Satzung
vom 20. November 1986
in der am 17. November 1995 beschlossenen Fassung
Inhalt
Präambel
§ 1 Zweck und Name
§ 2 Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
§ 3 Wissenschaftliche und administrative Leitung
§ 4 Mitwirkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
§ 5 Förderung der Mitarbeiter
§ 6 Fachbeirat
§ 7 Kuratorium
§ 8 Inkrafttreten
Präambel
Nach § 28, Abs. 2 der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft ist die Verfassung eines Instituts durch eine Institutssatzung zu regeln. Den Rahmen für diese Institutssatzung bildet die Satzung der Max-Planck-Gesellschaft, die ebenfalls unmittelbar für die Institute geltende Regelungen enthält. Die Institutssatzung ist daher zusammen mit der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft zu lesen.
Zweck und Name
§ 1
(1) Das Institut ist der theorieorientierten Gesellschaftsforschung gewidmet.
(2) Es wurde durch Beschluss des Senats der Max-Planck-Gesellschaft vom 9. März 1984 gegründet und führt die Bezeichnung "Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung". Die englische Übersetzung der Institutsbezeichnung ist "Max Planck Institute for the Study of Societies".
Sitz, Rechtsnatur und
Geschäftsjahr
§ 2
(1) Das Institut hat seinen Sitz in Köln.
(2) Es besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine Einrichtung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Wissenschaftliche und
administrative Leitung
§ 3
1) Das Institut wird wissenschaftlich und administrativ von den Direktoren kollegial geleitet (Institutsleitung); die Direktoren werden entsprechend den Vorschriften der Gesellschaftssatzung berufen.
(2) Die Institutsleitung hat die Rechte und Pflichten eines Institutsdirektors gemäß § 28. Abs. 3 der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft.
(3) Die Geschäftsführung wechselt in zweijährigem Turnus zwischen den Direktoren. Die Reihenfolge wird durch das Dienstalter bestimmt. Von beiden Bestimmungen kann auf gemeinsamen Vorschlag der Direktoren abgewichen werden. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft ernannt; der Präsident kann die Ernennung aus wichtigem Grund widerrufen. Stellvertreter ist der turnusgemäße Nachfolger im Amt.
(4) Der Geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt es nach außen und gegenüber den Organen der Max-Planck-Gesellschaft. Insbesondere stellt er den Haushaltsvoranschlag des Instituts nach Abstimmung mit dem Kollegium auf und legt den Jahresbericht vor.
Mitwirkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
§ 4
(1) Zur sachgerechten Mitwirkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter finden gemäß § 28 Abs. 7 der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft Institutsbesprechungen statt. Sie dienen der rechtzeitigen und ausreichenden Information der Mitarbeiter über wichtige, das Institut betreffende Angelegenheiten und der gemeinsamen Beratung über allgemeine Zielsetzung, Methoden und Durchführung von Forschungsvorhaben. Spricht sich eine Mehrheit der wissenschaftlichen Mitarbeiter gegen eine Entscheidung der Direktoren aus, die auf einer Institutsbesprechung beraten wurde, so muss diese Entscheidung begründet werden. Im Übrigen gilt § 28 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft.
(2) An der Institutsbesprechung nehmen unter dem Vorsitz des Geschäftsführenden Direktors teil:
a) die Wissenschaftlichen Mitglieder des Instituts,
b) die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Instituts mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit Ausnahme der Mitarbeiter, die nur gastweise am Institut tätig sind,
c) der Vorsitzende des Betriebsrats,
d) der Verwaltungsleiter.
e) Ferner kann der Geschäftsführende Direktor auch andere Personen zu den Beratungen hinzuziehen.
(3) Die Institutsbesprechung findet in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal im Jahr, statt. Darüber hinaus kann sie auf Einladung des Geschäftsführenden Direktors oder muss sie auf Verlangen von einem Drittel der wissenschaftlichen Mitarbeiter unter Angabe bestimmter Diskussionspunkte einberufen werden. Über die Institutsbesprechung ist ein Kurzprotokoll anzufertigen. Zur Vorbereitung der Institutsbesprechungen finden Leitungsbesprechungen statt, an denen der in die Sektion gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter teilnimmt.
(4) Die Direktoren können zu ihrer Beratung weitere Gremien einrichten.
