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MPIfG Working Paper 98/1, Januar 1998
Markt und Staat in Europa[1]
von Philipp Genschel 
Philipp Genschel ist wissenschaftlicher Mitarbeiter
am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, Köln
1. Europa als vertikales Problem
Jahrzehntelang begegnete die Masse der Wähler dem Prozeß
der europäischen Integration mit freundlicher Indifferenz. Die europäische
Einigung erschien als prinzipiell erstrebenswertes, für die eigenen Lebensumstände
aber weitgehend irrelevantes Ziel. Vages Wohlwollen ging einher mit großem
Desinteresse. Spätestens mit dem Vertrag von Maastricht hat sich das geändert.
Die EG oder jetzt die EU[2] ist in das
Zentrum des politischen Interesses gerückt und sieht sich dort mit einem
zusehends kritischen Publikum konfrontiert. Das Gezerre um die
Maastricht-Kriterien, die Furcht vor dem Euro und der diffuse Eindruck, daß im
Europäischen Binnenmarkt alle Probleme, die entwickelte Industriestaaten
sowieso schon haben, irgendwie verschärft auftreten, provozieren Unmutsäußerungen
und Opposition. Hoffnungen scheinen an die EU bevorzugt nur noch diejenigen zu
knüpfen, die (noch) nicht dazugehören.
Potentielle Gründe für die neue europapolitische Ernüchterung
gibt es viele, vor allem natürlich die ungünstigen ökonomischen
Rahmenbedingungen der 90er Jahre, aber auch die Eigentümlichkeiten der europäischen
Konstruktion selbst. Die Integration, so wird oft vermutet, ist zu weit gegangen.
Die Union hat zuviele Kompetenzen an sich gezogen und den Mitgliedstaaten
weniger Rechte und Handlungsmöglichkeiten gelassen, als den Bürgern lieb und
der Funktionalität des Ganzen dienlich ist. Politiker wie Edmund Stoiber oder
Philippe Séguin bringen Nationalbewußtsein und regionale Eigenheiten gegen ein
Schreckbild europäischer Harmonisierungswut in Stellung, in dem wahllos alles
über denselben Brüsseler Kamm geschoren wird. Die Rhetorik ist bekannt und
findet ihren Widerhall in zahllosen Presseberichten über 'oben' auf
Unionsebene getroffene Entscheidungen, die 'unten' bei uns spezifisch nationale
Interessen und Symbole in Mitleidenschaft ziehen: unser Bier, unsere Bananen,
unser Rindfleisch, unsere Mark. Die oben-unten Rhetorik prägt aber auch den
sozialwissenschaftliche Diskurs, der sich bei allem Dissens darüber, ob nun
supranationale oder intergovernementale Faktoren die Integration treiben
(Schmidt 1997a), doch zumindest darin einig ist, daß das Bemerkenswerte an der
Integration die Tatsache ist, daß vormals unten beim Nationalstaat angesiedelte
Kompetenzen nach oben auf die europäische Ebene abgegeben werden. Auch der in
letzter Zeit aus der vergleichenden Regierungslehre in die Europaforschung
eingeführte Begriff des 'Mehrebenensystems' lenkt den Blick auf das vertikale
Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und ihren nationalen Teilen (Zürn 1996).
Diese vertikale Problemsicht ist auch vollkommen
einleuchtend: ohne die Aufhebung nationaler Kompetenzen in europäischen Gremien
gäbe es schließlich weder die EU noch auch irgendwelche Probleme mit ihr. Aber
gerade weil sie so naheliegt, verleitet die vertikale Perspektive auch zu
gewissen Verengungen der Analyse. Sie konzentriert alle Aufmerksamkeit auf die
Frage, auf welcher Ebene eine politische Entscheidung getroffen wird und lenkt
damit von der potentiell ebenso wichtigen Frage ab, welche Alternativen dabei
zur Wahl stehen. In einer vertikalen Perspektive erscheint jede Kritik an der EU
als Indiz dafür, daß die föderale Balance gestört ist, daß das
integrierende Zentrum mehr tut als es soll - Einheitswährung,
Einheitsstandards, Einheitsvorschriften - oder auch zu wenig - Schutz vor
Rinderwahnsinn, organisierter Kriminalität, oder ruinöser Standortkonkurrenz.
Sehr leicht gerät dabei die Möglichkeit aus dem Blick, daß eine bestimmte
EU-Entscheidung nicht deshalb Kritik (oder auch Zustimmung) erntet, weil sie
eine EU- und eben keine nationale Entscheidung ist, sondern weil ihr Inhalt
politisch kontrovers ist. Die Bewertung politischer Maßnahmen hängt schließlich
nicht allein davon ab, auf welcher Ebene sie getroffen werden, sondern auch
davon, wie nah sie den programmatischen Idealvorstellungen des Bewertenden
kommen. Die vertikale Perspektive macht für solche politischen Kontingenzen der
Bewertung aber tendentiell blind und läßt jede Kritik an EU-Maßnahmen viel
prinzipieller erscheinen, als sie möglicherweise ist, nämlich als Kritik an
der EU per se.
Dieser perspektivisch bedingte Hang ins Prinzipielle äußert
sich besonders deutlich darin, daß im politischen Diskurs fast nur mit der
Unterscheidung zwischen Europa-Befürwortern und Europa-Gegnern operiert wird,
die Frage, um welches Europa es dabei eigentlich geht, aber nur selten
thematisiert wird. Der Links-Rechts Gegensatz, der sonst fast allgegenwärtig
ist, wenn es um die Strukturierung politischer Richtungsdebatten geht, spielt
kaum eine Rolle, was bei genauerem Hinsehen ebenso erstaunlich wie problematisch
erscheinen muß.
Das fast vollständige Fehlen einer nach Links und Rechts
strukturierten Europadebatte ist erstaunlich, weil der Großteil der europäischen
Entscheidungen genau die Frage betreffen, an der sich dieser Gegensatz im 19.
und 20. Jahrhundert ausdifferenziert hat, nämlich welche Rolle der Staat in der
Wirtschaft spielen soll. Worum immer es sonst noch gehen mag, das Zentralthema
der Europäischen Integration ist die Errichtung eines "imperium
oeconomicum" (Puntscher Riekmann 1996: 18) mit dem Herzstück eines
gemeinsamen europäischen Marktes. Um diesen Markt zu schaffen, müssen
nationale Marktordnungen aufgehoben und durch eine einheitliche europäische
Ordnung ersetzt werden. Wie weit der Markt in die Gesellschaft reichen soll, auf
welche Transaktionen sich sein Regime erstrecken darf, welche Möglichkeiten
hoheitlicher Eingriffe in das Marktgeschehen zulässig sind und welche
Instrumente dafür zur Verfügung stehen, all diese Fragen, die die
Demarkationslinie zwischen Markt und Staat, zwischen wettbewerblicher Allokation
und autoritativer Verantwortung betreffen, werden dabei zwangsläufig wieder
virulent und müssen neu verhandelt werden (Pelkmans 1990: 91). Das
Hauptkampffeld zwischen wirtschaftsliberalen und interventionistischen
Konzeptionen ist neu eröffnet. Aber der programmatische Konflikt wird dennoch
nicht offen ausgetragen. Sichtbar wird er bestenfalls in der Verfremdung als
intergouvernementale Auseinandersetzung zwischen eher wirtschaftsliberalen
Regierungen (vor allem Deutschland und England) und eher interventionistischen
Regierungen (vor allem Frankreich).
Bedauerlich ist das Fehlen einer offenen Links-Rechts
Auseinandersetzung deshalb, weil damit dem diffusen Unbehagen an Europa eine
Chance verloren geht, sich genauer zu artikulieren. Es ist nämlich durchaus
nicht immer dasselbe gemeint, wenn in vordergründiger Eintracht, das Überhandnehmen
der Integration beklagt oder, seltener, auch die Brüsseler Untätigkeit gegeißelt
wird. Wirtschaftsliberale und sozialdemokratisch-interventionistische Positionen
legen unterschiedliche vertikale Kompetenzaufteilungen zwischen der Union und
den Mitgliedstaaten nahe, so daß im Lichte beider Konzeptionen die föderale
Balance in Europa in jeweils ganz anderer Weise gestört erscheint und
unterschiedliche, ja widersprüchliche Rezepte sich empfehlen, um sie wieder
auszutarieren.
Zur Anregung der politischen und sozialwissenschaftlichen
Phantasie halte ich es deshalb für sinnvoll, die Entwicklung der EG einmal
nicht in einer vertikalen, auf Veränderungen im Verhältnis zwischen
Gemeinschaft und Mitgliedstaaten gerichteten Perspektive zu rekonstruieren,
sondern in einer horizontalen, auf Veränderungen im Verhältnis zwischen Markt
und Staat gerichteten. Dabei soll untersucht werden, wie sich diese Entwicklung
von einer wirtschaftsliberalen, rechten und einer
sozialdemokratisch-interventionistischen, linken Warte ausnimmt und welche
Wechselwirkungen dabei zwischen der Frage nach dem richtigen Verhältnis zwischen
Markt und Staat und der Frage nach der richtigen vertikalen
Kompetenzausscheidung in der EU erkennbar werden. Rechts und links sind in
diesem Zusammenhang natürlich nicht als Kategorien der Selbstbeschreibung der
zitierten Autoren zu verstehen, sondern als analytische Konstrukte, die diesen
Autoren von außen angedient werden.
2. Europa als horizontales Problem
2.1 Die Rechte Position
Was hier etwas polemisch als rechte Position bezeichnet
wird, hat ihre Wurzeln in der ordo-liberalen Tradition der Freiburger Schule.[3]
Kennzeichen dieser Tradition ist eine enge Verbindung liberaler ökonomischer
Theorien und rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher
Gestaltungsvorstellungen. Ihr Generalthema ist die Ermöglichung von Märkten
und die Zähmung staatlichen Handelns. Märkte sind nach ordo-liberaler
Vorstellung das effizienteste Mittel, um in einer komplexen und ständig sich
verändernden Welt individuelle Wirtschaftstätigkeiten auf eine optimale
Ressourcenausnutzung hinzulenken und kreative Lern- und Innovationsprozesse
anzuregen (Hayek 1948). Damit Märkte funktionieren können, setzen sie aber
gewisse staatliche Vorleistungen voraus. Vor allem müssen die Eigentumsrechte
staatlich definiert, die vertragsrechtlichen Spielregeln garantiert und der Mißbrauch
marktbeherrschender Stellungen kontrolliert werden. Ein Staat, der mächtig
genug ist, um diese Vorleistungen zu erbringen, ist allerdings auch mächtig
genug, um in das Funktionieren des so geschaffenen Marktes einzugreifen und es
dadurch zu stören oder gar zu zerstören (Weingast 1993). Ordo-Liberale suchen
deshalb nach einer Verfassungsordnung, die den Staat einerseits darauf
verpflichtet, einen Markt zu ermöglichen, ihn andererseits aber daran hindert,
in diesen Markt zu intervenieren.
Die EG als Wirtschaftsverfassung
Mit dem Römischen Vertrag von 1957, so glauben die
Rechten, hat Europa eine Wirtschaftsverfassung bekommen, die diese
Aufgabenstellung in geradezu idealer Weise löst.
