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MPIfG Working Paper
03/6, Juli 2003
Der
Flächentarifvertrag: Krise, Stabilität und Wandel
Wolfgang Streeck
und Britta Rehder
,
Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, Köln
Dieser Beitrag ist die erweiterte und
überarbeitete Fassung eines Vortrages bei der Göttinger
Rechtswissenschaftlichen Gesellschaft, Göttingen, 28. November 2002.
Zusammenfassung
Weitgehend unbeachtet haben in den letzten Jahren
wichtige Veränderungen im deutschen System der Arbeitsbeziehungen
stattgefunden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Aufnahme
sozialpolitischer Themen in den Gegenstandsbereich der Tarifverhandlungen,
insbesondere der Alterssicherung und der Altersteilzeit; die Ausweitung und
Festigung der betrieblichen Bündnisse zur Sicherung von Beschäftigung und
Wettbewerbsfähigkeit; sowie die Ausbreitung betrieblich regulierter leistungs-
und ertragsabhängiger Entlohnungsformen. Der Flächentarif hat diese
Entwicklungen kaum behindert und hat sich im Gegenteil zunehmend pragmatisch an
sie angepasst.
Abstract
In recent years major changes have taken place in
German industrial relations that have gone mostly unnoticed. Of particular
significance are the inclusion in collective bargaining of several areas of
social policy, like old age pensions and early retirement; the growth and
lasting establishment of company-level "Alliances for Employment and
Competitiveness"; and the expansion of contingent pay negotiated at the
workplace. The system of industry-wide collective agree-ments has not stood in
the way of with these developments and indeed has pragmatically adjusted to
them.
Inhalt
1 Einleitung
2 Stabilität
in der Krise
3 Wandel
in der Stabilität
4 Fazit:
Alles fließt
Literatur
1 Einleitung
Das Arbeitsrecht scheint ein Bereich der
Rechtswissenschaften zu sein, für den Wissen über die wirkliche Welt besonders
wichtig ist. Warum sonst würden Juristen, die ja im Besitz einer Technik sind,
mit der sie Probleme normativ entscheiden können statt sie analytisch verstehen
zu müssen, Erfahrungswissenschaftlern zuhören wollen? Juristische Ableitungen
und Abwägungen, etwa zur Bedeutung, Anwendung und wünschbaren Neufassung des
"Günstigkeitsprinzips", können Sozialwissenschaftler nicht bieten
(vgl. dazu aktuell Annuß 2001; Lars 2003; Schliemann 2003). Soweit sie sich mit
Recht befassen, beanspruchen sie keinerlei Zuständigkeit für seine dogmatische
Begründung. Alles, was sie beizutragen haben, sind, hoffentlich korrekte,
Beobachtungen darüber, wie Menschen sich unter der Geltung bestimmter
rechtlicher Regeln verhalten und was sie in ihrer Praxis mit ihnen und aus ihnen
machen.
Allerdings kann man verstehen, warum Juristen sich dafür
interessieren könnten. Für den Sozialwissenschaftler sind rechtliche Regeln
Bausteine von Institutionen. Diese wiederum können allgemein als soziale
Konstrukte aufgefasst werden, die Handeln zugleich ermöglichen und
einschränken. Zwischen Institutionen und den in ihrem Rahmen stattfindenden
Handlungen besteht dabei eine unvermeidliche Spannung. Nicht nur, dass Regeln,
auch strafbewehrte formale Normen, immer gebrochen werden können. Ganz
grundsätzlich scheint es der Fall zu sein, dass selbst formale Gesetze, und
seien sie noch so gut formuliert, unmöglich alle Bedingungen ihrer Anwendung
voraussehen und deshalb niemals vollkommen eindeutig sein können. Normen,
Gesetze, Institutionen bedürfen ständiger Auslegung - im Grenzfall durch
Gerichte, im andauernden Normalfall durch die Alltagspraxis. Da die
tatsächliche Bedeutung auch einer formalisierten Norm prinzipiell offen ist -
ohne natürlich beliebig zu sein -, ist es sogar möglich, dass sie sich über
die Zeit ändert, ohne dass dem formelle Gesetzesänderungen vorausgehen
müssten. Diese ihrem Wesen nach dynamische Interaktion zwischen Norm und
Verhalten, Institution und Handeln, Rechtsdogmatik und Rechtspraxis sollte, so
hat schon Hugo Sinzheimer (1921) gewusst, besonders für das Arbeitsrecht - das
bestehende wie das noch zu schaffende - von Bedeutung sein, da sein Gegenstand
ja der selber hochdynamische Bereich der modernen Wirtschaft und der in ihr
bestehenden sozialen Beziehungen ist. Auch heute noch plädieren Arbeitsrechtler
deshalb für ein "verhandeltes Arbeitsrecht", das bei der Formulierung
von Rechtsnormen Raum lässt für die "Eigendynamik und
Lernfähigkeit" der Rechtspraxis (Dieterich 2001).
Thema der folgenden Ausführungen ist die Institution des
Flächentarifvertrags, die auf zahlreichen formellen Normen, kulturellen
Traditionen und informellen Praktiken beruht. Unsere These ist, dass die so
genannte "Krise des Flächentarifs", von der vor allem in der Mitte
der neunziger Jahre die Rede war, überschätzt worden ist (siehe aktuell Artus
2001). Insgesamt überwog auch in der Krise die Stabilität, und nicht nur in
einzelnen Sektoren wie der Chemischen Industrie, die auch von den
überzeugtesten Krisentheoretikern als löbliche, wenn auch letztlich
irrelevante Ausnahme von der Regel anerkannt wurde. Das heißt aber nicht, dass
kein Wandel stattgefunden hätte oder dass die eingetretenen Veränderungen
trivial gewesen wären. Stabilität und Wandel schließen sich nicht aus. In der
Literatur wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Fähigkeit eines
Institutionensystems zur Anpassung an veränderte Umweltbedingungen die
Voraussetzung für sein langfristiges Überleben sein kann (Genschel 1995;
Göhler 1997; Thelen 2003). Der Flächentarifvertrag hat sich teilweise
grundlegend geändert und ändert sich weiter; aber mit einem Verschwinden der
"typisch deutschen" Praxis, Tarifverträge durch Verbände für eine
Vielzahl von Unternehmen abzuschließen, ist nicht zu rechnen.
Unsere Ausführungen stützen sich auf eine Reihe von
Forschungsprojekten, die in den letzten Jahren am Max-Planck-Institut für
Gesellschaftsforschung in Köln durchgeführt wurden. Neben Arbeiten von
Bernhard Ebbinghaus, Anke Hassel und Christine Trampusch beziehen wir uns vor
allem auf zwei kürzlich abgeschlossene Dissertationen, eine über die Praxis
der Standortvereinbarungen (Rehder 2003a) und die andere über den sich
beschleunigenden Übergang deutscher Unternehmen zu variabler Entlohnung von
Arbeitnehmern im Tarifbereich (Kurdelbusch 2002a). Beiden Untersuchungen liegen
detaillierte Informationen über die hundert größten deutschen Unternehmen der
Jahre 1986 und 1996 zugrunde (für einen Überblick über das Projekt und die
Unternehmensauswahl Hassel et al. 2000). Damit ist schon gesagt, dass die im
Folgenden berichteten Ergebnisse im strengen Sinn nur für Großunternehmen
gelten. Wir werden später darlegen, warum und inwieweit sie darüber hinaus von
allgemeiner Bedeutung sind.