(5) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, sich in angemessener Weise an der Mitarbeit in den Organen der Gesellschaft zu beteiligen.
(6) Eine Aufstellung zur Wahl und ein Mandat kann nur aus schwer wiegenden Gründen, die der jeweilige Wahlvorstand oder Wahlausschuss zu prüfen hat, abgelehnt werden.
Förderung der
Mitarbeiter
§ 5
(1) Im Rahmen der Forschungsziele des Instituts ist die wissenschaftliche und berufliche Entfaltung jedes Mitarbeiters durch Arbeiten, die die Übernahme eigener Verantwortung einschließen, zu fördern.
(2) Im Rahmen der Fürsorgepflicht für die Mitarbeiter des Instituts soll der Geschäftsführende Direktor oder dessen Beauftragter mit jedem wissenschaftlichen Mitarbeiter in angemessenen Zeitabständen oder bei gegebenem Anlass ein Gespräch über die berufliche Situation des Mitarbeiters führen. Dieses Gespräch kann auch der Mitarbeiter suchen. Über das Gespräch soll, soweit erforderlich, ein Vermerk für die Personalakte angefertigt werden, der dem Betroffenen zur Kenntnis zu geben ist. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann zu dem Gespräch auch ein Mitarbeiter seines Vertrauens hinzugezogen werden.
Fachbeirat
§ 6
(1) Am Institut besteht ein Fachbeirat.
(2) Der Fachbeirat berät die Institutsleitung insbesondere bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben. Er berät ferner den Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft hinsichtlich der wissenschaftlichen Entwicklung des Instituts. Der Fachbeirat erstellt in der Regel alle zwei Jahre, sonst auf Ersuchen des Präsidenten einen schriftlichen Bericht, der eine Bewertung der Forschungsarbeiten des Instituts enthält. Er soll darin auch auf die allgemeine Aufgabenstellung des Instituts und seiner Arbeitsbereiche im internationalen Umfeld, auf das Verhältnis der eingesetzten oder vorgesehenen Mittel zur wissenschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Aufgabe sowie auf die Erfolgsaussichten von Forschungsvorhaben eingehen. Der Bericht kann ferner zur Zusammenarbeit im Institut und mit Wissenschaftlern außerhalb des Instituts sowie auf die Angemessenheit des Anteils, den die Drittmittelforschung an den Arbeiten und den Mitteln des Instituts einnimmt, Stellung nehmen.
(3) Dem Fachbeirat sollen international anerkannte Wissenschaftler aus dem In- und Ausland angehören. Er besteht in der Regel aus mindestens fünf und nicht mehr als zehn Mitgliedern. Sie werden vom Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft auf Grund eines Vorschlags der Institutsleitung für vier Kalenderjahre berufen; nach drei Amtsperioden sollte eine Wiederbestellung nicht erfolgen. Der Vorschlag soll so gestaltet werden, dass dem Präsidenten eine Auswahl möglich ist.
Der Präsident kann nach Anhörung der Institutsleitung von dem Vorschlag abweichende Berufungen vornehmen. Er kann die Mitgliedschaft im Fachbeirat aus wichtigem Grund widerrufen. Sind nach Ablauf der vier Jahre die erforderlichen Neuberufungen von Mitgliedern des Fachbeirats nicht rechtzeitig erfolgt, so bleiben die Mitglieder im Amt, bis die Neuberufungen vorgenommen worden sind. Während einer Amtsperiode können Berufungen für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen.
(4) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Amtsperiode.
(5) Der Vorsitzende des Fachbeirats bereitet im Benehmen mit dem Geschäftsführenden Direktor die in der Regel alle zwei Jahre abzuhaltenden Sitzungen des Fachbeirats vor. Er beruft sie mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und sorgt für die Abfassung einer Niederschrift und für die Ausfertigung des Berichts. Der Fachbeirat kann im Benehmen mit der Institutsleitung Sachverständige hinzuziehen.