Nicht, als ob sich nun bei den Verhandlungen liberale
Ideale ständig durchgesetzt hätten; im Gegenteil, die Regierungen mit
sozialistischer Tendenz waren ja stark vertreten. Daß sich dieses Ergebnis
dennoch herausstellte, war die Konsequenz einer Vorsicht gegenüber nationalen
Interventionen der anderen Länder. Man wollte sich gegen die Wirtschaftspolitik
der übrigen Staaten sichern und kam dazu, den wirtschaftspolitischen Spielraum
nach innen streng zu begrenzen. Es ist vielleicht nicht gerade ein Ausdruck
besonderer liberaler Empfindungen, sondern mehr eine gewisse nationale
Eifersucht, die dieses Ergebnis herbeiführte. Man mag das als List der Idee
sehen. (Müller-Armack 1966: 405)
Ob List oder nicht, der Römische Vertrag fixierte die
Europäische Gemeinschaft auf das Ziel der Verwirklichung und Sicherung eines
gemeinsamen, wettbewerbsorientierten Marktes. Der Vertrag normiert die Grundsätze
dieses Marktes - das Diskriminierungsverbot, die Waren-, Dienstleistungs-,
Kapital- und Personenverkehrsfreiheit (vier Freiheiten) und die europäischen
Wettbewerbsregeln - und regelt das Procedere ihrer Durchsetzung. Statt der
potentiellen Allzuständigkeit eines Staates gibt er der EG lediglich eine Reihe
enumerierter Kompetenzen zu bestimmten Zwecken, nämlich primär zu solchen, die
mit der Schaffung des gemeinsamen Marktes unmittelbar zu tun haben (Mestmäcker
1994a: 268). Von den Ausnahmebereichen Landwirtschaft, Verkehr und in einem
beschränkten Maße auch Sozialpolitik einmal abgesehen, läßt er ihr kaum
Spielraum für marktgestaltende oder korrigierende Interventionen. Der Zweck der
Gemeinschaft geht in der Schaffung des gemeinsamen Marktes auf und wird durch
diese Funktion begrenzt. Daß in der Öffentlichkeit die Gemeinschaft oft mit
dem Gemeinsamen Markt gleichgesetzt wurde, hatte insofern durchaus seine
Berechtigung: Ein ordo-liberales Paradies.
Gegen etwaige Sündenfälle, die eine Vertreibung aus
diesem Paradies zur Folge haben könnten, hat der Vertrag eine doppelte Vorsorge
getroffen, einmal durch den Europäischen Gerichtshof, der "die Wahrung des
Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags" (Artikel 164)
sichern soll, zum anderen durch die Kommission, die "für die Anwendung
dieses Vertrags sowie der von den Organen auf Grund dieses Vertrags getroffenen
Bestimmungen Sorge zu tragen" hat (Artikel 155). Der Gerichtshof
kontrolliert Gemeinschaftsakte nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit. Die
Kommission dagegen wird schon im Vorfeld aktiv, um zu verhindern, daß Vorschläge,
die mit dem Europarecht unvereinbar sind, überhaupt auf die Agenda kommen. Wenn
deshalb der Vertrag den Rat in gesetzgebenden Entscheidungen an Vorschläge der
Kommission bindet, so sollen dadurch nicht Bürokraten gegenüber demokratisch
legitimierten Politikern privilegiert, sondern Rat und Parlament an das
Gemeinschaftsrecht und die in ihm stipulierten Ziele und Handlungsbeschränkungen
gebunden werden. Das Politische soll durch die Kommission neutralisiert und die
Entscheidungsgremien auf rechtlich begrenzte Kompetenzausübung getrimmt werden,
denn nicht ein Staat ist mit der Gemeinschaft gemeint, sondern eine spezielle
Agentur, die, ähnlich einer Zentralbank, nur zur kompetenten Durchsetzung
inhaltlich genau spezifizierter Zwecke da ist (Mestmäcker 1994b: 158).
Die reale Entwicklung hat den strikten
Anti-Interventionismus des Römischen Vertrages noch verstärkt. Der Vertrag ist
zu einem Rechtsinstrument weiterentwickelt worden, das diskretionärer Politik
nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch auf Ebene der Mitgliedstaaten
enge Grenzen setzt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die
'Konstitutionalisierung' des Vertrages durch die frühe Rechtssprechung des
EuGH. Der Gerichtshof verlieh den vier Freiheiten subjektivrechtlichen Charakter
und erhob dadurch den Vertrag zu einem verfassungsrechtlichen Dokument: er begründet
nicht mehr in erster Linie nach Art internationaler Verträge Pflichten für die
Unterzeichnerstaaten, sondern subjektive, einklagbare Freiheitsrechte von Bürgern
und Bürgerinnen. Mitgliedstaaten, die diese Freiheiten verletzen, können nicht
nur auf Gemeinschaftsebene durch andere Mitgliedstaaten belangt werden, sondern
auch vor ihren eigenen Gerichten durch die Klagen eigener Bürger (Weiler 1991:
2414; Mestmäcker 1994a: 275). Die Durchsetzung der vier Freiheiten wurde
dadurch wesentlich effektiver und für die Mitgliedstaaten beengender. Andere
Beschränkungen mitgliedstaatlicher Handlungsspielräume folgen aus der weiten
Auslegung der Wettbewerbsregeln des Vertrages durch Kommission und Gerichtshof.
Im Gegensatz zu nationalem Wettbewerbsrecht fallen nicht nur private
Arrangements unter die Geltung dieser Regeln, sondern auch staatliche Beihilfen,
Monopole und Marktordnungen.
Über die direkten Restriktionen hinaus entwickelt das
Gemeinschaftsrecht auch indirekte Wirkungen, die dem mitgliedstaatlichen
Interventionismus Grenzen setzen. Die vier Freiheiten eröffnen mobilen
Produktionsfaktoren, insbesondere Kapital und qualifizierter Arbeit, neue
Exit-Optionen und schaffen damit eine regulative Konkurrenz zwischen den
Mitgliedstaaten. Die Gefahr, daß mobile Faktoren in andere Länder abwandern,
diszipliniert die nationale Umverteilungspolitik. Die Regierungen werden dadurch
zu einer sozialpolitischen Zurückhaltung gezwungen, die sie sich bei
geschlossenen Grenzen nicht auferlegen müßten. Nach liberaler Meinung ist der
regulative Wettbewerb deshalb das beste Mittel, um staatliche Regulierungen auf
das effiziente Maß zu reduzieren (Brennan/ Buchanan 1988; Siebert/ Koop 1990;
Weingast 1993).
Die Liberalen sind sich durchaus im klaren, daß ihre
anti-interventionistische Lesart des Römischen Vertrages den historischen
Intentionen der Vertragspartner nur bedingt entspricht (Ehlermann 1995: 84).
Ihre Interpretation sehen sie aber nicht zuletzt dadurch validiert, daß der EG
zu einer interventionistischen Politik die Legitimationsressourcen fehlen. Überall
da, wo mit hoheitlichen Akten gestaltend und korrigierend in die Gesellschaft
eingegriffen wird, bedarf es demokratischer Legitimation. Wenn die
Gemeinschaftsorgane solche Legitimation nicht, oder nur bruchstückhaft zu
beschaffen vermögen, so bedeutet das nach ordo-liberaler Ansicht nicht ein
institutionelles Defizit, sondern einfach nur, daß die Gemeinschaft keine
interventionistischen Politiken betreiben soll. Solange sie sich nämlich auf
die Gewährleistung der für den Binnenmarkt konstitutiven Freiheitsgewährleistungen
beschränkt, ist sie vor demokratietheoretischen Anfechtungen geschützt. Grund-
und Freiheitsrechte sind vor und unabhängig von jeder demokratischen Zustimmung
legitim, weil sie sich bestimmungsmäßig gerade gegen Willensäußerungen
parlamentarischer Mehrheiten richten (Mestmäcker 1994b: 153). Die Rechten plädieren
deshalb für eine "wirtschafts-verfassungsrechtliche Gewaltenteilung",
nach der die Gemeinschaft sich darauf beschränkt, "die wirtschaftlichen
Freiheitsrechte, den Binnenmarkt und das System unverfälschten Wettbewerbs ...
zu gewährleisten. Den Mitgliedstaaten bliebe es dann überlassen, die
demokratische Legitimation beanspruchenden, diskretionären Politiken in eigener
Zuständigkeit, aber unter den Bedingungen offener Märkte zu betreiben" (Mestmäcker
1994a: 274; vgl. auch Donges et al. 1992: 41).
Umsetzungsprobleme
Ganz ohne diskretionäre Entscheidungen lassen sich
freilich auch Binnenmarkt, Freiheitsrechte und unverfälschter Wettbewerb nicht
garantieren. Bei der Umsetzung dieser Prinzipien müssen Fragen geklärt werden,
wie etwa, wie weit der Markt reichen soll, welche Lebensbereiche seinem Gesetz
unterworfen werden sollen und was unverfälschter Wettbewerb im konkreten Fall
bedeuten soll. Einbruchstellen des Politischen in die Sphäre des Rechts lassen
sich deshalb selbst bei getreulicher Ausführung des
wirtschafts-verfassungsrechtlichen Programms nicht vermeiden. An diesen Stellen
wird die grundrechtliche Legitimation der EG brüchig und die ihr auferlegten
Handlungsbeschränkungen löchrig. Sie werden deshalb von den Liberalen sehr
wachsam beobachtet. Die Aufmerksamkeit konzentriert sich dabei vor allem auf die
Rechtsangleichungspolitik und die Wettbewerbspolitik.
Ein zentrales Problem bei der Herstellung des Gemeinsamen
Marktes sind die nicht-tarifären Handelshemmnisse, die insbesondere in Form
unterschiedlicher nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften auftreten. Die
nichtdiskriminierende Anwendung solcher Vorschriften reicht nicht, um
binnenmarktähnliche Verhältnisse herzustellen, denn auch dann wären die
Produzenten noch gezwungen, für unterschiedliche Länder nach unterschiedlichen
Spezifikationen zu produzieren. Aber auch die strikte Anwendung des Artikel 30,
der den Mitgliedstaaten den Gebrauch 'mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen'
bzw. 'Maßnahmen gleicher Wirkung' verbietet, reicht nicht aus, um das Problem
vollständig zu beseitigen. Nach Artikel 36 sind nämlich Ausnahmen von dieser
Regel zulässig, wenn sie "aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit,
Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen,
Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts ... oder des gewerblichen und
kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind". Wenn nationale Vorschriften
dem Schutz solcher Polizeigüter dienen, dann können die von ihnen verursachten
Wettbewerbsverzerrungen nur durch eine Harmonisierung dieser Vorschriften auf
europäischer Ebene beseitigt werden.
Grundlage der Rechtsharmonisierung war zunächst der
Artikel 100, der der Gemeinschaft "die Angleichung derjenigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die
Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken",
erlaubt. Die in diesem Artikel geforderte Einstimmigkeit hatte zwar den
Nachteil, die Marktintegration in vielen Bereichen zu verzögern, weil die
Mitgliedstaaten sich nicht auf gemeinsame, harmonisierte Regelungen einigen
konnten. Andererseits erschwerte sie aber auch den Mißbrauch der
Rechtsangleichung für interventionistische Zwecke. Trotzdem wurde der Artikel
100 während der 70er und 80er Jahre wiederholt benutzt, um die Gemeinschaft
unter dem Deckmantel der Rechtsharmonisierung auf neue, im Römischen Vertrag
ursprünglich überhaupt nicht vorgesehene Politikfelder wie z.B. die
Umweltschutzpolitik zu führen. Als deshalb die Einheitliche Europäische Akte
mit dem neuen Artikel 100a das Zustimmungserfordernis für Rechtsangleichungsmaßnahmen
auf die qualifizierte Mehrheit absenkte, fürchteten rechte Beobachter, damit könne
"eine neue 'Runde' diskretionärer Gemeinschaftsmaßnahmen" (Streit/
Mussler 1994: 337) eingeläutet worden sein.
Ähnliche Probleme wie in der Rechtsangleichungspolitik
ergeben sich auch in der Wettbewerbspolitik. Integraler Bestandteil der
Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages sind ziemlich allgemein gefasste Vorschriften
für Ausnahmegenehmigungen. So erlaubt z.B. Artikel 85 Absatz 3 Freistellungen
vom Kartellverbot, wenn solche Arrangements "unter angemessener Beteiligung
der Verbraucher ... zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen
Fortschritts beitragen". Diese diffuse Zielformulierung bietet der
Kommission genug Freiraum, um über die Genehmigung von Freistellungen nicht nur
wettbewerbspolitische, sondern auch andere Zielsetzungen zu verfolgen. In einem
Verordnungsentwurf machte sie Ende der 80er Jahre explizit deutlich, den
Zielkatalog durch zusätzliche Zwecke, wie etwa die Verbesserung von
Wettbewerbsstrukturen und internationaler Wettbewerbsfähigkeit anreichern zu
wollen. Solch eine interventionistische Umdeutung der Wettbewerbspolitik
erscheint in liberalen Augen ebenso unzulässig wie unsinnig. Nicht nur übertritt
die Gemeinschaft damit ihre Kompetenzen, sondern sie verschuldet dadurch auch
Ineffizienzen und Verschwendung. Alles, was wie Industrie-, Struktur- oder
Technologiepolitik aussieht, gilt Liberalen allemal als Beispiel dessen,
"was Friedrich von Hayek 'angemaßtes Wissen' nennt" (Mestmäcker
1988: 357).
