürger und Unternehmen durch Bundesgesetze einheitlich zu
regeln und das daraus resultierende Steueraufkommen nach
Bedarfsgesichtspunkten zwischen Bund und Ländern aufzuteilen.
So gesehen erscheint also die Finanzverfassungsreform von 1969
nicht als Sündenfall in einer anfänglich am Trennprinzip
orientierten Finanzverfassung, sondern als folgerichtige
Komplettierung eines zunächst unvollständig definierten
Modells (Kommission für die Finanzreform 1966).
2.2 Gründe der Politikverflechtung
Angesichts der heutigen Diskussion erscheint
es überdies interessant, sich die Motive für diese
Komplettierung und die fortschreitende Politikverflechtung zu
vergegenwärtigen. Das wichtigste dieser Motive folgt aus dem
bisher Gesagten: Mit Ausnahme von Bayern und Hamburg hatte keines
der neuen Länder eine eigene historische Identität, und die
durch Krieg, Evakuierung, Flucht, Vertreibung und Abwanderung aus
der DDR durcheinandergewürfelte Bevölkerung hatte wenig Sinn für
die Pflege landsmannschaftlicher Besonderheiten und deshalb auch
eine geringe Toleranz für Unterschiede etwa im Bildungswesen oder
im Wirtschaftsrecht, welche der Mobilität von Familien oder
Unternehmen im Wege gestanden hätten. Überdies waren die
Belastungen der einzelnen Länder durch Kriegszerstörung und
Massenwanderung so ungleich, daß jede Betonung von Landesegoismen
als Verweigerung nationaler Solidarität auf Empörung gestoßen wäre.
Die Landesregierungen hätten also durch eine Betonung eigenständiger
Landespolitik kaum politische Zustimmung gewinnen können.
Statt dessen sahen sie sich, sobald die Verhältnisse
sich zu bessern begannen, dem Druck einer gefährlichen
Abwerbungs- und Überbietungs-Konkurrenz ausgesetzt: Da der
Anspruch auf einheitliche Lebensverhältnisse verfassungsrechtlich
legitimiert und politisch virulent war, wurde jede
Leistungsverbesserung in einem Land zur Anspruchsgrundlage in
allen anderen. Dieser Druck äußerte sich beispielsweise in einem
Subventionswettlauf zwischen Ländern und Gemeinden, die immer höhere
Steuermittel einsetzten, um den eigenen Anteil am begrenzten
Potential mobilitätsbereiter Industrieinvestitionen zu erhöhen (Scharpf/
Reissert/ Schnabel 1976: 76-98). Ein anderes Beispiel war die
Beamtenbesoldung, wo jede Strukturverbesserung in einem Land so
viel politischen Druck in allen anderen Ländern erzeugte, daß im
Ergebnis die stetige Angleichung an den jeweils besten Stand
unvermeidlich wurde. Ganz anders als heute unterstellt wird, führte
der Standortwettbewerb also zunächst einmal zur Ausweitung der
Staatsfunktionen und zur Aufblähung der Staatshaushalte.
In den beiden erwähnten Fällen - und in
vielen Fällen ähnlicher Art - bot sich die Politikverflechtung
als Ausweg an: Indem die Länder sich untereinander zu einem
defensiven Kartell zusammenschlossen und sich dabei zugleich von
der Mitwirkung des Bundes abhängig machten, stärkten sie ihre Fähigkeit
zur Abweisung von Interessentenforderungen (Scharpf/ Reissert/
Schnabel 1976, 18-22; Grande 1995). Das formale Mittel zu diesem
Zweck war im ersten Fall die Einbringung der Landeskompetenzen für
die regionale Wirtschaftsförderung in eine
"Gemeinschaftsaufgabe des Bundes und der Länder"; im
zweiten Fall brachte eine neue Rahmenkompetenz des Bundes für das
Recht der Landesbeamten die Lösung - wobei der Bund selbstverständlich
hier wie dort nur mit Zustimmung der Ländermehrheit handeln
konnte.
Die Finanzverfassungsreform von 1969 und die
sie begleitenden anderen Verfassungsänderungen hatten also im
Rahmen der gegebenen Verfassungsstruktur durchaus gute Gründe für
sich. Wenn die einzelnen Länder aus politischen oder faktischen
Gründen schon nicht unabhängig voneinander handeln konnten, dann
schien es nur folgerichtig, die Interaktion zwischen ihnen von der
- insgesamt eher wohlfahrtsschädlichen - Form des
nicht-kooperativen Spiels aller gegen alle in die Form eines
kooperativen Spiels mit möglichst geringen Transaktionskosten zu
überführen. Diesem Zweck dienen die Dutzende von ständigen
"Konferenzen" und "Ausschüssen" der
Ministerpräsidenten, der Fachminister, der Staatssekretäre und
der Abteilungsleiter, in denen die allfälligen
Interessenkonflikte kleingearbeitet und ein insgesamt doch
erhebliches Maß kollektiver Handlungsfähigkeit erzeugt wird
(Benz 1985; Renzsch 1995).
2.3 Grenzen der Politikverflechtung
Freilich steht diese Handlungsfähigkeit unter
zwei Restriktionen. Die Bund-Länder-Politikverflechtung stößt,
wie alle Verhandlungssyteme, auf erhebliche Schwierigkeiten bei der
Regelung von Verteilungsfragen. Eine Einigung ist zwar in der Regel
möglich, wenn entweder Besitzstände gewahrt oder wenigstens die
Gleichbehandlung aller Beteiligten gesichert werden kann (Renzsch
1991). Wenn aber sachgerechte Lösungen nur durch Umverteilung
zwischen den Ländern erreicht werden könnten, tendiert die
Politikverflechtung zur Selbstblockade. Die zweite Restriktion wurde
schon erwähnt. Sie entsteht unter Bedingungen des divided
government, wie sie sich unter anderen konstitutionellen
Bedingungen auch in den USA, in Australien oder in Frankreich (unter
Bedingungen der cohabitation)[1]
ergeben können. Hier wie dort reicht es jedoch nicht, daß die
parteipolitischen Orientierungen beider Kammern (oder die des Präsidenten
und des Parlaments) voneinander abweichen. Dies allein ließe immer
noch produktive Kompromisse zu, bei denen jede Seite eigene Erfolge
verbuchen (und öffentlich präsentieren) könnte. Das
Verhandlungssystem verliert seine Funktionsfähigkeit erst, wenn
eine zwischen Bundesregierung und Bundesratsmehrheit strittige Frage
zum Gegenstand des öffentlich ausgetragenen Machtkampfes zwischen
Regierung und Opposition wird. Dann geht es auf beiden Seiten nicht
mehr um bessere oder weniger gute Lösungen in der Sache, sondern
nur noch um Sieg oder Niederlage - die andere Seite in den Augen
ihrer Anhänger zu demütigen oder sie in den Augen der Wähler als
handlungsunfähig erscheinen zu lassen (Scharpf 1997; 1998). Das
Ergebnis sind übrigens keineswegs immer Politikblockaden - je nach
den Umständen des Falles kann es auch hier zur populistischen Überbietungskonkurrenz
kommen, wie sie etwa für die Kostenexplosion im Gesundheitswesen
Anfang der siebziger Jahre verantwortlich war.