2 Stabilität
in der Krise
In der auf den Wiedervereinigungsboom folgenden Depression
Mitte der neunziger Jahre war die Tarifflucht von Unternehmen mehr als nur eine
Erfindung einiger Arbeitgeberverbände oder, vor allem, des BDI. Ihr Ausmaß
aber hielt sich in Grenzen. Die Tarifdeckung ist in Deutschland zwar
zurückgegangen; in Westdeutschland - und nur dort war eine "Flucht"
aus dem bestehenden System ja möglich - liegt sie jedoch nach wie vor bei etwa
70 Prozent der Arbeitnehmer und bleibt damit eine der höchsten in der Welt
(Kohaut und Schnabel 2001). Auch ist die Abwanderung aus Flächentarif und
Arbeitgeberverbänden in den letzten Jahren offenbar zum Stillstand gekommen
(IAB 2002). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Prägekraft der
Tarifverträge deutlich über deren formellen Geltungsbereich hinausreicht. Im
Osten wie im Westen Deutschlands orientieren sich etwa 40 Prozent der nicht
tarifgebundenen Unternehmen an den tarifvertraglichen Normen sowie den
vorgegebenen Verfahren und Hilfsmitteln (Bahnmüller 2002).
Wie ist diese erstaunliche Stabilität in der Krise zu
erklären? Die eigentliche Stütze des deutschen Systems der Arbeitsbeziehungen
sind nach wie vor die Großunternehmen. Mit der Beschäftigtenzahl steigt auch
die Wahrscheinlichkeit der Tarifbindung eines Unternehmens (Kohaut und Schnabel
2001). Die Unternehmen, die ihre Arbeitgeberverbände in den neunziger Jahren
verließen, waren eher klein und mittelständisch (Schröder und Ruppert 1996).
Großunternehmen profitieren von den Vorteilen überbetrieblicher Regulierung in
besonderem Maße. Sie schätzen vor allem den Betriebsfrieden, den sie durch die
Auslagerung des Verteilungskonflikts auf die sektorale Ebene gewinnen, weil sie
eher und stärker von Arbeitskämpfen betroffen sind (Hassel und Rehder 2001).
Darüber hinaus müssten viele Großunternehmen, wenn sie direkt mit ihrer
eigenen Belegschaft verhandeln würden, erheblich höhere Lohnzuwächse
zugestehen als im Tarifverbund. Auch wenn sie einen Teil der so gesparten
Lohnsumme als übertarifliche Zulagen auszahlen, ist der Unterschied, wie wir
später sehen werden, für sie erheblich.
Zweitens können Großunternehmen aus organisatorischen
Gründen besser als kleine und mittlere Unternehmen von den zahlreichen seit
1984 bestehenden Möglichkeiten einer Flexibilisierung der Arbeitszeit Gebrauch
machen. Innerhalb der Arbeitgeberverbände führte dies zu erheblichen
Konflikten (Silvia 1999). Durch die Flexibilisierung können beträchtliche
Produktivitätsreserven freigesetzt werden. Da die Betriebsräte als Folge der
neuen Arbeitszeitregime praktisch jede Kontrolle über den
Lohn-Leistungs-Kompromiss verloren haben, können Großunternehmen
Tarifvereinbarungen, die über ihre Zahlungsfähigkeit hinausgehen, ohne
Schwierigkeit durch Arbeitsintensivierung ausgleichen. Ist der Lohnabschluss
einen Prozentpunkt "zu teuer", werden eben ein Prozent der Belegschaft
(zusätzlich) "freigesetzt"; ihr Anteil an der Produktion wird von
denen übernommen, die übrig bleiben.
Drittens haben Betriebsräte und Personalabteilungen in
den achtziger und neunziger Jahren das sozial- und tarifrechtliche
Instrumentarium zum frühzeitigen Ausscheiden älterer Arbeitnehmer
perfektioniert (Hartmann 1999). Arbeitsintensivierung als Reaktion auf hohe
Lohnabschlüsse oder wachsende internationale Lohnkonkurrenz stieß deshalb
immer weniger auf Widerstand. Notwendig werdende Entlassungen wurden von den
Betroffenen nicht bekämpft, sondern oft sogar dankbar begrüßt. Hierzu trug
auch bei, dass die Intensivierung der Arbeit unter Mithilfe der Betriebsräte
Bedingungen geschaffen hatte, unter denen Arbeitnehmer in der Tat gegen Mitte
oder Ende ihrer fünfziger Jahre verschlissen waren. So gesehen lassen sich die
erheblichen Beiträge des Staates und der Rentenkassen zu den verschiedenen
Formen des vorgezogenen Ruhestandes als Subventionen für den Flächentarif
betrachten, die diesen auch unter veränderten Bedingungen für die
Großunternehmen akzeptabel machte.
Etwas anders verhielt es sich bei den Klein- und
Mittelunternehmen. Deren Verbleib im Flächentarif erklärt sich zunächst durch
die erheblichen Transaktionskostenvorteile, die dieser gerade kleineren Firmen
bietet und die im Übrigen die Ursache dafür sind, dass sich auch viele
Verbandsaußenseiter am Tarif orientieren. Darüber hinaus wurden von den
Gewerkschaften in den neunziger Jahren zunehmend Öffnungs- und
Härtefallklauseln in Tarifverträge eingebaut, die Unternehmen in schwierigen
Bedingungen die Möglichkeit eröffnen, gemeinsam mit ihren Betriebsräten und
mit Zustimmung der Tarifparteien tarifliche Bestimmungen zeitweise außer Kraft
zu setzen (Bispinck und WSI-Tarifarchiv 1999).
Es trifft zu, dass viele Unternehmen diesen Weg scheuten
und scheuen. [1] In der Praxis wichtiger war und ist deshalb wohl ein weit
verbreitetes Wegsehen der Gewerkschaften, wenn Arbeitgeber Tarife unterschreiten
und Betriebsräte dies als kleineres Übel akzeptieren. Wo dies nicht ausreicht,
beschreiten auch Mittelständler zunehmend den Weg der Internationalisierung und
verlagern arbeitsintensive Produktionen in Niedriglohnländer. Besonders
spektakulär war der Fall des Heizungsbauers Viessmann aus dem Jahr 1995, der
seiner Belegschaft drohte, in Tschechien zu produzieren, falls sie sich nicht
mit einer tarifwidrigen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit
einverstanden erklärte (Handelsblatt vom 18.9.1996). Ein Sonderfall
schließlich sind die östlichen Bundesländer, in denen der Flächentarif nie
wirklich bestanden hat und wo die überwiegende Mehrzahl der Klein- und
Mittelunternehmen dem deutschen System der industriellen Beziehungen niemals
beigetreten ist (Artus 2001).
3 Wandel
in der Stabilität
Trotz seiner grundsätzlichen Stabilität hat der
Flächentarif in den vergangenen Jahren wichtige Veränderungen durchgemacht.