Ein anderes Beispiel interventionistischer Ausbeutung
wettbewerbspolitischer Instrumente ist die Beihilfenaufsicht. Der
Ermessenspielraum, der der Kommission nach Artikel 92 Absatz 3 bei der
Beurteilung staatlicher Beihilfen zusteht, hat es erlaubt, daß sie nicht nur
durch Verbote und Auflagen unter Wettbewerbsgesichtspunkten rechtsgestaltend in
die nationalen Beihilfesysteme eingreift, sondern zudem aufgrund eigener
regionalpolitischer Zielvorstellungen materiellen Einfluß auf die nationalen
Regionalförderungen ausübt.
Der Sündenfall
Die Umsetzung des Römischen Vertrages brachte der in
diesem Vertrag vorgezeichneten Wirtschaftsverfassung also manchen Kratzer bei.
Bei vielen Entscheidungen hätten sich liberale Kritiker mehr Konsequenz und
weniger politisches Kalkül gewünscht. Der eigentliche Sündenfall liegt für
sie aber darin, daß die Gemeinschaft über ihre Verantwortung für den
gemeinsamen Markt hinaus zusätzliche neue Kompetenzen akquirierte, die ihr den
Einstieg in eine immer interventionistischere Politik erlaubten. Mit dem
Maastrichter Vertrag erreichte diese Entwicklung ihren vorläufigen Höhepunkt.
Begonnen hatte sie freilich viel früher.
Die Kohle- und Stahlpolitik der Montanunion und die
Agrarpolitik der Wirtschaftsgemeinschaft sind die frühen und herausragendsten
Beispiele einer interventionistischen Form der Integration von oben. In rechten
Augen hätte das eklatante Versagen dieser Politiken die Gemeinschaft eigentlich
für alle Zeit immun gegen solche Versuche machen sollen, und tatsächlich stand
ja zunächst auch der Gemeinsame Markt im Vordergrund. Schon in den 70er Jahren
begann die Gemeinschaft aber in verschiedene Politikfelder einzugreifen, die nur
sehr mittelbar mit dem Markt zu tun hatten - Umweltschutz, Verbraucherschutz,
Forschungsförderung und Energie. Dabei stützte sie sich zunächst auf die
elastischen Bestimmungen des Artikel 235[4],
die Gemeinschaftsakte grundsätzlich auch dann erlauben, wenn die dafür
notwendigen Befugnisse im EG-Vertrag nicht vorgesehen sind, vorausgesetzt, sie
sind zur Erreichung eines Gemeinschaftsziels erforderlich (Weiler 1991:
2442-2450).
Mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurde "der
entscheidende verfassungsrechtliche Schritt" (Streit/ Mussler 1994: 336) in
die falsche Richtung getan. Die neuen Kompetenzen wurden explizit in den Vertrag
aufgenommen. Der zusätzlich in den EG-Vertrag eingefügte Titel über Forschung
und technologische Entwicklung "öffnet[e] ein Einfallstor für
Industriepolitik unter anderem Namen" (Donges et al. 1992: 46). Bereits früher
angelaufene Förderprogramme wie ESPRIT erhielten eine feste rechtliche Basis
und, so fürchten liberale Kritiker, der mit diesen Programmen entwickelte Förderstil
wurde zementiert: Die Kommission kungelt gemeinsam mit einigen europäischen Großunternehmen
Förderprogramme aus, von denen dann, wen wundert's, vor allem diese Großunternehmen
profitieren (Streit/ Mussler 1994: 338).
Der ebenfalls neu eingeführte Titel über den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die darin vorgesehenen
finanziellen Mittel zielen auf die Reduzierung oder Beseitigung von
interregionalen Unterschieden in der Wirtschaftsentwicklung. Dadurch werden, so
wird von rechter Seite bemängelt, die Indikatoren für die marktliche Bewertung
verschiedener Standorte verfälscht und Fehlallokationen verursacht: Nationale
Regierungen erinnern sich an Wünsche, die sie immer schon hatten, aber nie zu
bezahlen bereit waren, richten sie an die EG und bringen dadurch einen großen
Umverteilungszirkus zur Finanzierung höchst zweifelhafter Projekte in Gang
(Streit/ Mussler 1994: 338).
Durch die Breschen, die die Einheitliche Akte in die europäische
Wirtschaftsverfassung geschlagen hat, wurde dann in Maastricht die Burg gestürmt.
Die Kompetenzen der Gemeinschaft wurden noch einmal massiv ausgeweitet und
umfassen jetzt auch Bereiche wie z.B. Kommunikations-, Verkehrs- und
Leitungsnetze, Gesundheitspolitik, Fremdenverkehr oder Bildung und Kultur. Es
gibt jetzt praktisch keinen nationalen Politikbereich mehr, der vom Einfluß der
Gemeinschaft unberührt bliebe (Laufer/ Arens 1995: 193).
Für Liberale am schockierendsten war die Einführung
einer neuen Ermächtigungsnorm für Industriepolitik. Sie ist zwar, wie die
anderen neuen Kompetenzen auch, sehr zurückhaltend formuliert. Der neue Artikel
130 Absatz 3 (Förderung der Wettbewerbsfähigkeit) bestimmt explizit, daß er
keine Grundlage dafür biete, "daß die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme
einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte". Liberale
Kritiker fürchten aber, daß diese und ähnliche Zusicherungen durch die
direkten und indirekten Querverweisungen, die der Vertrag zwischen den
interventionistischen Kompetenznormen herstellt, vollkommen entwertet werden.
Diese Querverweisungen erlauben, so wird befürchtet, daß die Schranken, die
die einzelnen Bestimmungen jeweils noch beinhalten, durch den Rekurs auf andere
Bestimmungen unterlaufen werden. "Mit der Vielfalt der zu berücksichtigenden
Ziele erweitert sich das Ermessen der Gemeinschaftsorgane bis zur Grenze des
Willkürverbots" (Mestmäcker 1994b: 160; vgl. auch Mestmäcker 1994a:
283-284). Der Amsterdamer Vertrag war zwar bei der Ausweitung der
Gemeinschaftskompetenzen vorsichtiger als der Vertrag von Maastricht. Trotzdem
erscheint er rechten Augen aufgrund der Aufnahme eines neuen Titels zur Beschäftigungspolitik
in den EG-Vertrag als ein weiterer verhängnisvoller "Etappensieg des
Interventionismus" (Wolter/ Hasse 1997: 389).
Mit der sukzessiven Ausweitung des Kompetenzkatalogs durch
die Einheitliche Akte, Maastricht und Amsterdam ist die EG in der schlechtesten
aller Welten gelandet. Die neuen Kompetenzen relativieren die alte Verpflichtung
auf die Gewährleistung von Wirtschaftsfreiheit und unverzerrtem Wettbewerb und
entziehen damit einer grund- und freiheitsrechtlichen Legitimation die Basis (Möschel
1993: 33). Für eine demokratische Legitimation fehlen der Gemeinschaft jedoch
alle Voraussetzungen. Weder besitzt sie die dazu notwendigen partizipativen
Strukturen, noch gibt es einen europäischen Demos, auf dem solche Strukturen
aufbauen könnten (Graf Kielmannsegg 1996). Die Regierungen der Mitgliedstaaten
sind "zu Haus nicht mehr und in der Gemeinschaft noch nicht parlamentarisch
kontrolliert" (Mestmäcker 1994b: 158). Über Gemeinschaftspolitiken wird
in eisernen Dreiecken aus europäischen Bürokraten, nationalen
Ministerialbeamten und Verbands- oder Unternehmensvertretern entschieden.
Steuerzahler und Konsumenten kommen kaum zu Wort. Das Rent-seeking schießt
unkontrolliert ins Kraut und verwandelt die EG in ein System der kollektiven
Verantwortungslosigkeit (Streit/ Mussler 1994: 346; Petersmann 1993: 415).
Wie konnte es soweit kommen?
Für diese zuerst schleichende und dann sich stark
beschleunigende Degradation der europäischen Wirtschaftsverfassung finden die
Rechten keine einfache Erklärung. Die Interessen von Kommission und Parlament
an einer Erweiterung der Befugnisse der Gemeinschaft sind noch relativ leicht zu
verstehen, weil ihre Zuständigkeiten automatisch mit denen der Gemeinschaft
wachsen. Schon aus reinem Organisationsegoismus unterstützen sie deshalb den
Expansionsprozeß. Gleiches gilt für die Neigung des Gerichtshofes zu einer großzügigen
und finalen Interpretation der Befugnisse (Vaubel 1992). All das addiert sich
aber noch nicht zu einer hinreichenden Erklärung, da wesentliche
Entscheidungskompetenzen, insbesondere die für die Vertragsrevisionen, bei den
im Rat vereinigten nationalen Regierungen liegen. Zu klären ist also, warum die
Regierungen vom Pfad der liberalen Tugend abgekommen sind und der Gemeinschaft
immer mehr Zuständigkeiten zuwiesen (wobei sie sich bekanntlich in sehr
unterschiedlichem Maße schuldig gemacht haben). Verschiedene Faktoren sind
dabei zu berücksichtigen.
Zunächst haben die Regierungen der Mitgliedstaaten im
Vorfeld des Römischen Vertrages wohl unterschätzt, wie tief die vier
Freiheiten und das Wettbewerbsrecht in ihre vormals geschützten Domänen
eingreifen würden. Als der Gerichtshof die direkte Anwendbarkeit primärrechtlicher
Bestimmungen, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalen Rechtsordnungen
und den Subjektivrechtscharakter der Freiheiten erkannte, lehnten viele
Regierungen das zwar ab, konnten die Durchsetzung dieser Prinzipien aber nicht
verhindern. Für die daraus erwachsenden Handlungsbeschränkungen konnten sie
sich aber dadurch schadlos halten, daß sie die interventionistischen Politiken,
die ihnen zuhause nicht mehr erlaubt waren, auf die europäische Ebene hoben und
vergemeinschafteten. Kurz: die Ausweitung der EG-Kompetenzen war eine Reaktion
der Mitgliedstaaten auf die Autonomiebeschränkung, die ihnen durch das EG-Recht
auferlegt wurden.
Ein zusätzlicher Anreiz für die Europäisierung von
Kompetenzen bestand für die mitgliedstaatlichen Regierungen darin, daß sie
sich auf diesem Wege einer engen parlamentarischen Kontrolle durch ihre
nationalen Parlamente (und auch anderen Unannehmlichkeiten nationalen
Politikmachens) entziehen konnten. Im EG-Rahmen sind die Regierungen vor
parlamentarischer Überprüfung weitgehend geschützt und können ungestörter
agieren (Mestmäcker 1994b: 158; vgl. auch Moravcsik 1994). Förderlich hat sich
schließlich auch die bei vielen mit EG-Angelegenheiten befassten nationalen
Beamten zu beobachtende Tendenz zur 'Verbrüsselung' ausgewirkt. In zahllosen
Ausschußsitzungen mit Kollegen aus anderen Ländern und der Kommission weichen
nationale Loyalitäten auf, das Verständnis für 'europäische Notwendigkeiten'
wächst und der prinzipielle Widerstand gegen die Zentralisierung von
Kompetenzen wird schwächer (Lewis 1997).
Ist der Same zu einer interventionistischen Politik auf
europäischer Ebene erst einmal gelegt, so bilden sich rasch korporatistische
Netzwerke, die für eine Verstärkung dieser Politik arbeiten (Streit/ Mussler
1994: 346). Wie in der Montanunion und der Agrarpolitik, so muß deshalb auch in
allen neuen Politikfeldern mit der Entstehung von Interessenkartellen gerechnet
werden, die die EG-Institutionen benutzen, um positiv diskriminierende Regeln
durchzusetzen oder direkt Gemeinschaftsgeld auf sich zu lenken (Petersmann 1993:
415).
Droht nun doch ein Europäischer
Leviathan?