Die deutsche Politikverflechtung hat also
eindeutige Schwächen - aber solche Schwächen haben auch andere
Verfassungssysteme. Das britische Westminster-System hat schließlich
nicht nur die in manchen Bereichen höchst effektive
Liberalisierungs- und Deregulierungspolitik der achtziger Jahre ermöglicht,
sondern auch die Stop-and-Go-Politik der fünfziger und sechziger
Jahre, die Großbritannien zum kranken Mann Europas gemacht haben,
und die totale Handlungsunfähigkeit der siebziger Jahre, die erst
den Erfolg von Margaret Thatcher ermöglichte (Scharpf 1987).
Neuseeland hat zwar mit dem britischen Westminster-System besonders
radikale neo-liberale Reformen durchgesetzt, aber unmittelbar danach
eine Verfassungsänderung beschlossen, die mit dem Verhältniswahlrecht
auch den Zwang zur Bildung von Koalitionsregierungen einführte. Das
heute so hoch gelobte holländische Vielparteien-Verhandlungssystem
mußte das Land erst in die tiefe Krise der siebziger und frühen
achtziger Jahre stürzen, ehe Parteien und Gewerkschaften dann die
Fehler korrigieren und die Bedingungen für den Wiederaufstieg in
den neunziger Jahren schaffen konnten (Visser/ Hemerijck 1998). Die
Präsidialverfassung der Vereinigten Staaten schließlich ist für
politische Blockaden mindestens so anfällig wie die deutsche
Politikverflechtung, und die USA verdanken ihren wirtschaftlichen
Erfolg nach den tiefen Krisen der achtziger Jahren gewiß nicht
einer besonders handlungsfähigen staatlichen Politik.
Kurz: Der internationale Vergleich
rechtfertigt kaum die Hoffnung, daß mit einer Verfassungsänderung
unsere gegenwärtigen wirtschaftlichen Probleme zu beseitigen wären.
Die Staaten, die derzeit besser abschneiden als wir, haben ihre
Erfolge unter Verfassungsbedingungen erreicht, die nicht
offensichtlich weniger schwierig waren als die unseren. Umgekehrt
ist ja auch die deutsche Politikverflechtung in der Vergangenheit
recht erfolgreich gewesen. Sie hat weder das Wirtschaftswunder der fünfziger
und frühen sechziger Jahre verhindert, noch stand sie der
brillanten Bewältigung der Rezession von 1965/66 im Wege. Selbst in
der ersten großen Nachkriegskrise der siebziger Jahre hat sich das
"Modell Deutschland" recht ordentlich bewährt; und auch
in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre hätten die meisten Länder,
die uns heute als Vorbild vorgehalten werden, gerne mit uns
getauscht. Kurz, der "semisouveräne Staat" der
Bundesrepublik hat bis in die neunziger Jahre hinein im
internationalen Vergleich keineswegs schlecht abgeschnitten
(Katzenstein 1987).
3 Chancen der institutionellen Reform
Das soll nicht heißen, daß der Zustand unserer
politischen Institutionen mit der Malaise der neunziger Jahre nichts zu tun
hatte, oder daß die Schwierigkeiten nun rasch verschwinden würden, weil jetzt
wenigstens für eine Weile der parteipolitische Konflikt zwischen den Mehrheiten
in Bundestag und Bundesrat wieder ausgeschaltet ist. Erst recht will ich nicht
behaupten, daß Verfassungsänderungen nichts bewirken könnten. In Frankreich
hat der Übergang von der Vierten zur Fünften Republik die Handlungsfähigkeit
des Staates wesentlich gesteigert, und auch der dramatische Kurswechsel der
italienischen Politik, der entgegen allen Erwartungen die Erfüllung der
Maastricht-Kriterien ermöglichte, hat gewiß auch mit dem Übergang zu einem
die Reorganisation des Parteiensystems begünstigenden Wahlrecht zu tun. Aber
wenn man über institutionelle Reformen diskutiert, dann sind mindestens zwei
Kriterien zu beachten: Die Vorschläge müssen auf eine zutreffende Diagnose des
Zusammenhangs zwischen den Erfordernissen der sachlichen Politik und den diesen
entgegenstehenden institutionellen Hindernissen gegründet werden; und noch
wichtiger: die Vorschläge müssen im Prinzip innerhalb der gegebenen
institutionellen Struktur und mit den darin handelnden Akteuren realisierbar
sein. Alles andere wäre eine Vergeudung knapper politischer Energie.