Drei Arten von Wandel in der Stabilität erscheinen von besonderer Bedeutung:
| a. |
die durch Tarifverträge bewirkte und geregelte
teilweise Verbetrieblichung der Sozialpolitik, bei der die Tarifparteien
unter anderem einen Teil der für den Staat unbezahlbar gewordenen Kosten des
vorzeitigen Ausscheidens älterer Arbeitnehmer übernehmen; |
| b. |
die weite Verbreitung betrieblicher
Standortvereinbarungen zwischen Unternehmen und Betriebsräten, die dazu
dienen sollen, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auf Unternehmensebene zu
sichern; |
| c. |
die wachsende Bedeutung von variabler, an die
individuelle Leistung und den Ertrag des Unternehmens
anknüpfender Entlohnung auch für tarifgebundene Arbeitnehmer. |
Alle drei Entwicklungen fanden und finden vor dem
Hintergrund weitgehender institutioneller Kontinuität statt. Statt von einem Abbau
des Flächentarifs ist deshalb eher von einem Anbau an denselben zu
sprechen - freilich einem, der im weiteren Verlauf auch zu einem Umbau
führt. Bei der Verbetrieblichung des Vorruhestandes übernimmt der Tarifvertrag
eine zusätzliche Funktion, die seine traditionellen Funktionen in ihrer
Bedeutung relativiert oder doch ihre substantielle Ausübung verändert. In den
beiden anderen Fällen übernehmen unterhalb der sektoralen tariflichen
Verhandlungsebene die betrieblichen Akteure neue Regelungsfunktionen und
schaffen neue Regime, die zum Flächentarif hinzutreten und mit deren Existenz
dieser zurechtkommen muss. Dies tut er, wie wir sehen werden, indem er
Konflikten mit ihnen aus dem Weg geht und sich für sie öffnet.
a. Verbetrieblichung des Vorruhestandes
Statt abzusterben, wie ihm vom BDI zugedacht, übernahm
der Flächentarif in den neunziger Jahren eine Reihe von Funktionen von der
staatlichen und, zum Teil, der betrieblichen Sozialpolitik (Trampusch 2002).
Dies dürfte in der chemischen Industrie begonnen haben, wo Arbeitgeber und
Gewerkschaften schon seit langem grundsätzlich einig waren, dass Löhne und
Sozialleistungen, soweit letztere die Betriebe belasteten, aus derselben Kasse
bezahlt werden müssen. Andere gelangten zu dieser Erkenntnis, als der Staat aus
fiskalischen Gründen begann, immer weitere der zahlreichen Wege in einen
staatlich finanzierten vorzeitigen Ruhestand zu schließen (Ebbinghaus 2002) und
die Tarifparteien sich gezwungen sahen, als Ersatz eine tarifvertraglich
geregelte Altersteilzeit einzuführen. Diese entlastete den Staat von Ausgaben,
die er nicht mehr aufbringen konnte, ermöglichte es aber, die Praxis des
vorzeitigen Ausscheidens fortzusetzen. Der Preis war die Internalisierung der
Kosten des Beschäftigungsabbaus in den lohnpolitischen Verteilungsspielraum.
Später bot dann die Riester-Rente nicht nur Gelegenheit, die betriebliche
Altersversorgung neu zu beleben, sondern eröffnete Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden neue Tätigkeitsfelder bei ihrer Umsetzung. Indem der
Gesetzgeber für eine wirtschaftlich attraktive, steuer- und beitragsfreie
"Entgeltumwandlung" einen Tarifvorbehalt vorsah, ermunterte er
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ausdrücklich, zusätzliche
sozialpolitische Funktionen zu übernehmen. Auch die Riester-Rente lässt sich
übrigens für eine - kapitalfinanzierte - Verkürzung der Lebensarbeitszeit
einsetzen.
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände konnten gar nicht
anders, als sich für die Schaffung eines selbstfinanzierten Ersatzes für die
staatlich finanzierte Frühverrentung verantwortlich zu fühlen. Ohne eine
solche wären sowohl die gewerkschaftliche Tarifpolitik als auch die
Personalanpassungspolitik der Unternehmen in Schwierigkeiten geraten: Die eine
hätte mehr Rücksicht auf die Beschäftigung nehmen und die andere mit
größerem Widerstand der Arbeitnehmer gegen "Freisetzungen" rechnen
müssen. Selbst die IG Metall hat deshalb die Logik der Internalisierung der
Kosten dessen, was sie als "Lebensarbeitszeitverkürzung" nach wie vor
betreibt, akzeptiert. Die Riester-Rente hat sogar zu der lange vergeblich
angestrebten ersten gemeinsamen Einrichtung der Tarifparteien der Metall- und
Elektroindustrie geführt.
Dass die Gewerkschaften mit den Mitteln des Tarifvertrags
eingesprungen sind, wo die staatlichen Mittel nicht mehr ausreichten, und bereit
waren, die Kosten des vorzeitigen Ausscheidens den Belegschaften der Unternehmen
aufzubürden, in denen von ihm Gebrauch gemacht wird, dürfte dazu beigetragen
haben, die Legitimität der Tarifautonomie gegenüber dem Staat neu zu festigen.
Wäre dies nicht geschehen, wäre auch eine rot-grüne Regierung möglicherweise
nicht umhin gekommen, insbesondere von der IG Metall eine bindende Festlegung
auf eine beschäftigungsfreundliche Lohnpolitik zu verlangen.
b. Betriebliche Bündnisse
Das zweite Beispiel für Wandel in Stabilität sind die
Standortsicherungsvereinbarungen, auch betriebliche Bündnisse genannt, die sich
seit den neunziger Jahren in deutschen Unternehmen - und in besonderem Maße in
Großunternehmen - etabliert haben (siehe zur Einführung die Beiträge in
Seifert 2002). Die Besonderheit dieses neuen Vereinbarungstyps besteht darin,
dass die Betriebsparteien mit oder ohne Hinzuziehung der Gewerkschaft durch
meist gegenseitige Konzessionen Maßnahmen zur Sicherung von Beschäftigung und
Wettbewerbsfähigkeit treffen. Dabei werden im Regelfall auch Themen verhandelt,
die nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht der Mitbestimmung unterliegen,
sondern dem Direktionsrecht der Unternehmensleitung oder der Regulierung durch
die Tarifparteien. Die ausgehandelten Zugeständnisse, vor allem der
Arbeitgeberseite, sind häufig nicht einklagbar. Gleichwohl werden sie von den
Akteuren als verbindlich behandelt. Juristische Auseinandersetzungen, wie zum
Beispiel im erwähnten Fall Viessmann, sind nicht Ergebnis betrieblicher
Konflikte oder gebrochener Absprachen. Vielmehr werden sie von außen (meist von
gegen ihren Willen ausgeschlossenen Gewerkschaften) und ohne Zutun der
betrieblichen Vertragspartner ausgelöst. Bei ihnen handelt es sich also nicht
um Klassenkonflikte, sondern um Konflikte über den Regulierungsvorrang im
Mehrebenensystem der deutschen Arbeitsbeziehungen (Rehder 2003b).
Betriebliche Bündnisse sind in den neunziger Jahren zu
einem der wichtigsten und häufigsten Gestaltungsmittel der Arbeitsbeziehungen
geworden. [2] Seit 1990 ist der Anteil der Unternehmen, in denen betriebliche
Bündnisse bestehen, an den 120 größten deutschen Unternehmen von fast Null
kontinuierlich auf beinah die Hälfte gewachsen. In zahlreichen Fällen wurden
die ersten Bündnisse mittlerweile mehrfach überarbeitet und erneuert. Für die
Beschäftigten wurden sie zu einem festen Bestandteil des betrieblichen Alltags.
Das Spektrum der Unternehmen, in denen betriebliche
Bündnisse geschlossen wurden, ist breit. Bündnisse kommen zum Einsatz, wo
langfristiger Personalabbau stattfindet, der durch die bekannten
"sozialverträglichen" Maßnahmen nicht mehr bewältigt werden kann.