Die Gefahr, daß die Gemeinschaft zur Beute
wohlorganisierter Interessengruppen wird, ist groß, denn die demokratische
Kontrolle ist schwach und offene Außengrenzen, die Europa der disziplinierenden
Konkurrenz mit anderen Regionen der Welt aussetzen würde, keineswegs
garantiert. Interventionistische Politiken nach innen erfordern
protektionistische Absicherungen nach außen, und die Rechten zweifeln nicht, daß
die Interessengruppen, die jene fordern, auch Argumente finden werden, um diese
zu rechtfertigen (Curzon Price 1991). Schon in der Vergangenheit hat sich die
Gemeinschaft in liberalen Augen mancher außenhandelspolitischer Sünde schuldig
gemacht. Ihre Haltung während der Uruguay Runde und die diskriminierenden
Bestimmungen in den Verträgen mit den Mittel- und Osteuropäischen Ländern
verheißen in dieser Hinsicht auch für die Zukunft nichts Gutes.
Noch ist Europa aber nicht verloren. Die liberalen Autoren
behaupten nicht, daß die EU sich bereits in einen zentralistischen Superstaat
verwandelt habe, aber sie fürchten doch, daß mit der Einheitlichen Akte und
Maastricht viele Schranken beseitigt worden sind, die einer solchen Entwicklung
bisher entgegenstanden. Sie schlagen deshalb vor, diese Schranken wieder
aufzubauen und die EG auf ihre eigentliche Aufgabe, nämlich die Gewährleistung
des Gemeinsamen Marktes zurückzuführen. Interventionistische Kompetenzen
sollen an die Mitgliedstaaten zurückgegeben werden und die EG wieder zu dem
werden, was sie am Anfang gewesen ist, "eine europäische
Minimalgemeinschaft" (Möschel 1993: 23).
2.2 Die Linke Position
Die Welt der Linken ist eine andere, als die Welt der
Rechten, nicht, weil sie von anderen Objekten oder Ereignissen bevölkert würde,
sondern weil sie an anderen Maßstäben gemessen wird. Beurteilen die Rechten
die Europäische Integration unter dem Gesichtspunkt, was sie zur Zivilisierung
des Staates, zur Einhegung hoheitlicher Diskretionsspielräume und zur
Durchsetzung wirtschaftlicher Freiheitsrechte beiträgt, so fragen die Linken,
was durch die Integration für die Domestizierung des Kapitalismus, die Gewährleistung
sozialer Anspruchsrechte und die demokratische Gestaltbarkeit der Gesellschaft
gewonnen (oder verloren) wird. Den einen geht es um einen europäischen Markt
ohne Binnengrenzen und Wettbewerbsverzerrungen, den anderen darum, diesen Markt
unter politische Kontrolle zu bekommen. Das Vertrauen der Rechten in den Markt
haben die Linken nie entwickelt. Zwar sind sie heute in der Regel bereit, die
Allokationseffizienz von Märkten anzuerkennen. In deren 'Naturwüchsigkeit'
sehen sie aber immer noch eine latente Gefahr für die soziale Integration. Nach
ihrer Vorstellung sollte sich deshalb der Staat nicht darauf beschränken, die
institutionellen Voraussetzungen von Märkten zu garantieren, sondern innerhalb
gewisser Margen auch Verantwortung für deren Ergebnisse übernehmen und diese
gegebenenfalls durch steuernde Eingriffe und umverteilende Maßnahmen
korrigieren (Polanyi 1978).[5]
Die Golden Jahre des nationalen Wohlfahrtsstaates
Ihr Ideal vom politisch kontrollierten Markt sehen die
Linken in der politischen Praxis der hochentwickelten Industrieländer vor dem
ersten Ölpreisschock schon einmal näherungsweise verwirklicht. Damals hatten
die Staaten "ihre nationalen Ökonomien noch unter Kontrolle" (Scharpf
1994: 157). Die Weltwirtschaftskrise und der zweite Weltkrieg hatten den
Welthandel weitgehend zum Erliegen gebracht. Der Weltmarkt war in eine Vielzahl
nationaler Ökonomien segmentiert. Das bedeutete zwar den Verzicht auf die
Effizienzvorteile und Wachstumspotentiale einer internationalen Arbeitsteilung,
brachte aber eine erhebliche Ausweitung der Gestaltungsspielräume nationaler
Wirtschaftspolitik. Die Kontrolle der nationalen Grenzen nach außen eröffnete
politische Gestaltungsspielräume nach innen. Kapitalverkehrskontrollen z.B.
erlaubten, die Leitzinsen zu senken ohne befürchten zu müssen, daß dadurch
lediglich der Kapitalexport erhöht statt Kapital auf arbeitsplatzschaffende
Realinvestitionen umgelenkt wird. Warenverkehrskontrollen machten es möglich,
ausländische und inländische Anbieter gleichen regulativen Bedingungen zu
unterwerfen. Die inländischen Anbieter konnten deshalb sozialpolitischen
Auflagen unterworfen werden, ohne damit ihre internationale Wettbewerbsposition
zu riskieren (Scharpf 1996: 111).
Die Kontrolle über die Außengrenzen versetzte die
Staaten in die Lage, ihre nationalen Märkte in die politische Regie zu nehmen,
sie in Richtungen zu steuern, in die sie sich sonst nie bewegt hätten, sie zu
korrigieren, wo ihre Verteilungsergebnisse ungerecht und unakzeptabel schienen.
Unter solchen Bedingungen konnte nach dem Kriege der Kapitalismus in
verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet werden, mit 'mehr
Staat' wie in Schweden, mit 'weniger Staat' wie in den USA, als 'soziale
Marktwirtschaft' wie in Deutschland, oder als umfassende 'Sozialpartnerschaft',
wie in Österreich. Welche Variante gewählt wurde, hing nicht zuletzt von
demokratisch artikulierten nationalen Präferenzen ab. Dank der hohen
Wachstumsraten der 50er und 60er Jahre gediehen sie alle. Die Vision einer
demokratischen Kontrolle der Wirtschaft schien greifbar.
Die europäische Integration mußte dieses 'nationalökonomische'
Idyll gefährden. Mit dem gemeinsamen Markt wurden die Grenzkontrollen zur
Disposition gestellt, auf denen die nationale Zähmung des Kapitalismus beruhte.
Wenn die linke Europa-Kritik trotzdem lange Zeit eher verhalten klang, so gab es
dafür mehrere Gründe. Zum einen hatte das Projekt der europäischen Einigung
Konnotationen, die es für Linke unwiderstehlich machten - Frieden und europäische
Selbstbehauptung, Nichtdiskriminierung und internationale Solidarität. Zum
anderen wurde die Inkompatibilitäten zwischen europäischer Marktintegration
und nationaler Sozialpolitik nicht sofort erkennbar. Der nationale
Wohlfahrtsstaat stand während der 60er und 70er Jahre noch in voller Blüte und
täuschte damit darüber hinweg, daß sein Fundament bereits unterspült wurde.
Schließlich erschien es lange Zeit auch möglich, die durch die Integration auf
nationaler Ebene geopferte politische Kontrolle auf höherer europäischer Ebene
wiederzugewinnen (Geyer 1993: 91). Funktionalistische Theorien erklärten
geradezu zur Zwangsläufigkeit, daß dem gemeinsamen europäischen Markt
irgendwann die Schaffung eines - wahrscheinlich föderal organisierten - europäischen
Sozial- und Interventionsstaates folgen müßte, der dann für Europa als Ganzes
leistet, was die Mitgliedstaaten nicht mehr getrennt für ihre jeweiligen Länder
zu leisten in der Lage sind. Alles, was sich in dieser Richtung tat oder nicht
tat, wurde als Vorspiel der kommenden europäischen Staatlichkeit interpretiert
(Streeck 1995a: 407-409). Rückschläge und Enttäuschungen wurden ertragen,
solange die Zukunft im goldenen Glanze sozialpolitischer Herrlichkeit zu liegen
schien.
Warten auf den Europäischen (Sozial-)Staat
Freilich, je länger man auf den Europäischen Sozialstaat
wartete, desto stärker wurden die Zweifel, ob er wirklich kommen würde. Die
Entwicklung des gemeinsamen Marktes ging stetig und zuletzt durch das
Binnenmarktprogramm beschleunigt voran, aber die Entwicklung gemeinsamer
Politiken der Marktgestaltung und -korrektur war schleppend oder stagnierte
sogar.
Nun waren gemeinsame Politiken im Römischen Vertrag
allerdings auch nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Kern des Vertrages, das sehen
die Linken genauso wie die Rechten, war der Gemeinsame Markt, die vier
Freiheiten und das Wettbewerbsrecht. Nur in wenigen Politikbereichen -
Landwirtschaft, Verkehrswesen und teilweise auch Sozialpolitik - erhielt die
Gemeinschaft explizite Handlungsbefugnisse. Mit Ausnahme der
Landwirtschaftspolitik wurden aber selbst diese begrenzten Befugnisse nur sehr
zurückhaltend wahrgenommen. In der Verkehrspolitik blieb der Rat so untätig,
daß 1983 das Europäische Parlament eine Untätigkeitsklage beim EuGH
anstrengte (Héritier 1997), und auch in der Sozialpolitik tat sich wenig. Die
Gemeinschaft beschränkte sich im wesentlichen auf die Harmonisierung der
Schnittstellen zwischen nationalen Sozialsystemen, wodurch die Kosten eines
grenzüberschreitenden Arbeitsplatzwechsels verringert und die Voraussetzungen für
die Ausbildung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarktes verbessert werden
sollte. Aber wenn zum Wesenskern von Sozialpolitik gehört, daß sie
umverteilend ist, dann läßt sich mit gutem Grunde bestreiten, daß es sich
dabei überhaupt um Sozialpolitik gehandelt hat (Streeck 1995a: 398). Die
Konnotation lag eben nicht auf der Korrektur, sondern der Schaffung eines
gemeinsamen (Arbeits-)Marktes, was linke Vorstellungen von Sozialpolitik auf den
Kopf stellt.
Über die wenigen im Vertrag konzidierten Ermächtigungen
hinaus wuchsen der Gemeinschaft allerdings im Zuge der Rechtsangleichungs- und
Wettbewerbspolitik gleichsam unter der Hand zusätzliche Kompetenzen der
Marktgestaltung und -korrektur zu. Die Rechtsangleichung (Artikel 100)
konzentrierte sich zunächst auf die Vielzahl nationaler Verbraucher-, Arbeits-
und Umweltschutzvorschriften, die wie nicht-tarifäre Handelshemmnisse wirkten,
aufgrund ihres besonderen Schutzcharakters aber unter die Geltung des Artikel 36
fielen und damit vom allgemeinen Verbot solcher Hemmnisse (Artikel 30)
ausgenommen waren. Wollte die Gemeinschaft diese Mobilitätsbarrieren
beseitigen, so mußte sie die nationalen Schutzvorschriften durch harmonisierte
europäische ersetzen. Da das ohne eine vorherige Einigung auf gemeinsame
Schutzniveaus und Schutzphilosophien nicht zu machen war, verstrickte sie sich
dabei unweigerlich in die Formulierung 'positiver' Politiken (Joerges 1991:
243-244).
Ähnlich war die Situation in der Wettbewerbspolitik. Auch
hier boten sich verdeckte Freiräume für marktgestaltende Politik, denn obwohl
die Kommission formal nur zur Überwachung der Wettbewerbsregeln des
EG-Vertrages befugt ist, sind dabei doch Übergriffe in die Wirtschafts- und
Industriepolitik fast unvermeidlich, weil in den Regeln selbst immer wieder auf
'nicht-wettbewerbliche' Zwecke Bezug genommen wird, um Ausnahmen zu
rechtfertigen. Artikel 85 Absatz 3 erlaubt z.B. Freistellungen vom Kartellverbot
"zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung
des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts" (vgl. auch Artikel 90
Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3). Die Gewährung oder Nicht-Gewährung einer
Freistellung kann deshalb nicht rein wettbewerbspolitisch motiviert werden,
sondern setzt eine Abwägung wettbewerblicher und nicht-wettbewerblicher Ziele
voraus (Joerges 1991: 236-243). Die Linken kritisieren allerdings, daß diese
Abwägung in der Regel zu restriktiv und zu sehr zum Nachteil
nicht-wettbewerblicher Gesichtspunkte getroffen werden. Besonders bemängeln
sie, daß die Wettbewerbsregeln inzwischen auch auf Domänen angewandt werden,
die traditionell dem Markt entzogen und nach nicht-marktlichen Kriterien
gestaltet worden sind, wie etwa den Rundfunk, die Kultur, das Elektrizitätswesen
oder die Telekommunikation (vgl. Joerges 1991: 240; Schmidt 1997a).