3.1 Was man gar nicht versuchen sollte
In Neuseeland wurde die Abkehr vom
Mehrheitswahlrecht durch ein Referendum beschlossen. Bei uns dagegen könnte
die von mancher Seite geforderte Einführung des Mehrheitswahlrechts
durch einfaches Gesetz beschlossen werden - aber wer würde darauf
setzen, daß die Union der FDP und die Sozialdemokraten den Grünen
ein Todesurteil ausstellen werden? Alle anderen Reformvorschläge bedürfen
einer Verfassungsänderung, die Zweidrittelmehrheiten nicht nur im
Bundestag, sondern auch in der Länderkammer erfordert. Das bedeutet,
daß alle Vorschläge, die auf eine generelle Entmachtung des
Bundesrats hinauslaufen, von vornherein keine Chance haben. Die
"Politikverflechtungsfalle" (Scharpf 1985) schließt es aus,
daß einmal institutionalisierte Mitwirkungsrechte den Ländern ohne
gleichwertige Kompensation wieder genommen werden könnten. Das
bedeutet auch, daß in wichtigen Politikbereichen die Bedingungen des "divided
government" in Zukunft immer wieder auftreten können. Sie können
nicht verhindert, sondern nur dadurch entschärft werden, daß
Regierung und Opposition bei den für das Gemeinwesen besonders
wichtigen Fragen den parteipolitischen Konflikt auf Zeit still
stellen. Dies ist in der alten Bundesrepublik immer wieder gelungen,
und man muß es in der Tat als einen Kunstfehler der Beteiligten -
insbesondere der Regierung - anprangern, wenn ein ernsthafter Versuch
dieser Art scheitern sollte. Daß dabei die Opposition nicht zur
Kapitulation gezwungen werden könnte, und daß deshalb das Programm
der Regierung allfällige "Konsensgespräche" nicht unverändert
überstehen kann, sollte freilich selbstverständlich sein. Wenn zwei
politisch gegeneinander konkurrierende Lager sich einigen sollen, muß
jede Seite das Ergebnis ihren Anhängern als einen wenigstens
partiellen Erfolg präsentieren können.
Aber diese insgesamt skeptische Einschätzung
der Chancen von Verfassungsreformen schließt institutionelle Veränderungen
keineswegs aus. Jedoch müssen dies Änderungen sein, die allen Seiten
- Bund und Ländern, der jeweiligen Regierung und der jeweiligen
Opposition - plausible Vorteile gegenüber dem derzeitigen Status Quo
bieten können. Solche sollte es in der Tat geben, wenn man die
allseitigen Klagen über die Nachteile der Politikverflechtung
bedenkt.
3.2 Was vielleicht möglich wäre
In der Diskussion um die Möglichkeiten einer
Entflechtung zwischen Bundespolitik und Landespolitik sind drei Bereiche
zu unterscheiden, in denen die Reformchancen sehr unterschiedlich
einzuschätzen sind:
-
den Abbau der Politikverflechtung im engeren
Sinne, also der Gemeinschaftsaufgaben und der Finanzhilfen
entsprechend Art. 104a, IV GG;
-
die (partielle) Rückkehr vom System der
Gemeinschaftssteuern zu einem Trennsystem und die Rückverlagerung
der Gesetzgebungskompetenz über die Steuern, deren Aufkommen den Ländern
zufließt, auf die Länder; und um
-
die Rückverlagerung von
Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder.
Von diesen drei Möglichkeiten könnte die erste,
so sollte man denken, am leichtesten Zustimmung finden. Die
Mischfinanzierung stand schon in den letzten Jahren der sozialliberalen
Koalition im Feuer der politischen Kritik; und ebenso wie Helmut Schmidt
(Schmidt 1980) hat auch Helmut Kohl ernsthaft versucht, sie zurückzudrängen.
Viel Erfolg hatten freilich beide nicht damit. Inzwischen sind freilich
einige der Fördertatbestände - insbesondere unter dem Druck der europäischen
Subventionskontrolle - in Westdeutschland so eingeschränkt worden, daß
nun vielleicht eher die Chance bestünde, die durch Bund-Länder-Programme
definierte Förderung auf die ostdeutschen Länder zu beschränken, und
sie dort in den vertikalen Finanzausgleich einzubauen.
Dies scheint jedenfalls für die regionale
Wirtschaftsförderung und für die Finanzhilfen nach Art. 104a, IV GG
plausibel. Ob es auch für die Gemeinschaftsaufgabe der Hochschulbauförderung
gilt, hängt in hohem Maße von den überfälligen Reformen der
Hochschulpolitik und der Hochschulfinanzierung ab, auf deren Optionen
und Chancen ich hier nicht näher eingehen kann. Wenn es etwa nach holländischem
Vorbild zu einer an der Studentenzahl (oder der Zahl erfolgreich
abgelegter Abschlußexamen) orientierten Finanzierung käme, und wenn
dann die Kopfquote für den einzelnen Studenten jeweils von dessen
Heimatland aufzubringen wäre, so könnten auch kleine Länder wie das
Saarland und Bremen eine eigene Universität betreiben, sofern diese nur
für Studenten aus anderen Ländern attraktiv genug ist. In diesem Falle
würde die Gemeinschaftsfinanzierung des Hochschulbaus überflüssig. Ähnliches
gälte bei einer Einführung kostendeckender Studiengebühren (die
selbstverständlich durch ein Stipendienprogramm ergänzt werden müßten).
Aber von solchen Lösungen sind wir ja noch weit entfernt.
Noch größere Schwierigkeiten wären wohl bei
einer Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
Agrarstruktur" zu erwarten, weil hier die Strukturunterschiede
zwischen den norddeutschen und den süddeutschen, und erst recht die
zwischen den ostdeutschen und den westdeutschen Agrarländern eine
schematische Lösung über den Finanzausgleich kaum zulassen. Erst recht
gilt dies, wenn es entsprechend den Vorschlägen der Europäischen
Kommission in Vorbereitung der EU-Osterweiterung zu einer weitgehenden
Re-Nationalisierung der Agrarförderung käme.
Insgesamt aber kann im Bereich der
Mischfinanzierung durchaus mit einer gewissen Bereitschaft zur
Entflechtung nicht nur im Bund, sondern auch in den Ländern gerechnet
werden. Die Schwierigkeiten liegen hier eher im Detail als im Grundsätzlichen,
und ich halte es deshalb auch nicht für ausgeschlossen, daß eine auf
dieses Thema angesetzte Bund-Länder-Kommission praktikable und auch
konsensfähige Lösungen entwickeln könnte. Das Vorbild der
Troeger-Kommission, deren Vorschläge in den sechziger Jahren die
Perfektionierung der Politikverflechtung erreichten (Kommission für die
Finanzreform 1966), sollte unter den veränderten Verhältnissen am Ende
der neunziger Jahre eher ermutigen als abschrecken.