In diesem Sinne spiegeln die Bündnisse auch den wirtschaftlichen
Strukturwandel. Industrieunternehmen begegnen mit ihnen der Stagnation ihrer
Märkte und der internationalen Standortkonkurrenz. Privatisierte
Infrastrukturunternehmen bewältigen unter Zuhilfenahme betrieblicher Bündnisse
ihren Weg vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft und den damit
verbundenen Beschäftigungsrückgang. Bergbau- und Energieunternehmen nutzen
Standortvereinbarungen, um obsolete Methoden der Stromversorgung (Kohle,
Atomenergie) beschäftigungspolitisch abzuwickeln.
Vier Typen betrieblicher Pakte lassen sich unterscheiden,
die jeweils andersartige Kompromisse zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
darstellen (Tabelle 1).
| Tabelle 1 |
Vier
Typen betrieblicher Bündnisse |
| Merkmale |
Lohnsenkende
Investitions-
vereinbarung (LIV) |
Lohnsenkende
Beschäftigungs-
vereinbarung (LBV) |
Produktivitäts-
fördernde Investitions-
vereinbarung (PIV) |
Arbeitsumverteilende
Beschäftigungs-
vereinbarung (ABV) |
| Häufigkeit [1] |
11 |
20 |
39 |
30 |
| Betroffene
Arbeitnehmer [2] |
11
|
49
|
23
|
53
|
| Zusagen Arbeitnehmer |
Einkommens-
verzicht:
-
Abbau über-
tariflicher Bezah-
lung
- Abbau außer-
tariflicher Leis-
tungen
-
Untertarifliche Bezahlung |
Einkommens-
verzicht:
- Abbau über-
tariflicher Bezah-
lung
- Abbau
außertariflicher Leistungen
-
Untertarifliche Bezahlung |
Mehrarbeit, Flexibilisierung Arbeitszeit, Maßnahmen
zur Senkung des Krankenstandes, Neue Arbeits-
organisation, Leistungs-
orientierte
Vergütung
|
Verkürzung Arbeitszeit, Flexibilisierung Arbeitszeit,
Räumliche und fachliche Flexibilisierung des Arbeitseinsatzes |
| Zusagen Arbeitgeber |
Investitionen
und Produktion |
Beschäftigungs-
zusagen |
Investitionen
und Produktion |
Beschäftigungs-
zusagen |
| Abweichung vom
Flächentarif [3] |
39 |
61 |
29 |
95 |
|
Abweichung vom Flächentarif ohne gewerkschaftliche
Beteiligung [3]
|
13 |
0 |
15 |
6 |
|
N = 149 Vereinbarungen, von denen 1.774.558
Arbeitnehmer betroffen sind.
[1] In Prozent aller Bündnisse. [2]
In Prozent aller Arbeitnehmer, für die ein Bündnis geschlossen wurde; Werte addieren sich nicht auf 100 Prozent, da ein Arbeitnehmer in
den Geltungsbereich mehrerer Bündnisse fallen kann. [3]
In Prozent aller Arbeitnehmer, die vom
jeweiligen Bündnistyp erfasst sind; in fünf
Fällen fehlende Angaben.
Quelle: Rehder (2003a). |
1. Die ersten betrieblichen Bündnisse in deutschen
Großunternehmen waren lohnsenkende Investitionsvereinbarungen (LIV), die
Mitte der achtziger Jahre als Teil einer internationalen Managementstrategie
nach Deutschland und Europa exportiert wurden. Bei diesem Typ stehen
Einkommenskonzessionen der Arbeitnehmer im Mittelpunkt, die sich im Regelfall
auf die übertarifliche Bezahlung oder auf außertarifliche Leistungen beziehen.
Doch auch untertarifliche Bezahlung wird zuweilen verabredet. Als Gegenleistung
sagt die Arbeitgeberseite Investitionen oder der Beibehaltung bestimmter
Produktlinien zu.
2. Im Unterschied zu lohnsenkenden
Investitionsvereinbarungen werden bei lohnsenkenden
Beschäftigungsvereinbarungen (LBV) den Arbeitnehmern für ihre Konzessionen
nicht Investitionen, sondern Beschäftigungsgarantien zugesagt. Diese
Kombination ist die deutlich häufigere. 49 Prozent aller Arbeitnehmer, für die
ein Bündnis geschlossen wurde, fallen allein unter den Geltungsbereich einer
LBV. Von LIV sind hingegen nur 11 Prozent betroffen.
3. Investitionszusagen werden nicht nur an
Einkommenskonzessionen geknüpft, sondern auch und sogar häufiger an Maßnahmen
zur Produktivitätssteigerung (23 Prozent der Arbeitnehmer). Anstatt die Kosten
des Arbeitsaufwandes zu reduzieren, wird der Arbeitsertrag erhöht. Produktivitätsfördernde
Investitionsvereinbarungen (PIV) sind historisch das Ergebnis der
Auseinandersetzung deutscher Arbeitnehmervertretungen mit lohnsenkenden
Investitionsvereinbarungen. Dies ist besonders in den Unternehmen der Metall-
und Elektroindustrie zu beobachten. Häufig ließen sich hier Lohnsenkungen
nicht oder nur in geringem Maße durchsetzen. In diesen Fällen waren
produktivitätsfördernde Maßnahmen der klassische und kompromissfähige
Ausweg. Zu ihnen gehören die Flexibilisierung der Arbeitszeit - insbesondere
die Angleichung von Arbeits- und Betriebszeiten - Mehrarbeit mit und ohne
Lohnausgleich, Maßnahmen zur Senkung des Krankenstandes, die Unterstützung von
arbeitsorganisatorischen Innovationen sowie eine stärker leistungsorientierte
Vergütung.
4. Arbeitsumverteilende Beschäftigungsvereinbarungen
(ABV) schließlich sind durch die "Vier-Tage-Woche" der Volkswagen AG
(1993) populär geworden. Bei Bündnissen dieser Art wird die Möglichkeit
genutzt, drohenden Personalabbau, etwa aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen
oder Nachfrageeinbrüchen, durch Umverteilung eines schrumpfenden
Arbeitsvolumens zwischen den Arbeitnehmern zu vermeiden. Häufigste
Arbeitnehmerkonzession ist die Arbeitszeitverkürzung, oft in Kombination mit
zusätzlicher Flexibilisierung. Arbeitsumverteilung kann auch durch die
räumliche und funktionale Flexibilisierung des Arbeitseinsatzes erreicht
werden, etwa mit Hilfe von Arbeitskräftepools (wie etwa bei der Deutschen
Bahn).
Von besonderem Interesse ist im gegenwärtigen
Zusammenhang das Verhältnis der betrieblichen Bündnisse zum Flächentarif.
Zwar entwickelten sich die betrieblichen Bündnisse außerhalb desselben; im
Verlauf der neunziger Jahre wanderten sie jedoch in den Kern des
Institutionensystems der deutschen Arbeitsbeziehungen ein. Anfänglich lag der
Anteil der von Bündnissen erfassten Arbeitnehmer, deren Vereinbarung von dem
für sie geltenden Flächentarif abwich, bei 100 Prozent (Abbildung 1). Bis 1995
sank er auf ein Drittel, stieg dann wieder auf etwa zwei Drittel an und liegt
heute bei etwa der Hälfte der betroffenen Arbeitnehmer.