Im Vergleich zur Wettbewerbspolitik ist die
Rechtsangleichung offensiver genutzt worden, um gemeinsame Politiken der
Marktgestaltung und -korrektur zu entwickeln. Unter dem Rubrum der
Harmonisierung hat die Gemeinschaft während der 70er Jahre und vor allen im
Zuge des Binnenmarktprogramms der 80er Jahre wichtige Aspekte der Arbeits-,
Umwelt-, Verbraucher- und anderer Schutzpolitiken 'europäisiert'. Mitunter
schrieb sie dabei sogar höhere Schutzniveaus fest als im jeweils höchst
regulierenden Mitgliedstaat und führte bemerkenswerte Policy-Innovationen ein
(Eichener 1997; Pollack 1997). Das wird von Linken auch gesehen und anerkannt
(z.B. Scharpf 1996: 115). Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, daß
diese Aneignung von Regulierungskompetenzen qua Rechtsangleichung beklagenswert
unvollständig geblieben ist.
Der Wortlaut des Rechtsangleichungsartikel 100 (bzw. 100a)
beschränkt die Anwendbarkeit des Instruments auf Politikfelder, in denen
unterschiedliche nationale Regulierungen sich unmittelbar als Handelshemmnisse
auswirken, wie typischerweise z.B. im produktbezogenen Umwelt- und
Verbraucherschutz. Andere Bereiche, in denen Unterschiede in den nationalen
Rechtsbeständen mit den vier Freiheiten nicht kollidieren, bleiben dagegen von
der Rechtsangleichung ausgeschlossen. Sozial- und wirtschaftspolitisch so
bedeutende Bereiche wie der standortbezogene Umweltschutz, die soziale Sicherung
und Umverteilung und die industriellen Beziehungen können nicht über Artikel
100 bzw. 100a vergemeinschaftet werden, denn Stahl aus Hochöfen mit hoher SO[2]Emission
unterscheidet sich nicht von Stahl, der mit den teuersten
Emissionskontrolltechniken produziert worden ist - und dasselbe gilt auch für
Autos, die von Arbeitern mit oder ohne Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in
Unternehmen mit oder ohne betrieblicher Mitbestimmung produziert worden sind (Scharpf
1995a: 15-16).
Soll die Gemeinschaft auch in diesen Politikfeldern
regelnd eingreifen, so müssen ihr dazu die entsprechenden Kompetenzen erst
explizit übertragen werden.
Während der 60er Jahre war die Übertragung zusätzlicher
Kompetenzen an Brüssel kein Thema. Zu sehr war die Gemeinschaft damit beschäftigt,
die ihr durch den Römischen Vertrag verliehenen Kompetenzen zu erproben und
gegen die Mitgliedstaaten durchzusetzen (Weiler 1991: 2434). Auf dem
Regierungsgipfel 1972 in Paris wurde jedoch beschlossen, die EG in einer
Vielzahl neuer Politikfelder aktiv werden zu lassen und dazu den Artikel 235 als
Ermächtigungsgrundlage zu nutzen. Der Artikel 235 war bis dahin nur selten und
restriktiv angewendet worden. Nach dem Pariser Gipfel wurde er dagegen so oft
und 'kreativ' gebraucht, daß darüber alle Kompetenzbeschränkungen der
Gemeinschaft bedeutungslos zu werden schienen. Weiler b ehauptet sogar, daß es
praktisch kein Politikfeld mehr gab, das dem Zugriff der unter Artikel 235
handelnden Gemeinschaft noch entzogen werden konnte (Weiler 1991: 2445-2446). Im
Prinzip hatte man damit eine vollkommen hinreichende Rechtsbasis geschaffen, um
die Gemeinschaft mit allen Funktionen und Kompetenzen eines 'normalen'
Wohlfahrtsstaates auszurüsten. Aber diese Basis wurde nicht genutzt. Die
Anwendung des Artikel 235 blieb auf zweitrangige Probleme, wie z.B. die
Lebensmittelnothilfe an Drittstaaten oder den Schutz von Wildvogelpopulationen
beschränkt. Die regulatorischen Kapazitäten, die die Linken für notwendig
hielten, wurden der EG jedenfalls nicht übertragen.
Nur bei oberflächlicher Betrachtung kann es scheinen, als
hätte sich daran durch die Einheitliche Europäische Akte oder den Maastrichter
Vertrag irgendetwas geändert. Zwar sind der Gemeinschaft neue Kompetenzen in
vielen Politikbereichen eingeräumt worden, in denen sie vorher nicht oder nur
auf Basis des Artikel 235 tätig war. Aber diese Kompetenzen sind voller
Vorbehalte und Einschränkungen. Sie gestatten der Gemeinschaft, die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen, Empfehlungen zu
verabschieden und Fördermaßnahmen aufzulegen. Aber sie verbieten in vielen Fällen
explizit den Rückgriff auf das einzige effektive Regulierungsinstrument, das
der Gemeinschaft zur Verfügung steht, die Rechtsharmonisierung (vgl. nur
Artikel 127 Absatz 4, Artikel 128 Absatz 5, Artikel 130 Absatz 4). Auch der mit
dem Amsterdamer Vertrag neu eingeführte Titel zur Beschäftigungspolitik sieht
weder Rechtssetzungsbefugnisse noch auch die Einleitung ausgabewirksamer Beschäftigungsprogramme
vor (Hrbek 1997: 379). Manche Beobachter vermuten deshalb, der Sinn der neuen
Ermächtigungen sei nicht, marktgestaltende und -korrigierende Maßnahmen der
Gemeinschaft zu legitimieren, sondern im Gegenteil, sie zu verhindern oder
zumindest zu begrenzen (Gamble 1995: 171).
Warum der europäische Sozialstaat nicht
kommt
Vom linken Ideal eines politisch kontrollierten Marktes
scheint die EG heute also noch weit entfernt. Der Binnenmarkt ist zwar vollendet
und die Währungsunion für das Ende des Jahrhunderts fest vereinbart, aber ein
europäischer Sozialstaat, der den Kapitalismus in diesem großen
Wirtschaftsraum domestizieren und zivilisieren könnte, ist noch nicht einmal in
Andeutungen zu erkennen. Autoren wie Scharpf und Streeck machen sich deshalb
schon seit längerem mit der Idee vertraut, daß dieser Staat nie kommen wird
und suchen nach den Gründen, warum das so ist. Warum bleibt die 'positive
Integration' marktgestaltender und -korrigierender Politiken soweit hinter der
'negativen Integration' des Marktes zurück? Warum ist das Marktmachen in Europa
soviel einfacher als das Staatschaffen? Auf diese Fragen geben sie
institutionelle und strukturelle Antworten.
Die institutionellen Argumente heben darauf ab, daß der
Fortgang der negativen Integration durch die institutionelle Struktur der EG
einseitig gegenüber der positiven Integration begünstigt wird. Die gesamte
Konstruktion, so die Behauptung, hat einen liberalen Bias. Der Grund für diesen
Bias liegt zuallererst im Römischen Vertrag selbst und in seiner Auslegung
durch EuGH und Kommission. Aus dem Text des Vertrages läßt sich zwar keine
eindeutige Parteinahme zugunsten einer rein negativen, auf die Schaffung eines
gemeinsamen Marktes beschränkten Integration herauslesen (Scharpf 1996: 113).
Da aber nur die Grundsätze dieser Integrationsart explizit formuliert sind,
bevorteilt der Vertrag sie faktisch eben doch. Auf der Basis dieser Grundsätze
konnten die Kommission als 'Hüterin der Verträge' und der EuGH den gemeinsamen
Markt durch Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 169), Vorabentscheidungen
(Artikel 177) und Wettbewerbsaufsicht (Artikel 85, 86, 90 und 92) auf immer neue
Sachgebiete ausweiten, ohne dabei auf die Mithilfe des Ministerrates angewiesen
zu sein (Scharpf 1995b: 571; Schmidt 1997b: 9-13)[6].
Dadurch wurde die Marktintegration "quasi-automatisch" und politisch
weitgehend unreflektiert vorangetrieben (Scharpf 1995a: 29), während die
positive Integration, deren Grundsätze nicht im Vertrag stehen und die deshalb
von Entscheidungen des Rates abhängig ist, regelmäßig an den dort
herrschenden hohen Konsenserfordernissen gescheitert ist.
Ganz unabhängig von Ministerratsentscheidungen ist
freilich auch die negative Integration nicht, sonst hätte die Vollendung des
Binnenmarktes ja kaum solch ein umfassendes legislatives Programm erfordert.
Aber auch im Rat sehen die Linken die negative gegenüber der positiven
Integration im institutionellen Vorteil, zumindest seit mit der Einheitlichen
Europäischen Akte das Mehrheitsprinzip für alle der Verwirklichung des
Binnenmarktes dienenden Rechtsangleichungsmaßnahmen eingeführt worden ist. Die
Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen hat die Marktintegration politisch
vereinfacht, während die Marktkorrektur, "speziell die redistributive
Berichtigung von Marktergebnissen entlang von Klassenlinien" angesichts der
unverändert hohe Konsensanforderungen im Rat schwierig geblieben ist (Streeck
1995a: 395).
Nun schließen hohe Konsensanforderungen gemeinsame
Entscheidungen natürlich nicht prinzipiell aus. Strukturelle Argumente legen
aber die Vermutung nahe, daß mit dem dazu erforderlichen Maß an politischer Übereinstimmung
in Fragen positiver Integration typischerweise nicht gerechnet werden kann. Vor
allem die wirtschaftlichen Entwicklungsunterschiede und die institutionellen
Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten verhinderten einvernehmliche
Entscheidungen.
Seit der Süderweiterung gehören der Gemeinschaft sowohl
Länder an, deren Ökonomien zu den leistungsfähigsten der Welt zählen, als
auch solche, deren Wirtschaftssysteme über das Niveau von Schwellenländern
kaum hinaus sind (Scharpf 1996: 117). Für die reichen Länder wäre eine
Angleichung der regulativen und sozialpolitischen Minima in Umweltschutz,
Arbeitsschutz und sozialer Sicherung vorteilhaft[7],
böte sie doch Sicherheit gegen Investitionsabwanderung und Arbeitsplatzverlust
(Streeck 1995b: 119). Für die ärmeren Länder dagegen würde sie einen
Kostenstoß bedeuten, der der Vernichtung weiter Teile ihrer im EG-Vergleich
wenig produktiven Industrie gleichkäme. Mit Entschädigungen in Form großzügiger
Transferzahlungen aus den reichen Ländern könnten sie dabei kaum rechnen. Daß
diese willens und in der Lage wären, für die europäische Sozialunion zu
zahlen, was Westdeutschland für die Vereinigung mit Ostdeutschland zahlt, mutet
jedenfalls eher unwahrscheinlich an. Daraus folgt: Eine Einigung auf ein
einheitlich hohes Regelungs- und Anspruchsniveau ist wegen der damit verbundenen
distributiven Effekte schwierig und in vielen Fällen unerreichbar (Scharpf
1996: 120-121).
Ein weiteres Problem liegt darin, daß die verschiedenen
Mitgliedstaaten der EU im Laufe ihrer Geschichte ganz eigene spezifisch
nationale Traditionen der Marktgestaltung und -korrektur ausgebildet haben.