4 Vom Steuerverbund zum Trennsystem?
Sehr viel skeptischer sind die Erfolgschancen von
Vorschlägen zur Entflechtung des Steuersystems einzuschätzen. Vorab ist
dazu festzustellen: Die Diskussion über eine Rückkehr vom Steuerverbund
zum Trennsystem wäre überhaupt nicht sinnvoll, wenn nicht zuvor oder
zugleich auch das geltende System des Finanzausgleichs so verändert würde,
daß der Grenznutzen einer Erhöhung oder Senkung des Aufkommens an
Landessteuern für das betreffende Land in erheblichem Maße zu Buche schlägt.
Ohne diese Veränderung würde die Rückverlagerung der Kompetenz zur
Festsetzung von Steuersätzen auf die Länder lediglich einen ruinösen
Steuersenkungswettlauf zwischen diesen auslösen, weil sie auf diese Weise
die Attraktivität des eigenen Standorts für Unternehmen und andere
Steuerzahler auf Kosten aller übrigen Länder verbessern könnten. Das
heißt aber, daß die hohe Hürde einer Reform des Finanzausgleichs
genommen werden muß, ehe es sich überhaupt lohnt, über die Entflechtung
des Steuersystems zu verhandeln.
Wenn jedoch ein geänderter Finanzausgleich die
Voraussetzungen für eine eigenständige Steuerpolitik der Länder
geschaffen hätte, dann hinge die Attraktivität des Trennsystems aus der
Sicht der Länder wie aus gesamtstaatlicher Perspektive in hohem Maße
davon ab, welche Aufgaben und welche Steuern dann der Entscheidung des
Landesgesetzgebers unterstellt werden sollen. Im Prinzip kann man sich
hier durchaus an den Maximen orientieren, welche in der ökonomischen
Theorie des Föderalismus entwickelt und im Referat von Herrn van Suntum
(in diesem Band) dargestellt worden sind. Grundlegend ist hier die Maxime
der "fiskalischen Äquivalenz", derzufolge (1) Aufgaben- und
Finanzierungszuständigkeiten nicht voneinander getrennt und (2) in der
territorialen Gliederung so weit wie möglich dezentralisiert werden
sollen - vorausgesetzt, daß (3) die relevanten Effekte politischer
Entscheidungen noch innerhalb der betreffenden Jurisdiktion internalisiert
werden können.
Es liegt auf der Hand, daß die Konkretisierung
dieser Maximen in hohem Maße sowohl von den realen Verhältnissen als
auch von politischen Werturteilen abhängig ist. Generell läßt sich
allenfalls sagen, daß Umverteilungsaufgaben (vorausgesetzt, sie sind
politisch gewollt) immer auf der Ebene lokalisiert werden müssen, auf
welcher der Gleichheitsanspruch definiert wird. Bezieht dieser sich auf
"alle Deutschen", so müßte beispielsweise der
Bundesgesetzgeber die Sozialhilfe regeln und finanzieren, während
Regelungs- und Finanzierungskompetenzen auf Landes- oder kommunaler Ebene
nur dann vertretbar wären, wenn man (wie offenbar in Italien) die
Mindestsicherung als eine Angelegenheit der lokalen Solidarität
definiert. Da es hier um normative Vorentscheidungen geht, kann die ökonomische
Theorie hier nur kritisieren, daß in Deutschland die Konnexität zwischen
Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeiten bei der Sozialhilfe eklatant
verletzt wird - eine Verletzung, die nur deshalb erträglich bleibt, weil
die deutschen Kommunen und Länder ja über Steuerverbund,
Mischfinanzierung und Finanzausgleich am gesamtstaatlichen Finanzaufkommen
unter stark egalisierenden Kriterien partizipieren. Wollte man diesen
Finanzierungsverbund jedoch entflechten, dann müßten in der Tat alle
Kosten der Sozialhilfe vom Bund getragen werden - und man verlöre damit
den fiskalischen Anreiz zur sparsamen Mittelverwendung auf der lokalen
Ebene.
Den Ländern und Gemeinden blieben dann in der
Theorie nur noch jene allokativen Aufgaben, die ohne erhebliche Externalitäten
den Haushalten und Unternehmen innerhalb der eigenen Jurisdiktion zugute kämen.
Für deren Finanzierung könnte man ihnen dann den Zugriff auf all jene
Steuerarten eröffnen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme
lokaler und regionaler öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen
verstanden werden können. Neben den leistungsabhängigen Gebühren im
engeren Sinne wären dies in erster Linie Steuern auf die lokal in
Anspruch genommenen Produktionsfaktoren[2]
und die lokal erwirtschafteten Einkommen und Gewinne der Haushalte und
Unternehmen. Freilich werden bei dieser abstrakt-theoretischen
Betrachtung zwei wichtige Umstände vernachlässigt: Auch wenn die Länder
und Gemeinden nur noch allokative Aufgaben wahrzunehmen hätten (was
derzeit ja keineswegs der Fall ist), ergäben sich erhebliche Probleme aus
den Unterschieden ihrer anfänglichen Ausstattung und der jeweils zu bewältigenden
Problemen. Im Ergebnis müßten deshalb die bisher weniger attraktiven
Standorte (etwa die ostdeutschen Länder) wesentlich höhere Steuern
erheben, welche aber ihre Attraktivität für private Investoren weiter
vermindern müßten. Die Folge eines mit den Mitteln der Steuerpolitik
betriebenen Standortwettbewerbs wäre also die progressive Verelendung der
anfänglich weniger gut ausgestatteten Standorte - ein Ergebnis, das
politisch nicht konsensfähig wäre, und das auch Wohlfahrtsökonomen
nicht befriedigen könnte.