Auch dies ist noch ein hoher Wert. Er erscheint jedoch
weniger dramatisch, wenn man die Art der Abweichung der Bündnisse vom
Flächentarif betrachtet (Abbildung 2). Überwiegend nämlich haben vom
Flächentarif abweichende Bündnisse die Form von Haustarifen, die mit der für
das Unternehmen zuständigen Industriegewerkschaft abgeschlossen werden. Heute
trifft diese Konstellation auf nicht weniger als 85 Prozent der Arbeitnehmer zu,
deren Bündnis vom Flächentarifvertrag ihrer Branche abweicht. Für die
übrigen Arbeitnehmer in dieser Gruppe kommen Abweichungen vom Tarifvertrag fast
ausschließlich durch Nutzung tariflicher Öffnungsklauseln zustande. Tarifbruch
findet bei den untersuchten Großunternehmen so gut wie nicht statt.
Abweichungen vom Flächentarif finden sich im Übrigen
vornehmlich bei zwei Bündnis-Typen, den lohnsenkenden und den
arbeitsumverteilenden Beschäftigungsvereinbarungen (LBV und ABV), und hier
geschehen sie fast immer mit Zustimmung der jeweiligen Gewerkschaft (Tabelle 1).
Bei Investitionspakten, egal ob es bei ihnen um Produktivitätssteigerung oder
Lohnsenkung geht, sind Tarifabweichungen viel seltener. Allerdings kommt es hier
öfter vor, dass die Abweichung ohne gewerkschaftliche Zustimmung erfolgt.
Freilich muss man die Größenordnungen im Auge behalten. In keiner Kategorie
ist der Anteil der Arbeitnehmer, von deren Tarifvertrag ohne Beteiligung ihrer
Gewerkschaft abgewichen wurde, höher als ein Siebtel aller von einem Bündnis
erfassten Arbeitnehmer bzw. als die Hälfte der Arbeitnehmer, von deren
Tarifvertrag abgewichen wurde. Im Grundsatz gilt also, dass tarifabweichende
Bündnisse nicht ohne die Gewerkschaften geschlossen werden, sondern mit
ihnen.

Von einer funktionalen Korrektur des Tarifvertrags
kann bei den beiden Bündnistypen gesprochen werden, bei denen es um Lohnsenkung
geht (LBV und LIV, zusammen 31 Prozent der erfassten Bündnisse, also weniger
als ein Drittel). Betriebliche Lohnrunden hat es zwar schon immer gegeben. In
der Vergangenheit dienten sie jedoch allein dazu, zentrale Tarifabschlüsse zu ergänzen.
Tarifverträge legten ein verbindliches Minimum des Einkommenszuwachses fest,
das dann je nach Zahlungsfähigkeit des Unternehmens betrieblich aufgestockt
werden konnte. Lohnsenkende betriebliche Bündnisse hingegen ergänzen
Tarifabschlüsse nicht mehr, sondern ersetzen sie, zumindest tendenziell.
Faktisch nämlich bestimmt der Tarifabschluss nur noch die Obergrenze des
Einkommenszuwachses, die dann auf betrieblicher Ebene zurückgenommen wird. Im
Regelfall bestehen die Einkommenskonzessionen der Arbeitnehmer darin, dass
tarifliche Lohnzuwächse mit über- oder außertariflichen Lohnbestandteilen verrechnet
werden. Da die Laufzeiten entsprechender betrieblicher Vereinbarungen fast immer
länger sind als die von Tarifverträgen, werden von ihnen darüber hinaus
zukünftige Lohnkonzessionen vorweggenommen. Arbeitnehmer, die auf betrieblicher
Ebene für drei oder vier Jahre Lohnverzicht zugesagt haben, wissen im
Regelfall, ob und in welchem Umfang ihre Einkommen während der Laufzeit ihrer
Vereinbarung noch steigen werden. Für diesen Zeitraum sind sie von den
Ergebnissen der tariflichen Lohnverhandlungen abgekoppelt.
Die beiden anderen Bündnistypen sind eher dazu geeignet,
den Flächentarif zu stützen. Produktivitätsfördernde Vereinbarungen
(PIV) auf betrieblicher Ebene sind seit Jahrzehnten ein klassischer Bestandteil
der deutschen Arbeitsbeziehungen. Mit ihnen werden nicht die Schwächen des
Institutionensystems korrigiert, sondern seine Stärken mobilisiert.
Betriebliche Produktivitätspakte stützen den Flächentarif, indem sie den
Gewerkschaften eine Rechtfertigung für hohe Lohnforderungen liefern und hohe
Lohnabschlüsse wirtschaftlich akzeptabel machen. Die Folgen der anschließenden
Arbeitsverdichtung können wiederum mit arbeitsumverteilenden
Beschäftigungsvereinbarungen (ABV) bewältigt werden. Wo ein
rationalisierungsbedingter Arbeitsplatzabbau nicht mehr mit Hilfe des sozial-
und tarifrechtlichen Instrumentariums zum frühzeitigen Ausscheiden älterer
Arbeitnehmer abgewickelt werden kann, überbrückt Arbeitsumverteilung die
Wartezeit bis zum Heranwachsen der nächsten Verrentungsgeneration. Beide
Vereinbarungstypen tragen also zur Subventionierung des Flächentarifvertrags
bei und unterstützen eher seine Funktionslogik, als dass sie sie untergraben.
Dass die betrieblichen Bündnisse in den Großunternehmen
den Flächentarif so selten brechen, hat auch etwas damit zu tun, dass dieser
sich in wichtiger Hinsicht verändert hat. Seit es nämlich die Bündnisse gibt,
hat die Reichweite tarifvertraglicher Öffnungsklauseln fast kontinuierlich
zugenommen. Heute sind etwa siebenmal so viele Arbeitnehmer wie 1993 von
Tarifverträgen erfasst, die Öffnungsklauseln aufweisen (Abbildung 3). Es kann
kein Zweifel bestehen, dass diese Entwicklung zu einem erheblichen Teil eine
Anpassung des Flächentarifvertrags an die gewachsene und mittlerweile fest
etablierte Praxis der betrieblichen Bündnisse darstellt. Unter anderem zeigt
sich dies am Charakter der Öffnungsklauseln, die das Prinzip gegenseitiger
Konzessionen aufgreifen und Zugeständnisse der Arbeitnehmer an Beschäftigungs-
oder Investitionszusagen knüpfen. Dabei ist wichtig festzuhalten, dass in den
meisten Branchen betriebliche Bündnisse der Einführung von Öffnungsklauseln
vorausgingen. Letztere allerdings hat dann wiederum eine neue Welle
betrieblicher Pakte ausgelöst. Indem der Flächentarif sich der Realität der
betrieblichen Bündnisse anpasste, hat er diese legitimiert und ihre weitere
Ausbreitung gefördert. Der Anbau betrieblicher Bündnisse an das existierende
Regelwerk des Flächentarifes hat damit zu seinem Umbau geführt.

c. Variable Entlohnung
Das dritte Beispiel für Wandel in Stabilität ist das
Vordringen variabler Entlohnung in den Bereich der tariflich geregelten
Beschäftigung. Variable Entlohnung bezeichnet Lohnkomponenten, die an die individuelle
Leistung oder die Ertragslage des Unternehmens gekoppelt sind. Eine
zunehmend verbreitete Form der variablen Entlohnung ist die Beteiligung der
Mitarbeiter am Produktivkapital der Unternehmen.