Industrielle Beziehungen und soziale Sicherung, Rentensystem und
Gesundheitsversorgung, Erziehung und Forschung, Umweltschutz und Massenmedien,
all das wird von Land zu Land unterschiedlich reguliert und organisiert und
diese Unterschiede machen die Einigung auf gemeinsame europäische Regelungen
schwierig (Scharpf 1995b: 580). Machtvolle nationale Interessengruppen
verteidigen den unharmonisierten Status quo, um angestammte Einflußchancen zu
erhalten. Selbst die Gewerkschaften, denen ja langfristig am meisten an einer
europäischen Harmonisierung gelegen sein müßte, um einen
Unterbietungswettbewerb zwischen europäischen Standardorten zu verhindern,
neigen aus Furcht vor dem Verlust traditioneller Machtpositionen zum
institutionellen Nationalismus (Streeck 1995a: 418-419). Politische und soziale
Identitäten hängen an den nationalen Institutionen und geben ihnen affektiven
Wert. Nationale Strukturen können deshalb selbst dann nicht einfach durch
harmonisierte europäische Regelungen ersetzt werden, wenn diese funktional
eindeutig überlegen sind. Schließlich ist eine Einigung auf europäische Lösungen
auch deshalb schwierig, weil Sozialpolitik und Sozialregulierung für viele
Mitgliedstaaten eine zu wichtige Legitimationsquelle darstellt, als daß diese
ohne weiteres bereit wären, die Verantwortung dafür an die Gemeinschaft zu übertragen
(Streeck 1995b: 121).
Das Ende der Sozialpolitik
Offenbar gibt es also reichlich Gründe für die Annahme,
daß dem gemeinsamen europäischen Markt nicht so schnell ein gemeinsamer europäischer
(Sozial-)Staat folgen wird. Ohne die Option auf solch einen Staat bekommt die
europäische Integration ein böses Gesicht. Sie wird zur Gefahr für das linke
Projekt, weil sie die alte nationalstaatliche Basis der politischen Zähmung des
Kapitalismus zerstört, ohne eine neue europäische zu schaffen. Am Ende bleibt
gestaltenden und umverteilenden Politiken kein institutioneller Ort mehr in
Europa, auf Gemeinschaftsebene nicht und auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
mehr. Den Mitgliedstaaten bleibt zwar unbenommen, Marktsteuerung und -korrektur
weiterhin auf eigene Faust zu betreiben. Aber ihre Fähigkeit dazu wird durch
den Binnenmarkt gleich doppelt reduziert, durch direkte Einschränkungen
einerseits und durch indirekte Einschränkungen andererseits.
Direkte Einschränkungen der mitgliedstaatlichen
Handlungsautonomie ergeben sich aus den rechtlichen Grundlagen des Marktes, vor
allem aus den vier Freiheiten und dem Wettbewerbsrecht, denn diese schließen
den Einsatz bestimmter Politikinstrumente aus, oder machen ihn doch zumindest
schwieriger. Das gilt insbesondere für alle Maßnahmen, die den ökonomischen
Wettbewerb ganz oder teilweise suspendieren, was lange Zeit ja ein sehr üblicher
Weg der Wirtschaftssteuerung war. 'Staatsnahe Sektoren' (Mayntz/ Scharpf 1995)
wie z.B. Gesundheit, Wissenschaft und Kultur, Energie, Telekommunikation und
Rundfunk wurden in westeuropäischen Staaten traditionell dem Markt entzogen und
nach politischen Kriterien geordnet und organisiert. Die Organisationsformen
variierten dabei vielfältig und reichten von der direkten Bereitstellung von
Dienstleistungen und Infrastrukturen durch steuerfinanzierte staatliche
Agenturen über alle möglichen Formen staatlicher oder staatlich regulierter
privater Monopole bis hin zu staatlich geschützter professioneller
Selbstregulierung. All diesen Formen gemeinsam war jedoch, daß sie in der
Binnenmarktperspektive als potentielle Handelshemmnisse und
Wettbewerbsverzerrungen erschienen, die wenn möglich beseitigt werden sollten.
Die Kommission und der Gerichtshof waren deshalb immer bemüht, die staatsnahen
Sektoren zu 'normalisieren', d.h. in den Geltungsbereich der vier Freiheiten und
des Wettbewerbsrechts einzuholen, wie zuletzt sehr erfolgreich in der
Telekommunikation und mit weniger Erfolg in der Stromwirtschaft (Schmidt 1997a;
1997b). Je weiter die negative Integration dabei in alte Reservatsbereiche
vorangetrieben wurde, desto kleiner wurde der mitgliedstaatliche
Autonomiespielraum. Nationale Politiken, die früher möglich waren, sind es
heute nicht mehr. "Das Regierungsprogramm eines modernen Atlee" klagt
ein britischer Labour-MP (Nigel Spearing in der Financial Times vom 15. Februar
1995: 8), "würde durch die Verträge verboten ... Keine Partei kann ein
Programm vertreten, das den Anforderungen der Verträge widerspricht und in
diesem Maße haben wir fundamentale demokratische Freiheiten eingebüßt".
Folgenreicher als die direkten sind aber möglicherweise
noch die indirekten Autonomiebeschränkungen, die der europäische Binnenmarkt
den Mitgliedstaaten dadurch auferlegt, daß er ihre Grenzen durchlässig macht.
Im Schutz der vier Freiheiten können mobile Produktionsfaktoren sich dem
regulierenden Zugriff eines Staates durch Abwanderung in einen anderen
entziehen. Unternehmen, die in ihrem Heimatland umfangreichen Steuern und
Sozialabgaben unterworfen sind, können Arbeitsplätze in andere Länder mit
weniger anspruchsvollen Sozialregimen verlegen oder zumindest damit drohen, dies
zu tun (Genschel/ Plümper 1997). Statt 'voice', wie bei geschlossenen Grenzen,
herrscht im Binnenmarkt 'exit'. Die (mobilen) Marktteilnehmer können zwischen
Jurisdiktionen wählen und bringen diese dadurch in ein Konkurrenzverhältnis.
Es entwickelt sich ein regulativer Wettbewerb, der den Staaten die Freiheit
nimmt, Politik gegen die Interessen mobiler Produktionsfaktoren und das heißt
vor allem gegen Kapitalinteressen zu betreiben (CEPR 1993). Das muß nicht
unmittelbar zum sozialen Kahlschlag führen. Aber, wie die endlose Debatte um
den Standort Deutschland zeigt, gibt es politischen Forderungen nach einem
sozialpolitischen Rückbau ein neues Gewicht und zwingt auch Gewerkschaften und
linke Parteien, sich mit einer allmählichen Absenkung des sozialpolitischen
Anspruchsniveaus zu arrangieren.
Die besondere Gefahr der regulativen Konkurrenz sehen
linke Autoren darin, daß ihr jede Stopregel fehlt. Sie fürchten, daß die
Mitgliedstaaten in einen Unterbietungswettbewerb getrieben werden, in dem sie in
wechselseitiger Reaktion ihre Sozial- und Umweltregulierungen immer weiter
abbauen, um ihre Standortqualität zu erhöhen. Diesen Wettbewerb kann zwar
keiner gewinnen, weil jeder durch Sozialabbau erkaufte Standortvorteil früher
oder später durch entsprechende Maßnahmen anderer Staaten wieder wettgemacht
wird. Am Ende leiden aber alle an einer dramatischen Unterversorgung mit
Umweltschutz, sozialer Sicherung und Integration und anderen öffentlichen Gütern.
Trotzdem kann kein Staat es sich leisten, sich der Konkurrenz einseitig zu
entziehen. Wer aufhört, aktiv zu konkurrieren, hat sofort verloren und ermöglicht
dadurch anderen, nachhaltig zu gewinnen (Sinn 1995; 1996).
Was tun?
Beseitigen ließe sich die europäische Standortkonkurrenz
freilich nur dadurch, daß man den gemeinsamen Staat doch noch schafft, der den
gemeinsamen Markt politisch kontrollieren kann oder eben dadurch, daß man den
gemeinsamen Markt wieder abschafft. Das Vertrauen in die erste Lösung haben die
Linken verloren. Auf den europäischen Sozialstaat hoffen sie nicht mehr, obwohl
sie ihn immer noch für das effektivste Mittel zur Bändigung des europäischen
Kapitalismus halten (Scharpf 1997: 24).
Vor der zweiten Lösung schrecken sie aber trotzdem zurück.
Angesichts des inzwischen erreichten Standes der grenzüberschreitenden ökonomischen
Verflechtung halten sie die möglichen Folgen einer Re-Nationalisierung der Märkte
für fatal. Eine Eskalation nationaler Protektionismen würde nicht nur das Ende
der Gemeinschaft bedeuten, sondern zwangsläufig auch die europäische
Wirtschaft in die Katastrophe treiben (Scharpf 1995b: 582). Außerdem wäre es
politisch extrem kostspielig, den an die vier Freiheiten gewöhnten Bürgern,
diese wieder zu entziehen. Erinnert sei nur an die Schwierigkeiten, die die
sozialistische Regierung in Frankreich am Anfang der 80er Jahre bei dem Versuch
erlebte, Devisenverkehrskontrollen gegen eine unwillige Bevölkerung
durchzusetzen. Ein Zurückfahren des Binnenmarktes wird deshalb von linken
Autoren wenn überhaupt, dann nur sehr vorsichtig empfohlen. Scharpf schlägt
vor, den "Imperialismus der negativen Integration" (Scharpf 1995a: 32)
zu brechen und den "Perfektionismus" (Scharpf 1995a: 33) bei der
Durchsetzung der vier Freiheiten zu reduzieren, um dadurch den Mitgliedstaaten
etwas mehr politischen Bewegungsspielraum zu verschaffen. Daß die Gemeinschaft
im Prinzip aber dem Ziel des gemeinsamen Marktes verpflichtet bleiben muß,
steht für ihn außer Frage (Scharpf 1995a: 33).
Wenn linke Politik den regulativen Wettbewerb nicht
beseitigen kann, dann sollte sie nach Scharpfs Vorstellung wenigstens versuchen,
ihn in gemeinverträglicher Weise zu regulieren. Auf europaweit einheitliche
Detail-Regelungen kann sie dabei allerdings nicht bauen, denn diese sind - wie
oben ausgeführt - wegen der vielfältigen wirtschaftlichen und institutionellen
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nur in den seltensten Fällen konsensfähig.
Scharpf sucht deshalb nach Wegen, wie der regulativen Konkurrenz wirtschaftlich
und institutionell 'neutralere' Grenzen gesetzt werden könnte und macht dazu
drei Vorschläge. Zum einen empfiehlt er dort, wo ökonomische oder
institutionelle Unterschiede die Einigung auf einheitliche Regelungen
blockieren, eine geringe Zahl alternativer, nach ökonomischem Entwicklungsstand
und institutioneller Ausgestaltung differenzierter Standards zu vereinbaren und
dadurch den regulativen Wettbewerb, wenn nicht ganz auszuschalten, so doch
zumindest stärker einzuschränken (Scharpf 1997: 32). Zum zweiten schlägt er
vor, die Gemeinschaft solle Untergrenzen für den finanziellen Gesamtaufwand der
Mitgliedstaaten für die soziale Sicherung (Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit)
vereinbaren, die relativ zum Sozialprodukt des jeweiligen Staates definiert
werden, aber keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Organisation und
Finanzierungsweise des nationalen Sozialsystems enthalten sollten. Der Abwärtsspirale
könne dadurch gestoppt werden ohne die institutionelle Bewegungsfreiheit der
Mitgliedstaaten einzuschränken (Scharpf 1997: 33). Schließlich gibt er zu erwägen,
ob nicht für Regelungsbereiche, in denen der Finanzaufwand kein sinnvolles Maß
für die Regulierungsintensität ist, in Analogie zum Beihilfe-Verbot des
Artikel 92 ein grundsätzliches Verbot von Deregulierungsmaßnahmen eingeführt
werden könne, "soweit diese 'durch Begünstigung bestimmter Unternehmen
oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen'" (Scharpf 1995b: 586).
Wenn die Gemeinschaft schon nicht zum Sozialstaat ausgebaut werden kann, dann
soll sie doch wenigstens den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein Minimum an
Sozialpolitik und -regulierung aufrechtzuerhalten.
3. Europa, das Demokratiedefizit und der Mangel an
programmatischen Alternativen
Bei einem kurzen Vergleich der rechten und linken
Positionen fällt zunächst auf, wie ähnlich sie die reale Entwicklung der EG
einschätzen. Beide gehen davon aus, daß die Römischen Verträge der
Integration einen starken liberalen Bias gegeben haben. Die Gemeinschaft wurde
als Agentur zur Schaffung des Gemeinsamen Marktes gegründet und im wesentlichen
auf die zur Ausführung dieser Aufgabe notwendigen Kompetenzen beschränkt.