Zum zweiten haben fast alle für die
Standortkonkurrenz relevanten Angebote der Länder und Kommunen - so etwa
das Vorhandensein einer leistungsfähigen Verkehrs- und
Kommunikations-Infrastruktur und qualifizierter Forschungs- und
Bildungseinrichtungen - nicht nur den Charakter von öffentlichen Gütern,
sondern auch Fixkosten-Eigenschaften. Deshalb ist es nicht nur für das
einzelne Unternehmen rational, alle Möglichkeiten der Steuervermeidung zu
nutzen, sondern es ist auch für das einzelne Land rational, in der
Konkurrenz um mobile Unternehmen den "Steuerpreis" unter die
durchschnittlichen Produktionskosten der von den Unternehmen genutzten
Standortvorteile zu senken. Kurz: Wenn die Standortkonkurrenz mit den
Mitteln des Steuerwettbewerbs ausgetragen werden muß, entsteht die Gefahr
einer wohlfahrtsschädlichen "ruinösen Konkurrenz" zwischen den
Ländern. In der Tendenz käme es deshalb zu einer Verlagerung der
Finanzierungslast von den mobilen auf die immobilen Steuerquellen und
damit zu einer wohlfahrtstheoretisch ungerechtfertigten Subventionierung
der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch mobile Investoren,
Unternehmen und Steuerzahler.
Die mit dem Trennprinzip implizierte
Steuerkonkurrenz der unteren Gebietskörperschaften erzeugt demnach
Probleme, für die auch in der Theorie einfache und sichere Lösungen
jedenfalls nicht offensichtlich sind. Man kann also immerhin verstehen,
weshalb die Landespolitiker aller Parteien auf gutgemeinte Empfehlungen
zur Wiederherstellung des Trennprinzips, oder auch nur zur Einführung von
Hebesätzen der Länder und Kommunen bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer,
bisher überhaupt nicht eingegangen sind. Da aber ohne die Zustimmung der
Landesregierungen die Finanzverfassung nicht geändert werden kann, müßten
allfällige Reformvorschläge sich sehr viel intensiver als bisher mit den
Folgeproblemen der Steuerkonkurrenz und mit den Möglichkeiten ihrer
Vermeidung befassen, wenn sie die Skepsis der Landespolitiker überwinden
wollen.
Ebenso wichtig wäre überdies die klarere
Identifikation des vermuteten Nutzens der Steuerkonkurrenz. In der
derzeitigen Diskussion wird oft der Eindruck vermittelt, daß davon die
Motivation der Landesregierungen und Kommunalverwaltungen für eine
effektive Wirtschaftsförderung abhinge. Dies ist unrealistisch. Der
Freistaat Bayern hat sich weder durch den Steuerverbund noch durch den
jahrzehntelangen Empfang großzügiger Ausgleichsleistungen im vertikalen
und horizontalen Finanzausgleich von einer wirtschaftsfreundlichen
Standortpolitik abhalten lassen, die ihn über mehrere Jahrzehnte hinweg
vom unteren Ende an die Spitze des Ländervergleichs gebracht hat. Ähnliches
gilt für Nordrhein-Westfalen, das der Strukturkrise in der
Montanindustrie ja auch nicht tatenlos zugesehen hat, obwohl es dann höhere
Ausgleichszahlungen hätte erwarten können. Wenn andere Länder weniger
eindrucksvolle Erfolge erzielten, dann kaum deshalb, weil ihnen ohne den
Steuerwettbewerb der Anreiz dazu gefehlt hätte.
Im Gegenteil: Im Vergleich zu Bundesstaaten mit
Steuerwettbewerb und ohne Finanzausgleich - etwa den Vereinigten Staaten
oder der Schweiz - waren die interregionalen Unterschiede der
Wirtschaftskraft oder der Durchschnittseinkommen in der "alten
Bundesrepublik" weitaus geringer. Die Länder haben also die gleichmäßigere
Finanzausstattung durchaus dazu genutzt, ihre Wirtschaft aktiv zu fördern.
Der Grund liegt auf der Hand: Anders als manche Ökonomen offenbar
unterstellen, brauchen die Landesregierungen nicht die Peitsche des
Steuerwettbewerbs, um sich um das wirtschaftliche Wohlergehen ihres Landes
zu kümmern. Die Konkurrenz, welche die Landes- und Kommunalpolitik
antreibt, geht nicht um höhere Steuereinnahmen, sondern um Wählerstimmen
- und solange die Wähler sich für Arbeitslosigkeit, Beschäftigung und
Einkommen interessieren, müssen die Landes- und Kommunalpolitiker sich
auch um die Interessen der Unternehmen und die Qualität der
wirtschaftsdienlichen Leistungen und Einrichtungen des Standorts kümmern.
Kurz: Der von den Ökonomen als Zentralproblem definierte Steuerwettbewerb
erscheint mir eher als ein non-issue, dessen Diskussion von den
Hauptproblemen des deutschen Föderalismus ablenkt.
5 Wichtig sind die Gesetzgebungskompetenzen der Länder
Aber was wären denn die Hauptprobleme, wenn die
Blockade der Bundespolitik und die Ausschaltung des Steuerwettbewerbs
zwischen den Ländern nicht dazu gerechnet werden sollen? Sie liegen, so
denke ich, in der Beschränkung des legislativen Handlungsspielraums der
deutschen Länder. Gewiß, die Länder haben freiwillig an der Ausweitung
der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes mitgewirkt und diese sogar aktiv
betrieben. Aber dies geschah zu einer Zeit, da die "Rechtseinheit"
im einheitlichen "Wirtschaftsgebiet" noch eine erhebliche ökonomische
Bedeutung hatte. Sie sicherte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle in
unmittelbarer Konkurrenz miteinander stehenden Produzenten, weil diese im
Inland unter den gleichen rechtlichen Auflagen produzieren mußten, und weil
auch ausländische Anbieter sich auf dem deutschen Markt an die durch die
nationale Gesetzgebung definierten Normen zu halten hatten. Inzwischen aber
haben sich die Verhältnisse in doppelter Weise verändert.
Das für die Entscheidungen der Unternehmen maßgebliche
Wirtschaftsgebiet ist nicht mehr die nationale Ökonomie, sondern der europäische
Binnenmarkt. Sofern dort einheitliche Normen für wünschenswert erachtet
werden, werden sie nun auf europäischer Ebene definiert. Im übrigen aber
herrscht in Europa der Grundsatz der "wechselseitigen Anerkennung"
mit der Folge, daß alle Produkte, die im Ursprungsland legal produziert und
vertrieben werden, auch auf dem deutschen Markt zugelassen werden müssen.