Auch die leistungsorientierte Vergütung kann in
Deutschland auf eine lange Tradition zurückblicken (Schmiede und Schudlich
1978). In den neunziger Jahren jedoch ging es den Unternehmen um die
Wiederherstellung von Leistungsanreizen jenseits des Akkordlohns, der aus Sicht
der Unternehmen zu sehr unter den Einfluss gewerkschaftlicher und
betriebsrätlicher Regulierung geraten war. Darüber hinaus wird
leistungsabhängige Bezahlung heute auf die Angestellten ausgedehnt. Zugleich
und vor allem aber geht es um eine Flexibilisierung der Entlohnung,
einschließlich der leistungsabhängigen Entlohnung, nach Maßgabe des
Unternehmensertrags, und damit um eine Beteiligung der Arbeitnehmer am
wirtschaftlichen Risiko des Unternehmens. Ziel ist, den "Mitarbeiter zum
Mitunternehmer" zu machen.
Variable Vergütungskomponenten haben sich in den
neunziger Jahren stark ausgebreitet (Tabelle 2). [3] Mehr als die Hälfte der von
Kurdelbusch untersuchten 90 Großunternehmen haben ertragsabhängige Zahlungen
eingeführt und Programme zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung entwickelt. Leistungsorientierte
Vergütung kommt sogar in mehr als zwei Dritteln der Firmen zur Anwendung.
|
Tabelle
2 |
Verbreitung
und Zunahme variabler Vergütung in deutschen Großunternehmen
|
|
Variable Lohnkomponente |
Unternehmen mit variabler Lohnkomponente
(in Prozent) |
… davon Anteil der Unternehmen, die sie in
den 1990er Jahren eingeführt oder ausgebaut haben
(in Prozent) |
|
Leistungsorientierte Vergütung |
70 |
48 |
|
Ertragsorientierte Vergütung |
51 |
58 |
|
Mitarbeiterkapitalbeteiligung |
57 |
60 |
|
N = 90 Unternehmen.
Quelle: Kurdelbusch (2002a). |
In mindestens jedem zweiten der Unternehmen mit variablen
Entgeltsystemen wurden diese im Verlauf der neunziger Jahre eingeführt oder
ausgebaut. Dabei entscheiden sich die Betriebsparteien im Regelfall nicht für
eine Flexibilisierungsvariante auf Kosten der anderen. Vielmehr werden
verschiedene Arten variabler Entlohnung miteinander verknüpft, etwa indem ein
ertragsabhängiges Budget nach Leistungskriterien verteilt wird. Bis zu 10
Prozent des Gesamtentgelts werden heute auf diese Weise flexibilisiert. Nur in
neun von neunzig untersuchten Großunternehmen findet sich überhaupt keine Form
variabler Vergütung (Tabelle 3).
|
Tabelle 3 |
Zahl
der variablen Entlohnungsformen pro Unternehmen |
|
Zahl der variablen Entlohnungsformen |
Zahl der
Unternehmen |
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0 |
9 |
|
1 |
30 |
|
2 |
30 |
|
3 |
21 |
| N = 90 Unternehmen.
Quelle: Kurdelbusch (2002a). |
Wie lässt sich der Trend zu flexiblen Entgeltsystemen
erklären? Kurdelbusch hat einen starken statistischen Zusammenhang zwischen der
Variabilität der Entgeltsysteme und der Präsenz eines Unternehmens auf
internationalen Produktmärkten nachgewiesen (Kurdelbusch 2002b). Je größer
der Wettbewerbsdruck, desto stärker das Interesse der Unternehmen an variablen
und kostenbewussten Entgeltsystemen. Dies wird auch von anderen Autoren
bestätigt (Carstensen et al. 1995; Möller 2001; Bahnmüller 2001). Eine zweite
Ursache ist die zunehmende Shareholder-Value-Orientierung deutscher
Großunternehmen. Wo das Management variabel entlohnt wird, breitet sich das
Prinzip im Unternehmen von oben nach unten aus. Flexible Vergütung wird vom
Vorstand schrittweise erst auf andere Führungskräfte, anschließend auf die
außertariflichen Beschäftigten und dann auch auf die Tarifmitarbeiter
ausgedehnt. Kurdelbusch zeigt, dass variable Vergütung selbst Bestandteil einer
aktionärsorientierten Unternehmensstrategie geworden ist. Es entspricht den
Interessen der Anleger, wenn die Beschäftigten durch variable
Vergütungsbestandteile ein Interesse an hoher Unternehmensperformanz
entwickeln. Darüber hinaus können die neuen Entgeltsysteme
Verteilungskonflikte zwischen Anteilseignern und Beschäftigten entschärfen, da
bei steigenden Dividenden auch das Einkommen der Arbeitnehmer zunimmt.
Wie war das Vordringen variabler Entlohnung trotz
geltender Flächentarife und gegen den Widerstand der Gewerkschaften möglich?
Die Sequenz beginnt damit, dass die Arbeitgeber unter Beachtung des
Flächentarifs damit begannen, übertarifliche Zahlungen variabel zu gestalten.
Nach Kurdelbusch regeln auch heute noch 65 Prozent der von ihr untersuchten
variablen Vergütungssysteme ausschließlich übertarifliche Leistungen.
Allerdings muss die Arbeitgeberseite die Interessen der Betriebsräte
berücksichtigen, die nach §87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht beim Erlass von
Lohnrichtlinien haben. Ähnlich wie bei den betrieblichen Bündnissen nutzen die
Arbeitnehmervertretungen ihre Mitbestimmungsrechte auch bei den neuen
Entlohnungsregimen zu deren Modifikation. Kurdelbusch nennt folgende Ziele, an
denen sich das Handeln der Betriebsräte orientiert:
1. Begrenzung des Risikos. Betriebsräte sind
bestrebt, die Variabilität der Entlohnung einzuschränken. Sie versuchen, einen
hohen Festlohnanteil zu sichern, die variablen Anteile als zusätzliches
Einkommen durchzusetzen, Einkommensschwankungen nach unten zu begrenzen und die
Beschäftigten vor Leistungsüberforderung zu schützen.
2. Begrenzung der Lohndifferenzierung.
Betriebsräte verteidigen den Anspruch, dass im gleichen Betrieb der gleiche
Lohn für gleiche Arbeit gezahlt wird. Ferner fordern sie, dass
ertragsabhängige Budgets gleichmäßig verteilt werden. In einigen Fällen
gelang es Betriebsräten sogar, im Zuge des Übergangs zu variabler Vergütung
eine Umverteilung durchzusetzen, indem die unteren Einkommensgruppen einen
höheren Anteil des variablen Budgets zugeteilt bekamen als die restlichen
Beschäftigten. Dies ist eine auffällige Parallele zu den betrieblichen
Bündnissen. Auch hier versuchen die Betriebsräte, bei Konzessionen zugunsten
der unteren Lohngruppen umzuverteilen.
3. Transparenz des Verfahrens. Differenzierte
Zulagen werden von den Betriebsräten am ehesten als gerecht akzeptiert, wenn
sie in einem transparenten Verfahren festgesetzt werden. So wird verlangt, dass
beim Leistungslohn die Beurteilung der Leistung auf gleichen, nachvollziehbaren
und von den Mitarbeitern beeinflussbaren Kriterien beruht.
4. Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte.