Konsens ist auch, daß diese enge Beschränkung der Gemeinschaftszuständigkeiten
während der 70er Jahre inkrementell und dann mit Einheitlicher Akte, Maastricht
und Amsterdam expliziter aufgeweicht worden ist. Die Gemeinschaft akquirierte
zunächst unter Artikel 100 und Artikel 235 und später unter den zusätzlich in
den EG-Vertrag eingeführten Titeln neue Kompetenzen in flankierenden
Politikbereichen, wie z.B. Umwelt, Industrie, Forschung und Technologie und
Beschäftigung.
Alle Unterschiede zwischen den beiden Positionen sind
Unterschiede in der normativen Beurteilung. Die Rechten meinen, die EG habe
eigentlich mit der in den Römischen Verträgen fixierten Beschränkung auf die
Durchsetzung der vier Marktfreiheiten bereits ihre ideale Form gefunden. Die
Akquisition neuer Zuständigkeiten ist ihnen verdächtig. Wenn sie auch
vielleicht zugestehen, daß in den meisten neuen Gemeinschaftspolitiken noch
nicht viel passiert ist, was das Marktgeschehen im Binnenmarkt hätte stören können,
so betonen sie doch, daß mit diesen Politiken die Basis für spätere
diskretionäre Eingriffe in den Markt gelegt ist. Die Linken dagegen sind überzeugt,
daß ein europäischer Markt ohne korrigierenden Staat politisch gefährlich
ist. Die Schaffung eines gemeinsamen Marktes könne bestenfalls ein erster
Schritt sein, dem aber der zweite Schritt hin zu einem überwölbenden europäischen
Sozialstaat folgen müsse, um die Europäische Konstruktion ins institutionelle
Gleichgewicht zu bringen. Die sukzessive Ausweitung der EG in immer neue
Politikbereiche zeigt also für sie durchaus in die richtige Richtung. Sie
kritisieren lediglich die Zaghaftigkeit dieser Versuche. Wo die Rechten befürchten,
die neuen Titel von Einheitlicher Akte, Maastricht und Amsterdam seien vor allen
Dingen deshalb in den EG-Vertrag eingefügt worden, um eine rechtliche
Infrastruktur für spätere interventionistische Schandtaten zu legen, befürchten
die Linken vielmehr, ihre Funktion könne darin bestehen, die EG aus diesen
Bereichen wirksam auszusperren, wobei ihnen die vielen Kautelen unter denen die
neuen Kompetenzen stehen (Beschränkung der Gemeinschaft auf konsultative und
koordinative Maßnahmen bei nur geringen oder gar keinen Befugnissen zur
Rechtsangleichung), als Beleg dienen.
Beide Positionen sind mit dem gegenwärtigen
Entwicklungsstand der Europäischen Integration unzufrieden. Aber sie sind es in
je unterschiedlicher Weise. Beide finden, die Gemeinschaft sei in manchen
Bereichen zu stark gewuchert und in anderen zu weit zurückgeblieben. Aber die
Rechten wollen die Gemeinschaft dort stutzen, wo es um Eingriffe in den
Gemeinsamen Markt geht und dort stärken, wo der Schutz der Integrität dieses
Marktes in Frage steht, während die Linken umgekehrt die Gemeinschaft dort
ausbauen wollen, wo ihre Fähigkeit zu eigenständigen Marktkorrekturen bzw. zur
Ermöglichung nationaler Korrekturmaßnahmen in Frage steht und gleichzeitig
ihre Kompetenzen da zurücknehmen, wo es um die einsinnige Durchsetzung der vier
Marktfreiheiten geht. Die Unvereinbarkeit der beiden Entwürfe ist
offensichtlich.
An dieser Unvereinbarkeit mag zunächst irritieren, daß
sie Anlaß zu Streit und Friktionen gibt. Sie zwingt dazu, sich darüber zu
verständigen, wohin es weitergehen soll mit Europa, eher nach links oder eher
nach rechts und wie man deshalb die vertikale Kompetenzausscheidung zwischen der
Gemeinschaftsebene und den Mitgliedstaaten modifizieren will. Aber, wie die
Geschichte der europäischen Wohlfahrtstaaten zeigt, in diesem Dissens liegt
auch eine Quelle politischer Freiheit. Freiheit, so Luhmann, "entsteht überhaupt
erst, wenn man Wahlmöglichkeiten erkennen kann" (Luhmann 1995: 15). Wo
sinnvoll strukturierte Alternativen fehlen, geht mit der Wahlmöglichkeit auch
die Freiheit verloren. Insofern ist Freiheit nicht nur ein machtpolitisches
Problem - Abwesenheit von Zwang - sondern auch ein kognitives: man muß wissen,
was sonst noch möglich wäre, um das, was man tut, als freie Entscheidung
begreifen zu können.
Der Links-Rechts Gegensatz konstituiert politische
Freiheit, indem er ein Spektrum alternativer Europa-Entwürfe markiert, zwischen
denen sinnvolle Wahlen möglich sind. Der Witz ist nicht, daß man immer rechts
oder immer links votieren müßte, sondern daß man eine Orientierung erhält,
um im konkreten Fall relativ zu anderen ebenso möglichen Entscheidungen
bestimmen zu können, was man will. Der den politischen und wissenschaftlichen
Diskurs prägende vertikale Gegensatz zwischen der Union und ihren
Mitgliedstaaten leistet eine solche Orientierung nicht. Er eröffnet zwar die
Wahl zwischen 'Für Europa' und 'Für die Nation'. Aber das ist keine sinnvolle
Alternative, weil das eine das andere nicht notwendig ausschließt und die
meisten Menschen sowieso für beides sind. Zwingt man sie dennoch, zwischen
beidem zu wählen, dann führt das zu Pathologien. Für die Nation und gegen
Europa kann man heute kaum noch optieren ohne sich außerhalb des politischen
Konsenses zu stellen. Man muß den politischen "outcast" spielen wollen und sich
in der Rolle dessen, der 'Alles' in Frage stellt, gefallen, um sich für diese
Wahl entscheiden zu können. Die große Mehrheit kann das nicht und sieht sich
deshalb gezwungen, 'Für Europa' zu sein, selbst wenn sie das angesichts ihrer
Unzufriedenheit mit vielen auf europäischer Ebene getroffenen
Richtungsentscheidungen, zu einiger Schizophrenie zwingt.
Solange Europa ausschließlich in einer vertikalen
Perspektive perzipiert und debattiert wird, fehlen die vernünftigen
Alternativen. Europa bleibt ein Projekt der Unfreiheit. Das erlaubt zwar dem die
Integration beherrschenden transnationalen Elitenkartell, Europa als
Verwaltungsproblem zu definieren und jede Opposition als Ausdruck von Unwissen,
Bösartigkeit oder mangelnder Weltoffenheit zu denunzieren, dem man mit Aufklärungskampagnen,
mehr 'Transparenz' und scharfen moralischen Verweisen entgegentritt. Das sowieso
schon schwierige Aushandlungsgeschäft in Brüssel wird dadurch von
Parteienstreit entlastet. Kritische Nachfragen können an technische Experten
weitergeleitet werden, die sie durch Gutachten und Gegengutachten allmählich
neutralisieren. Über den langfristigen Schaden solcher kurzfristigen
Entlastungen sollte man sich aber nicht täuschen.
Politische Systeme, denen es nicht gelingt,
programmatische Alternativen zu entwickeln und präsent zu halten - entweder
weil sie diese gewaltsam unterdrücken, wie früher in Osteuropa, oder weil sie
Alternativen in einer konsensabhängigen Aushandlungsmaschinerie
invisibilisieren, wie in der EU - sind sehr wenig anpassungsfähig an sich
wandelnde Umweltbedingungen und Bedürfnisse. Sie fallen leicht in einen Zustand
der Hyperstabilität, in dem sie sich von außen überhaupt nicht mehr stören
lassen, um dann irgendwann, oft aus scheinbar nichtigem Anlaß, in sich
zusammenzustürzen und ganz zu verschwinden. An den Ereignissen von 1989 läßt
sich das beobachten. Systeme mit interner Alternativenrepräsentation sind
dagegen veränderlicher und widerstandsfähiger. Das systematische Bewußthalten
anderer ebenfalls realisierbarer Möglichkeiten regt die Bürger dazu an,
zwischen der Loyalität für das System und der Unterstützung für die in
diesem System konkret getroffenen Entscheidungen zu differenzieren. Das
provoziert politischen Streit, verhindert aber gerade dadurch, daß dieser
Streit je bis auf die Verfassungsebene des Systems durchschlägt. Die
systeminternen Vorgänge werden konfliktreicher. Aber das System als ganzes
gewinnt an Geschmeidigkeit und Widerstandskraft (Lipset/ Rokkan 1967: 4).[8]
Europas Problem besteht darin, daß es zu wenig Streit
provoziert. Große Richtungsdebatten finden nicht statt. Bisher hat das die
Stabilität der Europäischen Gemeinschaft nicht gefährdet. Aber es gibt keine
Garantie dafür, daß das immer so bleibt. Je relevanter die EG für die
konkreten Lebensumstände der Bürger wird, desto unwahrscheinlicher ist, daß
diese auch weiterhin bereit sein werden, ihre programmatischen Bedenken hinter
den prinzipiellen Wunsch, für Europa zu sein, zurückzustellen. Wenn es dann
keine systeminternen Möglichkeiten gibt, um dieses programmatische Unbehagen zu
artikulieren, zu repräsentieren und zu prozessieren, dann könnte auch die EG
als ganze in Frage stehen. Das muß nicht so kommen und die wenigsten werden
sich wohl vorstellen wollen, daß das je so kommen könnte. Zumindest sollte man
aber darüber nachdenken, ob das vielgeziehene Demokratiedefizit der
Gemeinschaft vielleicht nicht so sehr in der besonderen Schwäche des Europäischen
Parlaments gegenüber der Kommission und dem Ministerrat zu suchen ist - eine
Perspektive, die stets in Versuchung ist, den Einfluß von nationalen
Parlamenten auf nationale Politiken zu überschätzen - sondern in der Unfähigkeit
der gesamten institutionellen Konstruktion, andere als nur zwischenstaatliche
Konflikte darzustellen. Möglicherweise ist das Problem ja nicht allein, daß
'das Volk' zu wenig an den Europäischen Entscheidungen beteiligt wird, sondern
auch, daß bei diesen Entscheidungen zu wenig zur Wahl gestellt wird, über das
es sich über Staatsgrenzen hinweg entzweien könnte.
Literatur
Brennan, Geoffrey/ James M. Buchanan, 1988: Besteuerung
und Staatsgewalt: Analytische Grundlagen einer Finanzverfassung. Hamburg: S+W
Steuer- und Wirtschaftsverlag.
CEPR (Centre for Economic Policy Research), 1993: Making
Sense of Subsidiarity: How Much Centralization for Europe? Brüssel: CEPR.
Curzon Price, Victoria, 1991: The Threat of "Fortress
Europe" from the Development of Social and Industrial Policies at a
European Level. In: Außenwirtschaft 46(11), 119-138.
Donges, Jürgen et al., 1992: Einheit und Vielfalt in
Europa: Für weniger Harmonisierung und Zentralisierung. Bad Homburg:
Frankfurter Institut für wirtschaftspolitische Forschung e.V.
Ehlermann, Claus-Dieter, 1995: Comment on Manfred E.
Streit and Werner Mussler: 'The Economic Constitution of the European Community
- From 'Rome' to 'Maastricht'. In: European Law Journal 1(1), 84-85.
Eichener, Volker, 1997: Effective European Problem-Solving:
Lessons from the Regulation of Occupational Safety and Environmental Protection.
Erscheint in: Journal of European Public Policy 4 (4).
Gamble, Andrew, 1995: Economic Recession and
Disenchantment with Europe. In: West European Politics 18 (3), 159-174.
Genschel, Philipp/ Thomas Plümper, 1997: Regulatory
Competition and International Cooperation. Erscheint in: Journal of European
Public Policy 4(4).
Geyer, Robert, 1993: Socialism and the EC after
Maastricht: From Classic to New-Model European Social Democracy. In: Alan W.
Cafruny/ Glenda G. Rosenthal (Hrsg.), The State of the European Community: The
Maastricht Debates and Beyond. Boulder: Lynne Rienner, Bd. 2, 91-106.