(6) Die Institutsleitung hat den Fachbeirat über die Arbeit des Instituts und über Umfang, Herkunft und Einsatz der Ressourcen zu informieren. Zu diesem Zweck übermittelt der Geschäftsführende Direktor insbesondere den jährlichen Bericht des Instituts (gemäß § 28 Abs. 3 g) der Satzung der Max-Planck-Gesellschaft), eine Aufstellung der Themen laufender wissenschaftlicher Untersuchungen und ein Verzeichnis der seit der letzten Fachbeiratssitzung veröffentlichten bzw. abgeschlossenen Arbeiten. Der Fachbeirat soll den Wissenschaftlern des Instituts Gelegenheit geben, über ihre Ergebnisse und Planungen zu berichten. Er kann diese Aufgabe durch Arbeitsgruppen oder einzelne seiner Mitglieder wahrnehmen.
(7) Die Wissenschaftlichen Mitglieder des Instituts und der in die Sektion gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirats beratend teilzunehmen. Der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft, der ihn vertretende Vizepräsident oder Generalsekretär und zwei Vertreter der Generalverwaltung sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirats teilzunehmen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Bericht des Fachbeirats erstellt wird. Der Fachbeirat kann außerdem wegen der Besonderheit einzelner Beratungsgegenstände die Teilnahme von Personen, die nicht dem Fachbeirat angehören, für diese Gegenstände ganz oder teilweise ausschließen. Der Präsident oder sein Vertreter kann den Fachbeirat bitten, mit ihm zu einer die Erstellung des Berichts vorbereitenden Aussprache zusammenzutreffen.
(8) Der Bericht des Fachbeirats (Abs. 2) ist dem Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft zuzuleiten. Werden in dem Bericht Empfehlungen ausgesprochen, die nicht die Zustimmung aller Fachbeiratsmitglieder haben, so soll der Bericht auch die abweichenden Stellungnahmen enthalten. Der Präsident leitet den Bericht der Institutsleitung zu. Der Fachbeirat kann seinen Bericht durch einen vertraulichen Brief an den Präsidenten ergänzen. Dieser Brief wird der Institutsleitung nicht zugeleitet.
(9) Im übrigen regelt der Beirat sein Verfahren selbst.
Kuratorium
§ 7
(1) Am Institut besteht ein Kuratorium.
(2) Das Kuratorium soll die Verbindung zur Öffentlichkeit, insbesondere zu den an der Forschung des Instituts interessierten Kreisen fördern. Es berät mit der Institutsleitung die wesentlichen Ergebnisse der Arbeiten sowie die Entwicklung des Instituts und seine Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Das Kuratorium kann sich mit seinem Rat auch an den Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft wenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Repräsentanten der für das Institut relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte, der zuständigen Stellen und Organisationen und der einschlägig qualifizierten Medien angehören. Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der Institutsleitung vom Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft ernannt.
(4) Die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt für sechs Kalenderjahre. Wiederberufungen sind möglich. Der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft kann die Ernennung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Ernennung von Vertretern von Behörden erlischt mit deren Ausscheiden aus ihrer amtlichen Stellung. Sind nach Ablauf der sechs Jahre die erforderlichen Neuberufungen nicht rechtzeitig erfolgt, so bleiben die ausscheidenden Mitglieder im Amt, bis die Neuberufungen vorgenommen worden sind. Während einer Amtsperiode können Berufungen für den Rest der laufenden Amtszeit erfolgen.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Amtsperiode.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Bei der Vorbereitung der Sitzungen wirken der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführende Direktor des Instituts zusammen.
(8) Die Mitglieder der Institutsleitung nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende des Fachbeirats des Instituts soll in der Regel alle zwei Jahre zu einem Bericht im Kuratorium geladen werden. Der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft kann an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen; er kann sich dabei vertreten lassen.
(9) Beschlüsse des Kuratoriums können nur gefasst werden, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist mangels genügender Beteiligung eine Beschlussfassung nicht möglich, so kann in einer neuen, ordnungsgemäß nach Abs. 7 einberufenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer entschieden werden. Außerhalb der Sitzungen können Beschlüsse auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Die Institutsleitung ist von den Gegenständen der Beschlussfassung rechtzeitig zu unterrichten.
Inkrafttreten
§ 8
Die vorstehende Satzung tritt mit dem 20. November 1986 in Kraft. Genehmigt durch Beschluss des Senats der Max-Planck-Gesellschaft vom 20. November 1986. Geändert durch Beschlüsse des Senats vom 9. Juni 1994 und vom 17. November 1995.