Insofern kann also die nationale Gesetzgebung die Gleichheit der
Wettbewerbsbedingungen nicht mehr sichern. Statt dessen konkurrieren nun auf
dem europäischen Binnenmarkt und auf dem deutschen Markt Produkte
gegeneinander, die unter höchst unterschiedlichen rechtlichen
Standortbedingungen produziert worden sind (Scharpf 1998a; 1999).
Zugleich hat aber im Zuge der Europäisierung und
Globalisierung der Wirtschaft die Intensität des Wettbewerbs auf den Märkten
für Güter und Dienstleistungen erheblich zugenommen - mit der Folge, daß
auch die jeweiligen Standortbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen wesentlich wichtiger geworden sind. Unter diesen
Standortbedingungen spielt das Niveau der Unternehmens- und Gewinnsteuern
gewiß eine Rolle, aber auf den Druck des internationalen Steuerwettbewerbs
kann die nationale Politik - wie das Beispiel anderer unitarischer und
anderer föderaler Staaten zeigt - durchaus in angemessener Weise reagieren.
Dafür braucht es keine Dezentralisierung der Steuerkompetenzen.
Im übrigen aber verlangt die Integration der
internationalen Märkte von den Anbietern in den Hochkostenländern eine
immer stärkere Spezialisierung - mit der Folge, daß auch die sektorale und
regionale Differenzierung der für die Wettbewerbsfähigkeit
ausschlaggebenden komparativen Vorteile erheblich an Bedeutung gewonnen hat.
In kleineren Ländern mit einer einfachen Produktionsstruktur können diese
durch die Politik der nationalen Regierung gezielt verbessert werden. In
einem so großen und ökonomisch diversifizierten Land wie der
Bundesrepublik dagegen muß die sektorale und regionale Differenzierung der
maßgeblichen komparativen Vorteile durch die Politik der Sozialpartner und
durch die Landespolitik geleistet werden. Deren wichtigste Instrumente waren
bisher (trotz der Fesseln der Politikverflechtung und der europäischen
Subventionskontrolle) die regionale Wirtschaftsförderung, die
Infrastrukturpolitik, die Bildungs- und Weiterbildungspolitik und die
Innovationspolitik, die - wie die Erfolge Bayerns und Nordrhein-Westfalens
ja zeigen - durchaus die internationale Wettbewerbsfähigkeit regional höchst
verschiedenartiger Standorte steigern können.
Die Frage ist allerdings, ob unter den heutigen
Bedingungen die fiskalischen und administrativen Handlungsspielräume
der Länder allein noch ausreichen, um durch regionale Differenzierung des
Mitteleinsatzes und des Verwaltungshandelns die Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen zu sichern, oder ob dafür auch die Möglichkeiten der rechtlichen
Differenzierung erweitert werden müssen. Dafür spricht die Tatsache, daß
es im internationalen Vergleich kaum ein anderes Land gibt, in dem die
Verrechtlichung des Verwaltungshandelns so weit getrieben wurde wie in
Deutschland. Überdies macht die Abhängigkeit des Bundesgesetzgebers (und
des Bundesverordnungsgebers) von der Zustimmung des Bundesrats nicht nur
allfällige Gesetzesänderungen, sondern insbesondere auch Versuche einer
Deregulierung außerordentlich schwierig. Das Bundesrecht kann also auf neue
Sachlagen oder geänderte Präferenzen nur sehr schwerfällig reagieren.
Gewiß: Wir verfügen auch über eine kompetente und
integere Verwaltung, die in der Lage ist, mit Rechtsnormen pragmatisch und
wirtschaftsfreundlich umzugehen - aber in vielen Bereichen liegt die
sachliche Entscheidung ja gar nicht bei den Verwaltungsbehörden, sondern
bei den Verwaltungsgerichten, die gänzlich unbeeinflußt vom ökonomischen
Erfolgszwang der Landesregierung ihre Entscheidungen ausschließlich nach
rechtlichen Kriterien treffen. Das Recht, das sie anzuwenden haben, ist aber
in fast allen Fällen bundeseinheitliches Recht, das auf regional und
sektoral unterschiedliche Problemlagen oder Präferenzen kaum Rücksicht
nehmen kann. Dabei haben, ich sagte es schon, die Länder in der
Vergangenheit eifrig mitgewirkt - aber damals konnte die Rechtseinheit noch
Schutz vor der Standortkonkurrenz bieten. Heute dagegen werden die Probleme,
die standortübergreifend geregelt werden können, auf der europäischen
Ebene geregelt, während das einheitliche deutsche Recht immer mehr zur
Fessel einer effektiven Standortpolitik der Länder wird.
Wenn man daran etwas ändern wollte, müßte man den
Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen durchforsten, um nach
Materien zu suchen, deren Rückübertragung auf den Landesgesetzgeber zu
fordern wäre. Dafür böte sich im gegenwärtigen Zusammenhang insbesondere
das "Recht der Wirtschaft" (Art. 74, Ziff. 11 GG) an, also das
Recht von "Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe,
Handel, Bank- und Börsenwesen, und privatrechtlichem
Versicherungswesen". Freilich zeigt schon diese Auflistung, wie
problematisch eine pauschale Rückübertragung ganzer Kompetenzblöcke
erscheinen müßte. Dies illustriert etwa die 1993 auf Vorschlag der
Gemeinsamen Verfassungskommission beschlossene Mini-Reform, nach der nun ein
Bundesgesetz bestimmen könnte, "daß eine bundesgesetzliche Regelung,
für die eine Erforderlichkeit ... nicht mehr besteht, durch Landesrecht
ersetzt werden kann" (Art. 72 Abs. 3 GG). Selbst dem Freistaat Bayern
sind zu dieser Option bisher nur wenige und eher triviale Vorschläge
eingefallen.