Hayek, Friedrich A., 1948: The Use of Knowledge in
Society. In: Friedrich A. Hayek, Individualism and Economic Order. Chicago:
University of Chicago Press, 77-91.
Héritier, Adrienne, 1997: Market-making Policy in Europe:
Its Impact on Memberstate Policies. Erscheint in: Journal of European Public
Policy 4(4).
Hrbek, Rudolf, 1997: Der Vertrag von Amsterdam - eine neue
Etappe im EU-Integrationsprozeß. In: Wirtschaftsdienst 77, 378-381.
Joerges, Christian, 1991: Markt ohne Staat? - Die
Wirtschaftsverfassung der Gemeinschaft und die regulative Politik. In: Rudolf
Wildenmann (Hrsg.), Staatswerdung Europas? Optionen für eine Europäische
Union. Baden-Baden: Nomos, 225-267.
Kielmannsegg, Peter Graf, 1996: Integration und
Demokratie. In: Markus Jachtenfuchs/ Beate Kohler-Koch (Hrsg.), Europäische
Integration, Opladen: Leske + Budrich, 47-71.
Laufer, Heinz/ Uwe Arens, 1996: Die kontinuierliche
Ausweitung der EG-Kompetenzen. In: Werner Weidenfeld (Hrsg.), Reform der Europäischen
Union. Materialien zur Revision des Maastricher Vertrages 1996. Gütersloh:
Bertelsmann Stiftung, 193-200.
Lewis, Jeffrey, 1997: Is the 'Hard Bargaining' Imagery of
the Council Misleading? The Case of Coreper and the Maintenance of a
Community-Method, unveröfft. Manuskript. Madison: University of Wisconsin.
Lipset, Seymour Martin/ Stein Rokkan, 1967: Cleavage
Structures, Party Systems, and Voter Alignments: An Introduction. In: Seymour M.
Lipset/ Stein Rokkan (Hrsg.), Party Systems and Voter Alignments: Cross-National
Perspectives. New York: Free Press, 1-63.
Luhmann, Niklas, 1995: Kausalität im Süden. In: Soziale
Systeme 1/95, 7-28.
Mayntz, Renate/ Fritz W. Scharpf, 1995: Steuerung und
Selbstorganisation in staatsnahen Sektoren. In: Gesellschaftliche Selbstregelung
und politische Steuerung. Frankfurt a.M.: Campus, 9-38.
Mestmäcker, Ernst-Joachim, 1988: Fusionskontrolle im
Gemeinsamen Markt zwischen Wettbewerbspolitik und Industriepolitik. In:
Europarecht 23(4), 349-377.
Mestmäcker, Ernst-Joachim, 1994a: Zur
Wirtschaftsverfassung in der Europäischen Union. In: Rolf H. Hasse/ Josef
Molsberger/ Christian Watrin (Hrsg.), Ordnung in Freiheit: Festgabe für Hans
Willgerodt zum 70. Geburtstag. Stuttgart: Gustav Fischer, 263-292.
Mestmäcker, Ernst-Joachim, 1994b: Über das Verhältnis
der europäischen Wirtschaftsordnung zu den Mitgliedstaaten. In: Gerhard Seifert
(Hrsg.), Vereinigtes Europa und nationale Vielfalt - Ein Gegensatz? Göttingen:
Vandenhoeck & Ruprecht, 149-169.
Moravcsik, Andrew, 1994: Why the European Community
Strengthens the State: Domestic Politics and International Cooperation. Vortrag
auf der Conference of Europeanists, Chicago, IL (April 1994).
Möschel, Wernhard, 1993: Konturen einer politischen
Union. Plädoyer für eine europäische Minimalgemeinschaft. In: Erhard
Kantzenbach/ Otto G. Mayer (Hrsg.), Europäische Gemeinschaft - Bestandsaufnahme
und Perspektiven. Berlin: Duncker & Humblot, 23-39.
Müller-Armack, Alfred, 1966: Die Wirtschaftsordnung des
Gemeinsamen Marktes. In: Alfred Müller-Armack, Wirtschaftsordnung und
Wirtschaftspolitik. Studien und Konzepte zur Sozialen Marktwirtschaft und zur
Europäischen Integration. Freiburg i.Br.: Rombach, 401-415.
Pelkmans, Jacques, 1990: Regulation and the Single Market:
An Economic Perspective. In: Horst Siebert (Hrsg.), The Completion of the
Internal Market. Tübingen: J.C.B. Mohr, 91-125.
Petersmann, Ernst-Ulrich, 1993: Grundprobleme der
Wirtschaftsverfassung der EG. In: Außenwirtschaft 48(4), 389-424.
Polanyi, Karl 1978: The Great Transformation. Politische
und ökonomische Ursprünge von Gesellschaften und Wirtschaftssystemen.
Frankfurt a.M.: Suhrkamp.
Pollack, Mark A., 1997: Representing Diffuse Interests in
EC Policy-Making. Erscheint in: Journal of European Public Policy 4 (4).
Puntscher Riekmann, Sonja, 1996: Die Neuordnung Europas.
Das Dispositiv der Integration. Habilitationsschrift der Sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck 1996.
Scharpf, Fritz W., 1994: Föderalismus im globalen
Kapitalismus. Ein Nachwort. In: Fritz W. Scharpf, Optionen des Föderalismus in
Deutschland und Europa. Frankfurt a.M.: Campus, 156-166.
Scharpf, Fritz W., 1995a: Negative and Positive
Integration in the Political Economy of European Welfare States. Florenz: Europäisches
Hochschulinstitut, Jean Monnet Chair Paper 28.
Scharpf, Fritz W., 1995b: Demokratische Politik in Europa.
In: Staatswissenschaften und Staatspraxis 6(4), 565-591.
Scharpf, Fritz W., 1996: Politische Optionen im
vollendeten Binnenmarkt. In: Markus Jachtenfuchs/ Beate Kohler-Koch (Hrsg.):
Europäische Integration. Opladen: Leske + Budrich, 109-140.
Scharpf, Fritz W., 1997: Economic Integration, Democracy
and the Welfare State. In: Journal of European Public Policy 4(1), 18-36.
Schmidt, Susanne K., 1997a: Sterile Debates and Dubious
Generalisations: European Integration Theory Tested by Telecommunications and
Electricity. In: Journal of Public Policy 16(3), 233-271.
Schmidt, Susanne K., 1997b: Behind the Council Agenda: The
Commission's Impact on Decisions. MPIfG-DP x/97. Köln: Max-Planck-Institut für
Gesellschaftsforschung.
Siebert, Horst/ Michael J. Koop, 1990: Institutional
Competition. A Concept for Europe? In: Außenwirtschaft 45(4), 439-462.
Sinn, Hans-Werner, 1995: Implikationen der vier
Grundfreiheiten für eine nationale Fiskalpolitik. In: Wirtschaftsdienst 75(5),
240-249.
Sinn, Hans-Werner, 1996: The Subsidiarity Principle and
Market Failure in Systems Competition. CES Working Paper Series. Working Paper
No. 103. München.
Streeck, Wolfgang, 1995a: From Market Making to
State-Building? Reflections on the Political Economy of European Social Policy.
In: Stephan Leibfried/ Paul Pierson (Hrsg.), European Social Policy. Between
Fragmentation and Integration. Washington D.C.: Brookings, 389-431.
Streeck, Wolfgang, 1995b: Politikverflechtung und
Entscheidungslücke: Zum Verhältnis von zwischenstaatlichen Beziehungen und
sozialen Interessen im europäischen Binnenmarkt. In: Karlheinz Bentele/ Bernd
Reissert/ Ronald Schettkat (Hrsg.), Die Reformfähigkeit von
Industriegesellschaften. Frankfurt a.M.: Campus, 101-128.
Streit, Manfred E./ Werner Mussler, 1994: The Economic
Constitution of the European Community: From Rome to Maastricht. In:
Constitutional Political Economy 5(3), 319-355.
Vaubel, Roland, 1992: The Political Economy of
Centralization and the European Community. In: Journal des Economistes et des
Etudes Humaines 3, 11-48.
Weiler, J.H.H., 1991: The Transformation of Europe. In:
The Yale Law Journal 100, 2403-2483.
Weingast, Barry R., 1993: Constitutions as Governance
Structures: The Political Foundations of Secure Markets. In: Journal of
Institutional and Theoretical Economics 149 (1), 286- 311.
Wolter, Achim/ Rolf H. Hasse, 1997: Gemeinsame Beschäftigungspolitik:
Überfällig oder überflüssig? In: Wirtschaftsdienst 77, 386-389.
Zürn, Michael, 1996: Über den Staat und die Demokratie
im europäischen Mehrebenensystem. In: Politische Vierteljahresschrift 37(1),
27-55.
Endnoten
1 Die Arbeit an diesem Papier
wurde 1995 gemeinsam mit und unter Anleitung von Dieter Freiburghaus begonnen,
der auch den ersten Entwurf des Unterkapitel 2.1 geschrieben hat. Leider war
sein Gastaufenthalt am Institut aber zu kurz, um diese Arbeit auch zu Ende zu führen,
was ich deshalb in der Folge allein und auf eigene Verantwortung besorgt habe.
Ihm sei an dieser Stelle ganz herzlich für seine zahlreichen Anregungen und
Fingerzeige gedankt und auch für die Großzügigkeit, mit der er der Veröffentlichung
dieses Papiers unter meinem Namen zugestimmt hat. Für Hinweise und Kritik möchte
ich mich auch bedanken bei Jürgen Feick, Christian Joerges, Ute Knaak, Philip
Manow, Sonja Puntscher Riekmann, Fritz Scharpf und Susanne Schmidt.
2 Während sich der Begriff der Europäischen
Union im alltagssprachlichen Gebrauch und auch in der Literatur immer weiter
durchsetzt, werde ich im folgenden dennoch meistens den Ausdruck Europäische
Gemeinschaft verwenden, weil die in diesem Papier behandelten Fragen rechtlich
gesprochen nur die Europäische Gemeinschaft als die zentrale Säule der Union
betreffen, aber nicht die Union als Ganzes.
3 Die hier vorgenommene
Gleichsetzung von 'rechts' mit wirtschaftsliberalen Positionen ist natürlich
verkürzend. Rechts kann auch national-reaktionär bedeutend und
National-Reaktionäre sind oft, wie man etwa am Beispiel der preußischen Junker
beobachten kann, mit staatlichem Interventionismus vollkommen einverstanden.
4 Der Artikel 235 wird in der
Regel in Verbindung mit Artikel 100 (Rechtsangleichung) eingesetzt.
5 Die Gleichsetzung von
'links' mit einer traditionellen sozialdemokratisch-interventionistischen
Konzeption von Wirtschaftspolitik ist natürlich ebenso verkürzend wie die
Synonym-Setzung von 'rechts' und wirtschaftsliberal. Tony Blair ist schließlich
auch 'links', obwohl das Einzige, was sich über seine ideologische Position mit
Sicherheit sagen läßt, gerade darin besteht, kein
sozialdemokratisch-interventionistisches Konzept von Wirtschaftspolitik zu
verfolgen.
6 Voraussetzung hierfür war
natürlich die frühe richterrechtliche Durchsetzung der Prinzipien der
Suprematie und der direkten Wirkung des Europarechts.
7 Für Linke kann Angleichung
in diesem Zusammenhang immer nur Angleichung 'nach oben' an die
sozialpolitischen Standards der fortschrittlichsten Mitgliedstaaten bedeuten und
nicht etwa ein allgemeines Absenken von Schutz- und Anspruchsrechten auf das in
weniger entwickelten Staaten realisierte Maß.
8 Natürlich liegt es nahe,
im sogenannten 'Westminster-Modell' das Ideal eines politischen Systems mit
interner Alternativenrepräsentation zu sehen. Am traurigen Bild der SPD wird
jedoch im Moment schmerzhaft deutlich, daß die Fähigkeit, programmatische
Alternativen präsent zu halten, nicht allein institutionelle Voraussetzungen
hat.
Copyright © 1998 Philipp Genschel
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transmitted without permission in writing from the author.
Jegliche Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, bedarf der
Zustimmung des Autors.
MPI für Gesellschaftsforschung, Paulstr. 3, 50676 Köln,
Germany
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