Ähnlich wie bei den betrieblichen Bündnissen sind variable Vergütungssysteme
für die Betriebsräte dann akzeptabel, wenn durch sie ihre
Mitbestimmungsmöglichkeiten erweitert werden. Nicht nur gewinnen sie dabei
Einfluss auf die Definition der Leistungskriterien. Zudem eröffnen sich ihnen
neue Aufgaben und Informationszugänge: sie werden zur Reklamationsinstanz für
die Beschäftigten; in einigen Unternehmen werden sie an der Festsetzung des zu
verteilenden Budgets beteiligt; im Falle von Erfolgsbeteiligungen wird ihnen
Einblick in die Unternehmensbilanzen gewährt; und nicht zuletzt kann die
Bereitschaft zur Zustimmung zu flexibler Entlohnung die
Verhandlungsmöglichkeiten der Betriebsräte in anderen Bereichen, etwa bei
Standortsicherungsvereinbarungen, erweitern.
Was die Gewerkschaften angeht, so werden sie durch die
neuen Aushandlungen auf betrieblicher Ebene mit unangenehmen Alternativen
konfrontiert. Ignorieren sie die Entwicklung zu variabler Entlohnung, indem sie
ihre bisherige Lohnpolitik fortsetzen und damit den Spielraum für betriebliche
Flexibilisierung auf den übertariflichen Bereich begrenzen, müssen sie mit
zunehmender Tarifflucht der Arbeitgeber und einer entsprechenden Erosion des
Flächentarifs rechnen. Halten sie sich dagegen bei ihren Lohnforderungen
zurück, um Unternehmen und Betriebsräten zusätzliche Möglichkeiten zur
Einführung variabler Entgeltkomponenten oberhalb des Flächentarifs zu
eröffnen, beschneiden sie ihren tarifpolitischen Spielraum ohne Gegenleistung
der Unternehmen und stellen letztlich ihre eigene Existenz in Frage. Damit
bleibt für die Gewerkschaften als am wenigsten unangenehme Lösung, variable
Vergütung grundsätzlich zu akzeptieren, um sie dann so gut wie möglich
regulieren zu können. Und tatsächlich entscheiden sie sich ebenso wie die
Betriebsräte zunehmend dagegen, von der Regelung der neuen Praktiken
ausgeschlossen zu werden.
Ein aktuelles Beispiel sind die tariflichen
Auseinandersetzungen im Bankensektor. In den neunziger Jahren hatten
verschiedene Banken in langjährigen Verhandlungen wiederholt mit ihrem Rückzug
aus dem Flächentarif gedroht, falls es nicht zu einer Tarifierung variabler
Lohnkomponenten komme (Kurdelbusch 2002a, 146ff.). Der hinhaltende Widerstand
der Gewerkschaft verschaffte dieser im Ergebnis nicht mehr als eine Denkpause,
in der sie eine Änderung ihrer Haltung vorbereiten und eigene, die Interessen
der Beschäftigten wahrende, tarifliche Regelungsvorschläge entwickeln konnte.
Am Ende akzeptierte die Gewerkschaft, um die Erosion des Flächentarifs zu
verhindern, zähneknirschend seinen Umbau durch Anbau und Ratifizierung der neu
gewachsenen betrieblichen Praxis.
Im Ergebnis änderte sich damit als Folge der Ausbreitung
variabler Entlohnungsformen nicht nur die Rolle der Betriebsräte, sondern auch
die der Gewerkschaften und des Flächentarifs. Der nunmehr abgeschlossene
"Tarifvertrag zur leistungs- und erfolgsorientierten variablen
Vergütung" im Bankensektor zeigt vor allem auch die Grenzen der
gewerkschaftlichen Einflussnahme (AGV Banken und ver.di 2002). Mehr als Rahmen-
und Schutzregelungen sowie Verfahrensfragen konnte die Gewerkschaft wegen der
Unterschiedlichkeit der betrieblichen Bedingungen nicht aushandeln. Wichtige
Elemente der Vergütung werden damit auch auf tariflicher Basis jetzt von den
jeweiligen wirtschaftlichen Bedingungen und von individuellen
Zielvereinbarungen, auf jeden Fall aber dezentral und nicht mehr
gewerkschaftlich, bestimmt.[4]
4 Fazit:
Alles fließt
Was lernen wir aus der Entwicklung der Institution des
Flächentarifs im vergangenen Jahrzehnt? Wenn wir "Reformen" mit
formellen Regeländerungen gleichsetzen, dann haben sie offenkundig nicht
stattgefunden. Tarifvertragsgesetz und Betriebsverfassungsgesetz sind im Großen
und Ganzen dieselben geblieben. Attacken auf den gesetzlichen Vorrang des
Tarifvertrags gegenüber der Betriebsvereinbarung hat es gegeben, aber sie haben
fast nichts bewirkt.
Dennoch kann niemand sagen, dass sich die deutschen
Arbeitsbeziehungen nicht verändert hätten. Im Gegenteil dokumentieren unsere
Forschungsergebnisse ein Ausmaß an Wandel, wie man es sich noch vor einem
Jahrzehnt nicht hätte vorstellen können. Betriebsräte verhandeln heute über
Investitionen und Beschäftigung und machen dabei Konzessionen über
Gegenstände, die nach Recht und Gesetz in den ausschließlichen
Kompetenzbereich der Tarifparteien gehören. Und die Löhne eines großen Teils
der tarifunterworfenen Arbeitnehmer in Deutschland sind mittlerweile trotz der
festen Verankerung der Tarifautonomie und der Stärke der deutschen
Gewerkschaften in erstaunlichem Maße an die individuelle Leistung und den
Ertrag des Unternehmens gekoppelt. Unterhalb des formalen Rechts, in der
betrieblichen Praxis, ist eine neue Wirklichkeit entstanden, von der kaum jemand
geglaubt hätte, dass sie mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der deutschen
Arbeitsbeziehungen vereinbar sein könnte.
Wie ist es dazu gekommen? Offenbar ist auch tief
greifender Wandel schrittweise möglich, ohne dass ihm zunächst
entgegenstehende Institutionen oder ihn ablehnende Akteure aus dem Weg geräumt
werden müssten. Institutioneller Wandel muss sich nicht als Abbau, sondern kann
sich - zunächst - als Anbau vollziehen: von neuen Funktionen und neuen
Praktiken, die zu den alten hinzutreten, auch wenn sie zunächst mit ihnen
unvereinbar erscheinen. Wandel folgt nicht systematischen, sondern praktischen
Notwendigkeiten. Erst nach dem Anbau des Neuen findet, wenn überhaupt, der
Umbau des Alten statt mit dem Ziel, es mit dem Neuen vereinbar zu machen.
Umgebaut werden kann aber auch das Neue, solange, bis es mit dem Alten halbwegs
"zusammenpasst". Nichts oder nur sehr wenig wird dabei am Reißbrett
entworfen. Stattdessen wird ständig experimentiert und improvisiert, und neue
und alte Elemente werden auf oft überraschende Weise miteinander kombiniert,
aneinander angepasst und für neue Zwecke umgewidmet. Soziologen und
Politikwissenschaftler sprechen hier von "Hybridisierung" (zum Beispiel Boyer
1998; Casper/Kettler 2000; Lane 2000; Jackson 2001; Schmierl 2001). Vieles
deutet darauf hin, dass institutioneller Wandel überwiegend auf diese Weise
verläuft, also schrittweise und ungeplant, und in einem experimentellen
Wechselspiel zwischen Neuem und Altem.