Dies kann auch gar nicht anders sein, wenn der
Bundesgesetzgeber ohne besonderen Anlaß ganze Regelungsbereiche an die Länder
zurückgeben soll. Allein die Ungewißheit über die künftigen
Implikationen eines derart pauschalen Kompetenzverzichts muß die Bedenken
im Bundestag maximieren. Sehr viel praktikabler erschiene dagegen ein
Vorschlag, der im Bericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform von 1977
in einem Sondervotum von Senator Dr. Heinsen so formuliert wurde (Enquete-Kommision
1977, 76):
"Abweichend von Artikel 72 Abs. 1 können die Länder
im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung eine bundesgesetzliche
Regelung durch Landesgesetz ersetzen oder ergänzen, wenn nicht der
Bundestag innerhalb von drei Monaten nach Zuleitung Einspruch
erhebt."
Der Vorschlag könnte auf die Rahmengesetzgebung
erweitert und überdies durch den Zusatz ergänzt werden, daß der Einspruch
des Bundestages nur dann Bestand hat, wenn das Landesgesetz im Widerspruch
steht zu den (nunmehr ja justiziablen) Erfordernissen des Artikels 72 Abs. 2
GG ("wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht").
Käme es zu einer solchen Verfassungsreform, die gewiß
nicht am Widerstand des Bundesrats scheitern würde, dann wären wir auf dem
Wege zu einem innovationsfreundlichen Wettbewerbsföderalismus ein gutes Stück
voran gekommen. Dann läge es an den einzelnen Landtagen und
Landesregierungen, je für sich jene Aufgabenbereiche zu identifizieren, in
denen nach ihrer politischen Überzeugung das einheitliche Bundesrecht die
standortbezogenen Gestaltungsmöglichkeiten zu sehr einengt, und jene
landesgesetzlichen Regeln zu definieren, welche die internationale
Wettbewerbsfähigkeit des Landes fördern könnten. Dann endlich könnte
Nordrhein-Westfalen, ohne auf die anderen Länder warten zu müssen, die
Handwerksordnung liberalisieren; Hamburg und Berlin könnten, wenn sie denn
wollten, den Ladenschluß ganz außer Kraft setzen; Baden-Württemberg könnte
den Kündigungsschutz auch für größere Unternehmen beseitigen; und Bayern
könnte seine Universitäten entweder privatisieren oder deren Finanzierung
über kostendeckende Studiengebühren, verbunden mit sozial gestaffelten
Vouchers und Unterhalts-Stipendien für begabte Landeskinder, sicherstellen.[3]
Der Bundestag hätte in jedem Fall nur zu prüfen, ob
durch solche Sonderregelungen die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
oder gesamtstaatliche Interessen verletzt werden. Wo immer diese Prüfung
nicht negativ ausfiele, hätte der deutsche Föderalismus eine neue
Experimentierfähigkeit und neue Chancen des "policy learning"
gewonnen. Im Prinzip könnten dann die deutschen Länder ebenso nach eigenständigen
Lösungen für ihre jeweiligen ökonomischen Probleme suchen, wie dies heute
nur den kleineren Nationalstaaten - Dänemark etwa oder den Niederlanden - möglich
ist. Je nach dem Ausgang ihrer Experimente wäre dann entweder mit einer
baldigen Revision oder aber mit Imitation durch die anderen Länder zu
rechnen. Der Zugewinn an flexibler Problemlösungsfähigkeit könnte
erheblich sein.
Im Vergleich zur Abschaffung des Finanzausgleichs oder
zur Beseitigung des Steuerverbundes würde eine Experimentierklausel
zugunsten eigenständiger landesgesetzlicher Regelungen im Bereich der
konkurrierenden und Rahmen-Kompetenzen des Bundes den Interessen der
Landtage weit entgegenkommen und die Interessen der Landesregierungen
jedenfalls nicht verletzen. Widerstand im Bundesrat wäre also kaum zu
erwarten. Ob freilich eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag für eine
derartige Liberalisierung und Dezentralisierung der Gesetzgebungskompetenzen
gewonnen werden könnte, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls würde es
sich lohnen, die für Verfassungsreformen überhaupt verfügbaren
politischen und publizistischen Energien auf diese insgesamt praktikable und
erfolgversprechende Variante zu konzentrieren.
Literatur
Benz, Arthur (1985): Föderalismus als dynamisches System.
Zentralisierung und Dezentralisierung im föderativen Staat. Opladen:
Westdeutscher Verlag.
Bundesrat, Hrsg.(1989 ), Vierzig Jahre Bundesrat.
Tagungsband zum wissenschaftlichen Symposion in der Evangelischen Akademie
Tutzing vom 11. bis 14. April 1989. Baden-Baden: Nomos.
Czada, Roland/ Manfred G. Schmidt, Hrsg. (1993):
Verhandlungsdemokratie, Interessenvermittlung, Regierbarkeit. Festschrift für
Gerhard Lehmbruch. Opladen: Westdeutscher Verlag.
Enquete-Kommission (1977): Beratungen und Empfehlungen zur
Verfassungsreform. Schlußbericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform des
Deutschen Bundestags. Teil II: Bund und Länder. Zur Sache 2/77. Bonn: Presse-
und Informationszentrum des Deutschen Bundestages.
Grande, Edgar (1995): Forschungspolitik in der
Politikverflechtungs-Falle? Institutionelle Strukturen, Konfliktdimensionen und
Verhandlungslogiken europäischer Forschungs- und Technologiepolitik. In:
Politische Vierteljahresschrift 36, 460-483.
Große-Sender, Heinrich A., Hrsg. (1990): Kommission
"Erhaltung und Fortentwicklung der bundesstaatlichen Ordnung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland - auch in einem Vereinten Europa". Bericht. Teil
Eins. Düsseldorf: Landtag Nordrhein-Westfalen.
Hohn, Hans-Willy/ Uwe Schimank (1990): Konflikte und
Gleichgewichte im Forschungssystem. Akteurkonstellationen und Entwicklungspfade
in der staatlich finanzierten außeruniversitären Forschung. Frankfurt/Main:
Campus.
Institut für Europäische Politik (1992): Die Landtage im
Integrationsprozeß nach Maastricht. Vorschläge für eine Stärkung der
europapolitischen Rolle. Gutachten für den Landtag von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf:
Landtag Nordrhein-Westfalen.
Katzenstein, Peter J. (1987): Policy and Politics in West
Germany. The Growth of a Semisovereign State. Philadelphia: Temple University
Press.