Das heißt nicht, dass solcher Wandel nicht fundamental
sein könnte oder dass er vorhersagbar wäre. Der von uns beobachtete Wandel der
deutschen Arbeitsbeziehungen im letzten Jahrzehnt kann durchaus als Fortsetzung
eines seit langem in Gang befindlichen Prozesses der
"Verbetrieblichung" angesehen werden. An der Existenz von
Flächentarif und Gewerkschaften hat er bis heute nichts geändert, und die
Vorstellung mancher "Reformer", dass irgendwann Betriebsvereinbarungen
und Betriebsräte von jeglicher überbetrieblicher Bindung frei sein könnten,
erscheint heute so abwegig wie vor zehn oder zwanzig Jahren. Gleichzeitig aber
haben sich im Wechselspiel zwischen betrieblicher und überbetrieblicher
Regulierung - das die Hauptachse des deutschen Systems der Arbeitsbeziehungen
bleibt - neue Konfigurationen ergeben, die man sich vor ihrer Entstehung nicht
vorstellen konnte und die offenkundig mehr sind als lediglich neue
Erscheinungsformen eines unveränderten Alten. Hier wie anderswo scheint der
Vorrat an Möglichkeiten, den die Wirklichkeit in der Hinterhand hat, die
Phantasie ihrer Betrachter zu übersteigen.
Die Verbetrieblichung geht weiter - aber innerhalb des
"dualen Systems", dessen Wandlungs- und Anpassungspotential alles
andere als erschöpft zu sein scheint. Stärker als in anderen Ländern bleiben
in Deutschland die betriebliche Interessenvertretung und die betriebliche
Regulierung des Arbeitsverhältnisses in einen überbetrieblichen Kontext
eingebunden, freilich ohne dass sie dadurch in ihrer Struktur und Funktion
endgültig definiert wären. Betriebliche und überbetriebliche Akteure im
deutschen System verfolgen Ziele und arbeiten an Problemen, unter denen die
genaue Befolgung formaler Regeln keine hohe Priorität hat. Auch wenn
Betriebsräte und Personalvorstände manchmal mit der Betriebsverfassung unter
dem Arm herumlaufen: Wenn veränderte Verhältnisse es erfordern, interessiert
sie das Recht vor allem unter der Perspektive, wie sie mit ihm und notfalls
trotz seiner tun können, was die Lage verlangt. Dabei kommt ihnen entgegen,
dass auch noch so formalisierte Normen und die von ihnen geregelten
Institutionen niemals eindeutig sind - und ihnen deshalb selbst im Akt ihrer
Befolgung und Benutzung ständig neue, wenn auch nicht beliebige Bedeutungen
zugewiesen werden können und müssen.
Die fortschreitende Verbetrieblichung der deutschen
Arbeitsbeziehungen kann und, so steht zu erwarten, wird sich deshalb weiterhin
als Herausbildung neuer Kombinationen zwischen Flächentarif und Mitbestimmung
bzw. zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten abspielen. Zwar mag der
Flächentarif einer faktischen Erweiterung des Regelungsbereichs der
betrieblichen Mitbestimmung zunächst entgegenstehen; zumindest in den hier
untersuchten Fällen konnte er sie aber am Ende nicht verhindern. Weder das eine
noch das andere bedeutet jedoch, dass der Flächentarifvertrag obsolet geworden
wäre oder werden müsste. Vielmehr zeigen unsere Beispiele, dass die
Institution des Flächentarifvertrags auf den Anbau neuer betrieblicher
Verhandlungsarenen und Regelungen dadurch zu reagieren vermag, dass sie sich
selber umbaut. Mehr noch, was betriebliche Bündnisse und, vor allem, variable
Entlohnung angeht, so scheint sich der Umbau des Flächentarifs auf eine Weise
vollzogen zu haben, die es diesem ermöglicht, die neuen Entwicklungen auf der
Betriebsebene mindestens zum Teil in sich aufzunehmen. Im Ergebnis scheint es
damit gelungen zu sein, die Rolle überbetrieblicher Institutionen bei der
Regulierung des Arbeitsverhältnisses, allerdings in veränderter Form, neu zu
befestigen.
Ähnliches gilt für das Verhältnis zwischen
Gewerkschaften und Betriebsräten. Einer betrieblichen Differenzierung der
Arbeitsbedingungen durch Funktionszuwachs der Betriebsvereinbarung standen in
der Vergangenheit die deutschen Gewerkschaften ablehnend gegenüber und mussten
dies aus eigenem Interesse tun. Dennoch ist es den Betriebsräten über die
Jahrzehnte gelungen, sich Zuständigkeiten anzueignen, die weder im Gesetz noch
in den Satzungen und Beschlüssen der Gewerkschaften vorgesehen waren. Heute
sind die Betriebsräte nirgendwo auch nur annähernd jene Transmissionsorgane
gewerkschaftlicher Politik, als die sie in den fünfziger Jahren aus Sicht der
Gewerkschaften allenfalls hätten akzeptiert werden können. Das heißt aber
nicht, dass die Gewerkschaften für die Betriebsräte bedeutungslos oder
entbehrlich geworden wären. Gerade Betriebsräte mit einem großen
Handlungsspielraum können es manchmal zweckmäßig finden, wenn sie sich bei
der Verweigerung bestimmter Konzessionen auf einen geltenden
Flächentarifvertrag oder auf die ablehnende Haltung der Gewerkschaft berufen
können. Darüber hinaus können Gewerkschaften, die ihre Operationsweise an die
neuen betrieblichen Bedingungen anzupassen vermögen, zu unentbehrlichen
Beratern von Betriebsräten werden, die wachsende Kompetenzen in komplexen
Gegenstandsbereichen auszuüben haben und dabei jede kompetente Hilfe gebrauchen
können. Gewerkschaften, die sich in effektive Beratungsorganisationen für
Betriebsräte verwandeln, könnten vielleicht sogar damit rechnen, einen Teil
des Einflusses über das betriebliche Verhandlungsgeschehen zurückzugewinnen,
den sie im Zuge der Verbetrieblichung der Arbeitsbeziehungen zunächst verloren
haben.
Endnoten
1
Bisher liegen nur wenige Zahlen über die Nutzung von
Öffnungs- und Härtefallklauseln vor, die zudem stark voneinander abweichen und
nach Branchen variieren. Nach den Angaben aus der Personal- und
Betriebsrätebefragung 2002 des WSI werden tarifvertragliche Öffnungsklauseln
von ca. 35 Prozent der Betriebe (und 22 Prozent der Dienststellen) genutzt
(Bispinck und WSI-Tarifarchiv 2003). Für einen Überblick über weitere Studien
und Zahlen siehe Bahnmüller (2001).
2
Zum Folgenden siehe genauer Rehder (2003a).
3
Für Einzelheiten und weitere Analysen siehe Kurdelbusch
(2002a).
4
Siehe auch die Entwicklung in der IG Metall, wo der
scheidende Vorsitzende Klaus Zwickel seiner Organisation im Herbst 2001
öffentlich vorschlug, in Zukunft tarifliche Lohnzuwächse nach der Ertragslage
der Unternehmen zu differenzieren (Süddeutsche Zeitung vom 27.10.2001: 21).
Zwar wurde sein - für die IG Metall revolutionärer - Vorschlag umgehend
zurückgewiesen. Dass er aber überhaupt gemacht wurde, zeigt, wie weit die
Abkehr von der Vorstellung eines zentral vereinbarten Einheitslohns auch bei den
Gewerkschaften bereits gediehen ist.
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Copyright © 2003 Wolfgang Streeck und Britta Rehder
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