Kommission für die Finanzreform (1966): Gutachten über
die Finanzreform in der Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart: Kohlhammer.
Kremer, Harry Andreas, Hrsg. (1988): Die Landesparlamente
im Spannungsfeld zwischen europäischer Integration und europäischem
Regionalismus. Referate und Diskussionsbeiträge eines Symposiums des
Bayerischen Landtags am 9./10. Juni 1988 in München. München: Bayerischer
Landtag.
Lehmbruch, Gerhard (1976): Parteienwettbewerb im
Bundesstaat. Stuttgart: Kohlhammer. (2., erweiterte Auflage. Opladen:
Westdeutscher Verlag, 1998).
Lijphart, Arend (1984): Democracies. Patterns of
Majoritarian and Consensus Government in Twenty-One Countries. New Haven: Yale
University Press.
Morsey, Rudolf (1988): Verfassungsschöpfung unter
Besatzungsherrschaft - das Werk des Parlamentarischen Rates. In Bundesrat,
Hrsg.: Bundesrat, Hrsg. Stationen auf dem Weg zum Grundgesetz. Festansprachen
aus Anlaß der 40. Jahrestage der Rittersturz-Konferenz, des Verfassungskonvents
auf Herrenchiemsee und des Zusammentretens des Parlamentarischen Rates. Bonn:
Bundesrat, 83-100.
Nipperdey, Thomas (1986): Föderalismus in der deutschen
Geschichte. In: Thomas Nipperdey, Nachdenken über die deutsche Geschichte.
Essays. München: Beck, 60-109.
Oates, Wallace E., ed. (1977): The Political Economy of
Fiscal Federalism. Lexington, Mass.: D.C. Heath.
Reissert, Bernd/ Fritz Schnabel (1976): Fallstudien zum
Planungs- und Finanzierungsverbund von Bund, Ländern und Gemeinden. In: Scharpf/Reissert/
Schnabel, 71-235.
Renzsch, Wolfgang (1991): Finanzverfassung und
Finanzausgleich. Die Auseinandersetzungen um ihre politische Gestaltung in der
Bundesrepublik Deutschland zwischen Währungsreform und deutscher Vereinigung
(1948-1990). Bonn: Dietz.
Renzsch, Wolfgang (1995): Konfliktlösung im
parlamentarischen Bundesstaat. Zur Regelung finanzpolitischer Bund-Länder-Konflikte
im Spannungsfeld von Administration und Politik - Vorläufige Überlegungen. In:
Rüdiger Voigt, Hrsg., Der kooperative Staat. Krisenbewältigung durch
Verhandlung? Baden-Baden: Nomos, 167-192.
Scharpf, Fritz W. (1985): Die Politikverflechtungs-Falle:
Europäische Integration und deutscher Föderalismus im Vergleich. In:
Politische Vierteljahresschrift 26, 323-356.
Scharpf, Fritz W. (1987): Sozialdemokratische
Krisenpolitik in Europa. Frankfurt/Main: Campus.
Scharpf, Fritz W. (1989): Der Bundesrat und die
Kooperation auf der "dritten Ebene". In: Bundesrat (Hrsg.), Vierzig
Jahre Bundesrat. Baden-Baden: Nomos, 121-162.
Scharpf, Fritz W. (1997): Nötig, aber ausgeschlossen. Die
Malaise der deutschen Politik. In: FAZ 5.6. 1997, 35.
Scharpf, Fritz W. (1998): Zur Wiedergewinnung politischer
Handlungsfähigkeit. In: Bertelsmann Stiftung, Hrsg., Demokratie neu denken.
Verfassungspolitik und Regierungsfähigkeit in Deutschland. Gütersloh: Verlag
Bertelsmann Stiftung, 55-70.
Scharpf, Fritz W. (1998a): Globalisierung als Beschränkung
der Handlungsmöglichkeiten nationalstaatlicher Politik. In: Jahrbuch für Neue
Politische Ökonomie 17, 41-66.
Scharpf, Fritz W. (1999): Regieren in Europa: demokratisch
und effektiv? Frankfurt/Main: Campus.
Scharpf, Fritz W./ Bernd Reissert/ Fritz Schnabel (1976):
Politikverflechtung. Theorie und Empirie des kooperativen Föderalismus in der
Bundesrepublik. Kronberg/Ts.: Scriptor.
Schmidt, Helmut (1980): Grundsatzfragen der Struktur des
Gesamtstaates. Rede des Bundeskanzlers in der 494. Sitzung des Bundesrates am
19. 12. 1980. Bulletin Nr. 134. Bonn: 23. 12. 1980: 1137-1141
Tsebelis, George (1995): Decision Making in Political
Systems: Veto Players in Presidentialism, Parliamentarism, Multicameralism and
Multipartism. In: British Journal of Political Science 25, 289-325.
Visser, Jelle/ Anton Hemerijck (1998): Ein holländisches
Wunder? Frankfurt/ Main: Campus.
Endnoten
1 In der Praxis werden mögliche
Konflikte dadurch weitgehend vermieden, daß der Präsident (der bei
parteipolitisch gleichgerichteten Regierungen an allen wichtigen Entscheidungen
beteiligt ist) sich im Verhältnis zu politisch divergierenden Regierungen im
wesentlichen auf seine außenpolitischen Kompetenzen beschränkt.
2 Bei einer Rückkehr zum
Trennprinzip müßte man also durchaus auch die Wiedereinführung der
Gewerbe-Kapitalsteuer in Betracht ziehen.
3 Das Beispiel zeigt
freilich, daß auch die Gesetzgebungs-Konkurrenz Anpassungszwänge für die
anderen Länder erzeugt. Wenn Bayern allein Studiengebühren einführte, müßten
die auf Studier-Freiheit bestehenden Länder Vorkehrungen gegen die
"Sozialwanderung" bayrischer Studenten treffen; wenn Bayern seine
"Landeskinder" privilegieren dürfte, bräuchte es gemeinsame Regeln
über die Definition der "Landes-Angehörigkeit".
Copyright © 1999
Fritz W. Scharpf
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Gesellschaftsforschung, Paulstr. 3, 50676 Köln, Germany
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